Gebietskörperschaften

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Hoheitsbereich durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt wird (im Gegensatz zu den durch Mitgliedschaft gebildeten Körperschaften, z. B. Universitäten). Mitglieder der G. sind die Bewohner dieses Gebietes. Die wichtigsten G. sind die Gemeinden und die Kommunalverbände (Kreis, Bezirk, 3, Landschaftsverband). In einem weiteren Sinne zählen auch die Staaten zu den G.; s. a. Kommunen Bund und Länder selbst sind keine G., sondern Staaten i. S. d. Staatsrechts.

Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der sich der Hoheitsbereich auf einen bestimmten Teil des Staatsgebietes erstreckt, z.B. Gemeinde. Wohnsitz innerhalb dieses Gebietes hat Zugehörigkeit und Mitgliedschaft zu der G. mit allen
Rechten und Pflichten zur Folge (Personalkörperschaft).

Körperschaft.

ist die Körperschaft, deren Mitglieder alle Bewohner eines bestimmten Gebietes sind (z.B. Gemeinde, Staat). Die G. steht im Gegensatz zur Personalkörperschaft (z.B. Rechtsanwaltskammer) und zur Realkörperschaft (z.B. Jagdgenossenschaft), bei denen die Mitgliedschaft von einer persönlichen Voraussetzung (z.B. Beruf, Willen) oder einer sachlichen Voraussetzung (z.B. Eigentum, Sitz) abhängt. Bei der mittelbaren G. sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Mitglieder. Lit.: Laaser, C., Verkehrsspezifische Ausgaben und Einnahmen der Gebietskörperschaften, 2001

juristische Person des öffentlichen Rechts.




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