Agententätigkeit

strafbare Tätigkeit für eine fremde Macht zur Erlangung oder Mitteilung eines Staatsgeheimnisses (landesverräterische A.) oder für den Geheimdienst einer fremden Macht, auch wenn die Tat nicht ein Staatsgeheimnis betrifft (geheimdienstliche A.). Auch A. zu Sabotagezwecken ist strafbar.

Landesverrat, Rechtsstaatsgefährdung.

Nach § 98 StGB ist wegen Landesverrats strafbar, wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder wer sich zu einer solchen A. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner bereit erklärt. Strafbar ist ferner, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine Geheimdiensttätigkeit gegen die BRep. Deutschland zwecks Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen ausübt, oder wer sich hierzu in der genannten Weise bereit erklärt (§ 99 StGB); die A. muss hier nicht Staatsgeheimnisse zum Gegenstand haben. Als A. i. w. S. kann man auch die nach § 86 StGB strafbare Herstellung, Verbreitung oder Einfuhr unerlaubter Propagandamittel einer verbotenen Partei, Vereinigung usw. bezeichnen. Strafbar ist ferner nach § 87 StGB die A. zu Sabotagezwecken (Rechtsstaatsgefährdung). S. a. Nachrichtendienste, nachrichtendienstliche Mittel, verdeckter Ermittler.




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