Auftragsangelegenheit

ist die Angelegenheit, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Staat) einer anderen, ihr gegenüber verselbständigten juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) durch Auftrag zur Ausführung überträgt (mittelbare Staatsverwaltung). Gegensatz zur A. ist die eigene Angelegenheit (bzw. Angelegenheit der Selbstverwaltung). Die Auftragsangelegenheiten bilden den übertragenen Wirkungskreis, die eigenen Angelegenheiten den eigenen Wirkungskreis. Bei den Auftragsangelegenheiten besteht Fachaufsicht des Staats, bei den eigenen Angelegenheiten nur Rechtsaufsicht. Lit.: Vietmeier, H., Die staatlichen Aufgaben der Kommunen und ihrer Organe, 1992

, Kommunalrecht: Aufgabentypen der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände. Zu unterscheiden ist zwischen Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts.
Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts kennen vornehmlich diejenigen Bundesländer, deren Gemeinde- und Kreisordnungen dem dualistischen Modell folgen. In den Bundesländern, deren Gemeinde- und Kreisordnungen dem monistischen Modell folgen, sind die Auftragsangelegenheiten zugunsten der Weisungsaufgaben weitgehend verdrängt. Allerdings sieht Brandenburg neben den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§2 Abs. 3 S.1 BbgKVerf) auch „Auftragsangelegenheiten” vor (§ 2 Abs. 3 S.2 GO). Auftragsangelegenheiten liegen in Bundesländern, die dem monistischen Modell folgen, nur vor, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass die Aufgabe als Auftragsangelegenheit (im Auftrag) auszuführen ist.
Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts. Art. 28 Abs. 2 S.1 GG (Selbstverwaltungsgarantie) geht von einem dualistischen Aufgabenmodell aus. Er gewährleistet den Gemeinden nur das Recht, die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft” (nicht aber sämtliche auf Ortsebene anfallenden Aufgaben) eigenverantwortlich zu regeln. Im Übrigen garantiert das Grundgesetz nicht den Grundsatz der Einheit der öffentlichen Verwaltung auf Ortsebene. Darüber hinaus ist Art.83 i. V. m. Art.85 GG zu beachten: Das Grundgesetz kann ausnahmsweise anordnen, dass Bundesgesetze abweichend von Art. 83 GG von den Ländern nicht als eigene Angelegenheit, sondern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden (sog. Bundesauftragsverwaltung — vgl. z. B. Art. 90 Abs. 2 [Fernstraßen], 87 b Abs. 2 [Verteidigung und Zivilschutz], 104 a Abs. 3 S. 2 GG [wenn bei Geldleistungen der Bund die Hälfte oder mehr trägt]). In diesen Fällen hat der Bund eine unbeschränkte Fachaufsicht über die Länder: Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der Bundesbehörden (Art. 85 Abs. 3 S.1 GG). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit (Art. 85 Abs. 4 S. 1GG). Die Länder können derartige Aufgaben (zur Gewährleistung einer bürgernahen Verwaltung und zur Einsparung landeseigener Behörden) auf die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften übertragen. Diese Möglichkeit kann bereits im Bundesgesetz vorgesehen sein (z. B. § 2 Abs. 1 S.1 Zivilschutzgesetz: „Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt, handeln sie im Auftrage des Bundes.”), sie kann aber auch vom Land in dem einschlägigen Ausführungsgesetz angeordnet werden. Das Letztere ist der Regelfall, denn schon vor der Föderalismusreform war anerkannt, dass der Bund die Gemeinden unmittelbar nur beauftragen darf, wenn diese Regelung sachbezogen und für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist. Seit der Föderalismusreform verbieten die Art. 84 Abs. 1 S. 7 und Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG eine unmittelbare Aufgabenübertragung an die Gemeinden.
Im Fall der Übertragung von Auftragsangelegenheiten durch die Länder an die Gemeinden muss gewährleistet sein, dass die vom Bund erteilten Weisungen auch von den letztlich mit den Verwaltungsaufgaben betrauten Kommunalbehörden befolgt werden (Art. 85 Abs. 3 S. 3 GG). Deshalb muss es sich bei diesen Aufgaben auch innerhalb des Landes im Verhältnis zu den
Gemeinden um Auftragsangelegenheiten mit unbeschränktem Weisungsrecht handeln (vgl. z.B. § 16 Abs. 1 S.1 LOG NW, wo in derartigen Fällen die Weisungsgebundenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände angeordnet wird). Somit gibt es in allen Bundesländern kraft Bundesrechts auch heute noch Auftragsangelegenheiten der Gemeinden.
Folgen der Zuordnung einer Aufgabe zu den Auftragsangelegenheiten: Die Zuordnung einer gemeindlichen Aufgabe zu den Auftragsangelegenheiten ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Die Auftragsangelegenheiten unterfallen als staatliche Aufgaben regelmäßig nicht der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs. 2 S.1 GG (bzw. der entsprechenden Garantien der Landesverfassungen). Im Bereich der Auftragsangelegenheiten unterliegen die Gemeinden der Fachaufsicht, die beschränkt oder unbeschränkt sein kann. Fachliche Weisungen, die Auftragsangelegenheiten betreffen, haben regelmäßig keine Außenwirkung, sie sind somit keine Verwaltungsakte, weil sie die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe betreffen und im staatlichen Innenbereich verbleiben. Etwas anderes gilt dann, wenn der Gemeinde auch bei der Erfüllung der Auftragsangelegenheit eine durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Rechtsstellung zusteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vom BVerwG bejaht bei der Anlage einer verkehrsberuhigten Zone gern. § 45 Abs. 1 b S.1 StVO mit Blick auf die Planungshoheit der Gemeinde). Das Gleiche gilt für sonstige staatliche Maßnahmen, die in eine der Gemeindehoheiten eingreifen. Erlässt die Gemeinde auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten einen Verwaltungsakt, erlässt vom Sonderfall des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwG() abgesehen — die nächsthöhere (staatliche Fach-)Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr.1 VwGO), die dabei sowohl Rechtmäßigkeits- als auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen kann.

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbes. Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, Kreise) können Verwaltungsangelegenheiten zur Besorgung im Auftrag des Staates oder anderer jur. Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden (mittelbare Staatsverwaltung). Diese A. stehen nach dem dualistischen Modell (Gemeinde, 3) im Gegensatz zu den eigenen Aufgaben der beauftragten Körperschaft, die sie kraft des Rechtes zur Selbstverwaltung erledigt. Während in Angelegenheiten der Selbstverwaltung (eigener Wirkungskreis) die Staatsaufsicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns beschränkt ist (Rechtsaufsicht), kann bei A. (übertragener Wirkungskreis) auch die Handhabung des Ermessens überprüft werden (Fachaufsicht). In diesem Rahmen haben die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden allgemein und im Einzelfall ein Weisungsrecht. Von den A. ist die - ihrem Wesen nach allerdings verwandte - Auftragsverwaltung (Verwaltungskompetenz, Ausführung von Gesetzen, 1) zu unterscheiden.




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