Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster sind sozusagen kleine Patente. Der Gebrauchsmusterschutz umfasst Erfindungen, die neu sind und gewerblich verwertbar. Während beim Patent von einer erfinderischen Tätigkeit gesprochen wird, reicht für das Gebrauchsmuster ein »erfinderischer Schritt«.
So wie ein Patent kann auch ein Gebrauchsmuster beim Patentamt angemeldet werden. Der Erfinder geniesst dann ähnliche Schutzrechte wie derjenige, dessen Patent geschützt ist.
Kann jemand seine eigenen geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, so kann sowohl für seine Person wie auch für sein Vermögen ein Pfleger bestellt werden. Im Rahmen des neuen Betreuungsgesetzes ist weitgehend die Pflegschaft vorgesehen, auch wenn letztendlich die rechtlichen Auswirkungen in die Nähe der bis zu diesem Jahr zulässigen Vormundschaft kommen werden.
Soweit eine Verständigung mit dem »Gebrechlichen« möglich ist/ kann, die Pflegschaft nur mit dessen Einwilligung angeordnet werden. Soweit der Gebrechliche voll verhandlungsfähig ist, hat immer ausschliesslich sein Wille Vorrang vor demjenigen des Pflegers. Zuständig für die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht, das ausdrücklich auch den Umfang der Pflegschaft im einzelnen regeln kann. Durch die Pflegschaft soll so wenig wie möglich in die Rechte des Pfleglings eingegriffen werden. Die Gebrechlichkeitspflegschaft erlischt entweder durch den Tod des Pfleglings oder durch die Aufhebung seitens des Vormundschaftsgerichts.

dem Patent verwandtes Schutzrecht für Erfindungen, die Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon zum Gegenstand haben und dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Ihr wirtschaftlich oder technisch nutzbarer Zweck unterscheidet sie vom Geschmacksmuster, das eine ästhetische Gestaltung schützt.

(sog. kleines Patent). Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände sowie Teile davon werden insoweit als G. geschützt, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Schriftliche Anmeldung beim Bundespatentamt, Eintragung in die Rolle für G. (Musterrolle), Bekanntmachung im Patentblatt (Patentamt). Eintragung bewirkt, dass nur dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmässig das Muster nachzubilden und die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen. GebrauchsmusterG. Geschmacksmuster, Schutzdauer.

. Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeug) oder Gebrauchsgegenstände (z. B. Spielzeug), auch Teile davon, werden insoweit als G. geschützt, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen (§ 1 GebrMG). Das G. verkörpert im Unterschied zum Patent nur eine kleinere technische Erfindung. G. werden vom Patentamt in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen und im Patentblatt bekannt gemacht (§§ 4, 8 GebrMG). Die Eintragung hat die Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmässig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (§ 11 GebrMG). Er kann dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt durch Lizenzvertrag auf andere übertragen (§ 22 GebrMG). Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um zunächst 3 Jahre (§ 23 GebrMG). Wer ein G. widerrechtlich verletzt, kann auf Unterlassung, bei schuldhaftem Handeln auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 24 GebrMG). Bestimmte Zuwiderhandlungen werden auf Antrag strafrechtlich verfolgt (§ 25 GebrMG). Für Gebrauchsmusterstreitsachen sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich zuständig (§ 27 GebrMG).

(§ 1 GebrMG) ist die Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils davon, die dem Arbeitszweck oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen soll. Das G. genießt einen besonderen Schutz, der hinsichtlich der erfinderischen Höhe inzwischen durch die Rechtsprechung dem Patent gleichgestellt ist. Bei rechtswidriger Verletzung können Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche entstehen. Lit.: Bühring, M., Gebrauchsmustergesetz, 6. A. 2002; Mes, P., Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 2. A. 2005; Benkard, G., Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. A. 2006

Wie das Patent ist das Gebrauchsmuster ein Schutzrecht für technische Erfindungen. Da die Anforderungen an die Erfindungsqualität geringer sind als bei einem Patent, wird das Gebrauchsmuster auch als „kleines Patent”, „kleiner Bruder des Patents” oder „Minipatent” bezeichnet. Die Einstufung als „klein” bezieht sich jedoch nicht auf die praktische Bedeutung. Da vor Eintragung eines Gebrauchsmusters keine sachliche Prüfung erfolgt, kann der Anmelder relativ schnell ein gewerbliches Schutzrecht erlangen. Das Gebrauchsmuster eignet sich
— für Erfindungen, die die für ein Patent erforderlichen Erfindungsqualitäten nicht aufweisen,
— für schnelllebige Güter, für die ein Patentverfahren zu lange dauert, und
— für einen vorläufigen Schutz von Erfindungen, für die gleichzeitig ein Patent angemeldet wird.
Gens. § 1 GebrMG werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. § 1 Abs. 2 und § 2 GebrMG enthalten Einschränkungen bezüglich des möglichen Gegenstands eines Gebrauchsmusters. Insb. sind gem. § 2 Nr.3 GebrMG Verfahren nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig. Ein Schutz von Verfahren als Patent ist dagegen möglich (§ 9 Nr. 2 u. 3 PatentG). Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört (§3 Abs. 1 S.1 GebrMG). Ein Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn es sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lässt. Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 3 Abs. 2 GebrMG).
Gebrauchsmuster werden beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das Recht wird regelmäßig nach einigen Wochen in die Rolle für Gebrauchsmuster eingetragen. Eine materielle Prüfung auf Neuheit und erfinderische Leistung erfolgt im Eintragungsverfahren nicht. Diese Überprüfung wird jedoch dann durchgeführt, wenn ein Dritter einen Löschungsantrag stellt und darlegt, das
eingetragene Gebrauchsmuster erfülle die erforderlichen Voraussetzungen für das Schutzrecht nicht. Die Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt zunächst drei Jahre, sie kann höchstens bis auf zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).

Als G. schützbar ist eine Erfindung, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 GebrMG i. d. F. vom 28. 8. 1986, BGBl. I 1455, m. Änd.), z. B. Arbeitsgeräte oder Gebrauchsgegenstände (oder Teile davon), die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Raumform (Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung, nicht aber Entdeckungen, Spielregeln, Programme oder Verfahren) dienen sollen (zum gewerblichen Warenausstattungsschutz Marken). Das G. setzt an Erfindungshöhe und technischem Fortschritt der Erfindung weniger voraus als beim Patent. Die Sachen müssen einen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck haben (z. B. auch den der Werbung, des Spiels); darin liegt der wichtigste Unterschied zum Geschmacksmuster, das einem ästhetischen Zweck dient. Gebrauchsmusterfähig sind danach insbes. Werkzeuge, Haushaltsgeräte, Maschinen, Spielzeug. Die vorausgesetzte Neuheit des G.s kann darin bestehen, dass eine erkennbare Verschiedenheit zu einem bisher bekannten Arbeitsgerät oder Gebrauchsgegenstand besteht, z. B. ein anderes Material (Kunststoff statt Holz). Im Übrigen umschreibt das Gesetz den Begriff „neu“ mit unwiderlegbarer Vermutung ähnlich wie beim Patent (§ 3 GebrMG).

Die Anmeldung eines G.s geschieht bei der Gebrauchsmusterstelle des Patentamts (§§ 4 ff. GebrMG; Einzelheiten VO v. 11. 5. 2004, BGBl. I 890, m. Änd.). Schutzfähige G. werden in die G.rolle eingetragen und im Patentblatt bekanntgemacht (§ 8 GebrMG). Mit der Eintragung entsteht der Schutz wie beim Patent mit der Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das G. zu nutzen; jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers den Gegenstand des G. unmittelbar oder auch nur mittelbar herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen (§ 11 GebrMG). Der G.schutz wirkt auch gegenüber einem später angemeldeten Patent (§ 14 GebrMG). Die Schutzfrist beträgt 3 Jahre mit mehrmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis auf höchstens 10 Jahre (§ 23 GebrMG). Der G.schutz ist vererblich und übertragbar und kann durch Lizenzvertrag genutzt werden. Die Löschung des G.s kann von jedermann verlangt werden, wenn die G.fähigkeit fehlt oder das G. bereits für eine frühere Patent- oder G.anmeldung geschützt war (§ 15 I GebrMG), dagegen nur vom Verletzten bei widerrechtlicher Entnahme aus dessen Beschreibungen, Modellen usw. (§ 15 II GebrMG). Das Löschungsverfahren führt die Gebrauchsmusterstelle des Patentamts durch (§§ 16 ff. GebrMG). Das G. wird ferner gelöscht nach Ablauf der Schutzfrist oder Verzicht des Inhabers gegenüber dem Patentamt. Gegen alle Beschlüsse in Anmeldungs- und Löschungsverfahren findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht statt (§ 18 GebrMG).

Bei rechtswidriger Verletzung des G.schutzes entstehen Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der das G. beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 24 ff. GebrMG; Gebrauchsmusterstreitsachen). Vorsätzliche Verletzung des G.s ist als Antragsdelikt unter Strafe gestellt (§ 25 GebrMG). S. a. Produktpiraterie. Zur internationalen Eintragung gewerblicher Muster und Modelle s. G. v. 29. 7. 2009 (BGBl. II 837).




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