Verwaltungskompetenz

Zuständigkeit, als Verwaltungsträger (z. B. Bund, Land, Gemeinde) hoheitlich nach außen hin tätig werden zu können. Dabei werden die gesetzesakzessorische Verwaltung, bei der gegenüber dem Bürger Bundes- oder Landesgesetze angewendet werden, und die nichtgesetzesakzessorische Verwaltung unterschieden (sonstige hoheitliche Tätigkeiten, z. B. der Bundeswehreinsatz, Leistung von Entwicklungshilfe).
Die Verwaltungskompetenz ist streng von der Gesetzgebungskompetenz zu trennen. Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, führen sie diese selbstverständlich auch durch eigene Behörden aus (Grundregel des Art. 30 GG). Aber auch wenn der Bund die Befugnis zur Gesetzgebung besitzt, gilt gem. Art.83 GG für die Ausführung des Gesetzes zunächst eine Zuständigkeitsvermutung für die Länder, soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dabei sind verschiedene Verwaltungstypen zu unterscheiden, bei denen die Befugnisse des Bundes gegenüber den Ländern anders ausgestaltet sind, und zwar die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit Bundesaufsichtsverwaltung), die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes (Bundesauftragsverwaltung), die Gemeinschaftsaufgaben und die bundeseigene Verwaltung.

entspricht der Zuständigkeit für die Ausführung von Gesetzen.




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