Staatsgeheimnis

Tatsache, Gegenstand oder Erkenntnis, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden muß, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Das S. wird durch verschiedene Straftatbestände geschützt (z.B. Landesverrat).

ist eine Tatsache, ein Gegenstand od. eine Erkenntnis, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind u. vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der BRD abzuwenden (§ 93 StGB). Wer ein St. an Unbefugten gelangen lässt od. öffentlich bekanntmacht wird wegen Offenbarens eines St.ses mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen (Landesverrat) von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft (§ 95 StGB); fahrlässiges Handeln ist als Preisgabe eines St.ses mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht, leichtfertiges Handeln eines Geheimnisträgers u. dadurch fahrlässig verursachte Gefahr eines schweren Nachteils ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht (§ 97 StGB). Siehe auch: Illegale Staatsgeheimnisse, Landesverrat, Landesverräterische Agententätigkeit.

(§ 93 I StGB) ist die Tatsache, der Gegenstand oder die Erkenntnis, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden muss, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Staats bzw. der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Landesverrat Lit.: Breith, H., Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse, 2002

Landesverrat.

Durch die Strafvorschriften gegen Landesverrat sind als S. geschützt alle Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbes. Schriften, Zeichnungen oder aus Tatsachen erarbeitete Gesamtbilder, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und die vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. abzuwenden (materieller Geheimnisbegriff, § 93 StGB; die sog. formelle Sekretur, d. h. die äußere Bezeichnung als S., ist nicht entscheidend). Bekannte (offene) Einzelheiten können durch systematische sachkundige Arbeit zu einem neuen S. werden. Begrenzt ist ferner die Strafbarkeit der Preisgabe eines illegalen S. (d. i. eine Tatsache, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder - unter Geheimhaltung gegenüber Vertragspartnern der BRep. - gegen zwischenstaatl. vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstößt). Grundsätzlich ist die Weitergabe oder Veröffentlichung des illegalen S. nicht mehr strafbar, wohl aber der Verrat an eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner, wenn dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. herbeigeführt wird (§ 97 a StGB). Nimmt der Täter irrig an, es handele sich um ein illegales S., ist er gleichwohl wegen Landesverrats zu bestrafen, wenn ihm der Irrtum vorzuwerfen ist oder er dem illegalen Zustand nicht entgegenwirken wollte oder der Verrat kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, wenn er insbes. nicht zuvor einen Abgeordneten des Bundestags um Abhilfe angerufen hat; Amtsträger und Soldaten müssen vorher stets ihren Dienst(Disziplinar)vorgesetzten um Abhilfe angehen (§ 97 b StGB).




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