Hochschulrahmengesetz (HRG)

1.
Das auf Grund der früheren Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 I Nr. 1 a GG a. F. (Hochschulrecht) erlassene H. i. d. F. v. 19. 1. 1999 (BGBl. I 18) m. Änd. enthält Rahmenvorschriften für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Hochschule). Es gilt noch bis auf Weiteres für die Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind; teilweise gilt das HRG auch für staatlich anerkannte Hochschulen.

2.
I. E. regelt das H.: Aufgaben der Hochschulen und Ordnung des Hochschulwesens; Grundsätze von Studium und Lehre (z. B. Studienreform, Studiengänge, Studienordnungen, Fernstudium, Regelstudienzeit, Grundsätze für Hochschulprüfungen, Hochschulgrade); Forschung (Aufgaben, Koordination, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Forschung mit Mitteln Dritter, Entwicklungsvorhaben); Zulassung zum Studium (allgem. Voraussetzungen, Maßstäbe der Ausbildungskapazität, zentrale Vergabe von Studienplätzen mit allgemeinem und besonderem Auswahlverfahren); Stellung der Mitglieder der Hochschule, d. h. die Studentenschaft und das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftliche u. künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben); Nebentätigkeit der Professoren; Rechtsstellung der Hochschule und Aufsicht. Die Einzelheiten innerhalb des vom HRG vorgegebenen Rahmens regelt das Landesrecht (Hochschulrecht).

3.
Wesentliche Reformen brachte das 4. G zur Änderung des HRG v. 20. 8. 1998 (BGBl. I 2190). Durch diese Novelle wurden eingeführt eine leistungsorientierte Hochschulfinanzierung (§ 5 HRG), regelmäßige Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre (§ 6 HRG), Neudefinition und Festlegung der Regelstudienzeiten (§ 10 II, § 11 HRG), Verstärkung der Studienberatungspflicht (§ 14 HRG), Einführung von Zwischenprüfungen und Leistungspunktesystemen (§ 15 HRG), Bachelor- und Masterstudiengang (§ 19 HRG), Einführung einer Leistungsquote beim Ortsverteilungsverfahren der Studienplätze (§ 31 HRG), verstärkte Beteiligung der Hochschulen bei der Auswahl der Studienbewerber im zentralen Vergabeverfahren (§ 32 III HRG) und Anerkennung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen an der Stelle der Habilitationen bei der Einstellung von Professoren (§ 44 II HRG; inzwischen wieder geändert; s. u. 5).

4.
Durch das 5. G zur Änderung des HRG und anderer Vorschriften v. 16. 2. 2002 (BGBl. I 693) wurde das Hochschullehrerrecht (Hochschullehrer) neu geordnet. Statt bisher Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieuren, Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Lehrkräften für besondere Aufgabe gibt es künftig nur mehr Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben; die Vorschriften über Oberassistenten, Oberingenieure, Assistenten und Hochschuldozenten wurden gestrichen.

5.
Das Recht der Vergabe der Studienplätze wurde durch G v. 28. 8. 2004 (BGBl. I 2298) erneut geändert und die Quote der von den Hochschulen in eigener Verantwortung zu vergebenden Studienplätze nochmals erhöht. Diese Neuregelung wird von den Ländern derzeit umgesetzt.

6.
Das Recht der Einstellung von Hochschullehrern (Professoren und Juniorprofessoren wurde durch G v. 27. 12. 2004 (BGBl. I 3859) erneut geändert, nach dem die der Juniorprofessoren betreffenden Vorschriften am 27. 7. 2004 für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Juniorprofessur ist nunmehr nicht mehr Regelvoraussetzung für die Ernennung zum Professor (§ 44 HRG n. F.). Die Habilitation blieb aber wie seit der Reform v. 1998 (s. 3) nicht mehr Regelvoraussetzung der Ernennung zum Professor.

7.
Soweit nicht auch künftig eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gegeben sein wird (für das Recht der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse; s. Hochschulrecht, 2), kann die Regelung des HRG jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden. Zudem sind die Länder nach Art. 72 III GG auch bezüglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen zu abweichenden Regelungen berechtigt.

ist das Rahmengesetz des Bunds vom 26. 1. 1976, welches das Recht der Hochschulen allgemein regelte und durch Hochschulgesetze der Länder ausgefüllt wurde. Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002




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