Allgemeinverbindlichkeit

ist die Verbindlichkeit einer Bestimmung für alle. Im Arbeitsrecht ist die auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Erklärung der A. durch den Bundesarbeitsminister und den Tarifausschuss der Tarifvertragsparteien die Anordnung, durch welche die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags über die Mitglieder der Tarifvertragsparteien hinaus auf weitere Personen erstreckt werden (§5 IV TVG). Sie wird als Rechtsverordnung oder als Verwaltungsakt angesehen. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2007; Lesch, //., Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, 2003

Durch den staatlichen Hoheitsakt der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag auf bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstrecken. Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag entfaltet dieselbe unmittelbare und zwingende Wirkung wie ein normaler Tarifvertrag, für den sich die Tarifgebundenheit nach § 3 TVG richtet. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist keine Rechtsverordnung, sondern ein Rechtssetzungsakt eigener Art auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG. Sie unterliegt daher nicht den verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Erlass einer Rechtsverordnung. Die
Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf die Rechtsnormen des Tarifvertrags, gilt also nicht für die Bestimmungen in dessen schuldrechtlichen Teil. Die formellen Voraussetzung zur Wirksamkeit sind, dass
1. die Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag einer Tarifvertragspartei erfolgt ist und
2. die Erklärung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde.
Materiellrechtlich ist für die Allgemeinverbindlicherklärung erforderlich, dass
1. ein zurzeit geltender Tarifvertrag vorliegt, der weder aufgehoben noch bereits beendet wurde und
2. die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
3. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder
4. die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint. Von den momentan rund 64.300 als gültig in das
* Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 460 allgemeinverbindlich (Stand 1. Juli 2008).

1. A. eines Tarifvertrages tritt dadurch ein, dass der BArbMin. im Zusammenwirken mit einem von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Ausschuss (Tarifausschuss) auf Antrag einer Tarifvertragspartei den Tarifvertrag nach einem in § 5 II, III des TarifvertragsG vom 25. 8. 1969 (BGBl. I 1323) mit DVO vom 16. 1. 1989 (BGBl. I 76) m. Änd. geregelten Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt. Danach erfasst der normative Teil des Tarifvertrags im Rahmen seines Geltungsbereichs auch alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bislang nicht tarifgebunden waren (sog. Außenseiter; § 5 IV TVG). Str. ist, ob die Allgemeinverbindlicherklärung eine Rechtsverordnung oder einen Verwaltungsakt darstellt. Ihre Voraussetzungen sind ein wirksamer, geltender Tarifvertrag, ferner dass in dessen Geltungsbereich die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigen und dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt (§ 5 I TVG). Sie wird in das Tarifregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekanntgemacht (§ 6 TVG). Die A. endet mit Ablauf des Tarifvertrags oder mit Aufhebung aus öffentlichem Interesse durch den BArbMin. (§ 5 V TVG).

2. Die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Höchstarbeitszeiten (Arbeitszeit, Mindesturlaub), Mindestlohn einschließlich Überstundensätze (Arbeitsbedingungen), Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeitsverhältnis), Gesundheits- (Betriebsschutz) und Arbeitsschutz sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Gleichberechtigung) finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung (§§ 1, 2 Arbeitnehmer-EntsendeG vom 20. 4. 2009, BGBl. I 790; Entsendegesetz). Durch Aufnahme in das EntsendeG kann im Wege der A. entsprechender Tarifverträge ein Mindestlohn für bestimmte Sparten (insbes. Bauhaupt- und -nebengewerbe, Gebäudereinigerhandwerk, gewerbsmäßige Briefbeförderung und -zustellung) festgelegt werden (§ 3 aaO). Inzwischen sind weitere Branchen hinzugekommen (z. B. Pflegekräfte). Die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns ist politisch umstritten. Ist ein Antrag auf A. eines solchen Tarifvertrags gestellt, kann Grundlage der Erstreckung auf alle nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer auch eine Rechtsverordnung des BArbMin. sein, z. B. um das sog. Lohndumping am Bau zu beenden (§ 7 aaO).




Vorheriger Fachbegriff: Allgemeinverbindlicherklärung | Nächster Fachbegriff: Allgemeinverbindlichkeitserklärung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen