Gemeinschaftsaufgabe

(Art. 91a GG) ist die Aufgabe der Länder, bei deren Erfüllung der Bund, weil sie für die Gesamtheit bedeutsam ist und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist, mitwirkt. Gemeinschaftsaufgaben sind der Ausbau und Neubau von Hochschulen (bis 31. 8. 2006), die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Durch Bundesgesetze sind die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Danach trägt der Bund grundsätzlich die Hälfte der für Gemeinschaftsaufgaben erforderlichen Ausgaben in jedem Land. Im weiteren Sinne sind Gemeinschaftsaufgaben auch andere Aufgaben, zu deren Erfüllung Bund und Länder Zusammenarbeiten (z.B. Art. 87 S. 2 GG). Lit.: Gschwandtner, T., Gemeinschaftsaufgabe im Wandel, 2002

Aufgaben der Länder, bei deren Erfüllung der Bund mitwirkt, weil sie für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Dazu gehören der Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Der Bund trägt grds. die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

Im Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland ist die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG). Auf einigen Gebieten (Ausbau u. Neubau von Hochschulen, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur u. des Küstenschutzes) ermöglicht Art. 91 a GG die Mitwirkung des Bundes bei der Erfüllung der Länderaufgaben. Das setzt voraus, dass die einzelnen Aufgaben für die Gesamtheit der Bundesrepublik bedeutsam sind u. dass die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Die nähere Bestimmung der G., die allgemeinen Grundsätze für ihre Erfüllung, das Verfahren u. die Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung sind durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Gesetzgebungsverfahren), zu regeln. Entsprechende Gesetze sind seit 1969 erlassen worden. Ein Vorhaben darf nur mit Zustimmung des betroffenen Landes in die Rahmenplanung aufgenommen werden. Der Bund trägt i.d.R. die Hälfe der Kosten. Zu den G. i.w.S. rechnen gem. Art. 91 b GG auch Bildungsplanung u. Forschungsförderung. Das Zusammenwirken wird hier jedoch nicht durch Gesetz, sondern durch Bund-Länder-Vereinbarungen geregelt. Diese haben zur Errichtung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung u. Forschungsförderung geführt, die 1973 mit der Verabschiedung des Bildungsgesamtplans hervorgetreten ist.

Aufgaben, die gemeinsam vom Bund und von den Ländern wahrgenommen werden, bei denen der Bund an der Ausführung der Gesetze durch die Länder mitwirkt, Art. 91 a GG. Dies stellt eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer Mischverwaltung dar. Als Gemeinschaftsaufgaben werden gem. Art. 91 a Abs. 1 GG geführt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Zwar bleibt in diesen Angelegenheiten die Ausführung des Gesetzes Sache der Länder, durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden gemäß Art. 91 a Abs. 2 GG die Gemeinschaftsaufgaben und die Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt. Der Bund trägt grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben in jedem Land (Art. 91 a Abs. 3 S. 1 GG).
In diesem Bereich sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen” (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. 9. 1969 (BGBl. I, S.1556), das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 7. 1988 (BGBl. I, S. 1055) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” vom 6.10. 1969 (BGBl. I, S. 1861) ergangen.
Daneben können der Bund und die Länder gemäß Art. 91 b GG auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Vorhaben im Bereich der Forschung.
Bundesaufsichtsverwaltung; Bundesauftragsverwaltung; bundeseigene Verwaltung
bei denen der Bund wegen ihrer überragenden Bedeutung zur Erfüllung von Aufgaben der Länder der BRep. mitwirken kann, wenn dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist, sind nach Art. 91 a GG: Ausbau und Neubau von Hochschulen (einschl. Hochschulkliniken), Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Die entsprechenden Bundesgesetze enthalten u. a. allgemeine Grundsätze sowie Bestimmungen über das Verfahren und (mit Zustimmung des betr. Landes) eine gemeinsame Rahmenplanung. Der Bund trägt grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. Aufgrund des Art. 91 a GG sind inzwischen das Ges. über die G. „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. 9. 1969 (BGBl. I 1556), das Ges. über die G. „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. 10. 1969 (BGBl. I 1861) und das Ges. über die G. „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ i. d. F. vom 21. 7. 1988 (BGBl. I 1055) ergangen.




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