Universitäten

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, deren Mitglieder (Professoren, Assistenten, Studenten, Arbeitnehmer) ihre Organe wählen. Die Rechtsverhältnisse der Universitäten werden im wesentlichen durch Gesetze der einzelnen Bundesländer, und zwar völlig unterschiedlich, geregelt. Der Bund hat lediglich einige Grundsätze im Hochschulrahmengesetz aus dem Jahre 1976 vorgegeben. Ein besonderes Problem ergibt sich für die Universitäten im Gebiet der früheren DDR. Dort waren bestimmte, meist geisteswissenschaftliche Fachbereiche so stark von der herrschenden marxistischen Ideologie geprägt, daß sie nunmehr «abgewickelt» (d.h. aufgelöst) und neu gegründet werden müssen. Da dies weitgehend ohne Beteiligung der Betroffenen geschieht, hat sich hiergegen starker Protest erhoben.

wie Fakultäten als Institutionen, denen Wissenschaft, Forschung und Lehre zuvörderst anvertraut sind, besitzen
- ohne Rücksicht auf ihre sonstige Rechtsfähigkeit - Grundrechtsfähigkeit für die Freiheitsansprüche aus Artikel 5 Abs. 3 GG.




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