Bundesauftragsverwaltung

Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG). Bei ihr handeln die Länder zwar in eigener Verantwortung, unterstehen aber der uneingeschränkten Bundesaufsicht. Nach Art. 104a GG hat der Bund die Kosten zu tragen, die bei der B. durch die Ausführung der Gesetze entstehen, ausgenommen die reinen Verwaltungskosten. Gegensätze: Landesexekutive, bundeseigene Verwaltung.

(Art. 85 GG) ist die Ausführung der Bundesgesetze durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes. Auftragsangelegenheit Lit.: Loschelder, F., Die Durchsetzbarkeit von Weisungen in der Bundesauftragsverwaltung, 1998

Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes, Art. 85 GG. Die Fälle der Auftragsverwaltung sind im GG benannt. Die wichtigsten Bereiche sind die Bundesfernstraßenverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG), die Aufgaben der Kernenergie (Art. 87 c GG i. Verb. m. § 24 AtomG), soweit eine entsprechende Bestimmung vorhanden ist, das Verteidigungswesen und der Zivilschutz (Art. 87 b Abs. 2 S. 1 GG) und Geldleistungsgesetze, wenn der Bund mehr als die Hälfte der Kosten trägt (Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, so z.B. für Leistungen nach dem BAföG, §§ 39, 56 BAföG).

Die Länder regeln grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 85 Abs. 1, 1. Halbs. GG); dazu zählt auch die Entscheidung, ob das Gesetz durch eigene Landesbehörden
(unmittelbare Landesverwaltung) oder durch Selbstverwaltungskörperschaften (mittelbare Landesverwaltung) ausgeführt wird. Der Bund kann jedoch selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates regeln, Art. 85 Abs. 1, letzter Halbs. GG. Da es um die Ausführung von Bundesgesetzen geht, verbleiben dem Bund eigene Befugnisse, und zwar weiter gehende als in der Bundesaufsichtsverwaltung. Insbesondere
— kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, Art. 85 Abs. 2 GG. Zudem kann sie die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Auch sind die Leiter der Landesmittelbehörden im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestimmen,
— führt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Rechtsaufsicht, Fachaufsicht, Art. 85 Abs. 4 GG); zu diesem Zweck kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen sowie einen Beauftragten zu allen Behörden entsenden, also nicht nur zur obersten Landesbehörde wie bei der Bundesaufsichtsverwaltung,
— besteht ein umfassendes Weisungsrecht für die Bundesregierung bzw. die einzelnen Fachminister, Art. 85 Abs. 3 GG. Dieses ist lediglich durch das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens eingeschränkt (Bundestreue).
Wenn der Bundesminister an den Landesminister eine solche Einzelweisung erteilt, geht zwar die Sachentscheidungskompetenz auf den Bundesminister über, nicht aber die Wahrnehmungskompetenz, d. h., das Land bleibt weiterhin für die Durchführung der Aufgabe zuständig und setzt die Weisung um. Bundesaufsichtsverwaltung; bundeseigene Verwaltung; Gemeinschaftsaufgaben

Ausführung von Gesetzen (1).




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