Auftrag

Anders als im sehr weit gefassten allgemeinen Sprachgebrauch versteht man im juristischen Sinn unter einem Auftrag eine spezielle Art von Vertrag. Durch ihn wird der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen, und zwar im Zweifelsfall persönlich. Er hat die Weisungen des Auftraggebers zu beachten und muss dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Ausführung erteilen bzw. nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die Aufwendungen zu ersetzen, die den Umständen nach erforderlich waren, um den Auftrag auszuführen.
Auftrag mit entgeltlichem Charakter
Rechtlich bedeutsamer als die unentgeltliche Geschäftsbesorgung ist der Auftrag mit entgeltlichem Charakter, der auf eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art gerichtet ist. Auf diese entgeltliche Geschäftsbesorgung
finden die wesentlichen Bestimmungen des Auftragsrechts Anwendung, der Beauftragte darf in diesem Fall jedoch ein Honorar für seine Mühe berechnen. Rechtsanwälte, Anlage- und Steuerberater beispielsweise werden aufgrund eines solchen Auftrags tätig.

§ 662, 670, 675 BGB
Siehe auch Dienstvertrag

Vertrag, bei dem es die eine Partei (der Beauftragte) übernimmt, für die andere (den Auftraggeber) unentgeltlich etwas zu erledigen. Dabei kann es sich um eine einmalige Kleinigkeit (einen Botengang) handeln, wobei es oft schwierig ist festzustellen, ob die Parteien wirklich schon ein Vertragsverhältnis begründen wollten oder ob es sich noch um eine reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verpflichtung gehandelt hat. Es kann sich aber auch um länger dauernde, umfangreichere Angelegenheiten (zum Beispiel die Verwaltung eines ganzen Vermögens) handeln. Im letzteren Falle steht der Auftrag meist im Zusammenhang mit einem anderen Vertrag, etwa einem -»Dienst- oder Werkvertrag, und der Beauftragte erhält im Rahmen dieses anderen Vertrages ein Entgelt für seine Tätigkeit. Dann spricht man von einer «entgeltlichen Geschäftsbesorgung» (§675 BGB). Bei allen Aufträgen muß der Beauftragte dem Auftraggeber über die Ausführung des Auftrags Auskunft erteilen und nach dessen Ausführung abrechnen, Gegenstände, die er bei Ausführung des Auftrags erlangt hat (beispielsweise von ihm für den Auftraggeber kassiertes Geld), muß er diesem herausgeben. Der Auftraggeber muß ihm dafür alle Aufwendungen (wie Fahrgelder) ersetzen, die er bei Ausführung des Auftrags gehabt hat (§§662-674 BGB).

Der Auftrag (§§ 662 ff. BGB) ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, für den anderen Teil (Auftraggeber) unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen. Vom Dienst- und Werkvertrag unterscheidet er sich durch die Unentgeltlichkeit, vom Gefälligkeitsverhältnis durch den Rechtsbindungswillen. Die Pflichten des Beauftragten bestimmen sich nach §§ 662, 665 S.2, 666 und 667, 668 BGB. Der Auftraggeber schuldet gemäß § 670 BGB Aufwendungsersatz, wobei mit diesem Anspruch auch Schadensposten geltend gemacht werden können, sofern diese dem typischen Auftragsrisiko entspringen (vgl. auch die Regelung des § 110 I HGB; siehe i.ü. unter Aufwendungen).

Beauftragter verpflichtet sich, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Beauftragter ist verpflichtet, dem Auftraggeber erforderliche Nachrichten zu geben, über Geschäft Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des A.s Rechenschaft abzulegen, Auskunftspflicht, Rechenschaftslegung, Substitution. Für erforderliche Aufwendungen (Aufwendungsersatz) kann er Ersatz verlangen. Erleidet Beauftragter bei der Ausführung einen Schaden, so haftet der Auftraggeber dafür grundsätzlich nicht; hat Beauftragter die Gefahr bewusst auf sich genommen, weil er anders den A. nicht hätte ausführen können, so muss der Auftraggeber unter Umständen den Beauftragten für die Aufopferung (z.B. Gesundheitsschaden) entschädigen; §§ 662 ff. BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag). Geschäftsführung ohne Auftrag.

(§§ 662 ff. BGB) ist ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Vom Dienst- u.
Werkvertrag unterscheidet sich der A. als Gefälligkeitsvertrag durch seine Unentgeltlichkeit, vom blossen Gefälligkeitsverhältnis (z. B. Mitnahme im Auto) durch den rechtlichen Bindungswillen. Vielfach wird dem Beauftragten im Zusammenhang mit dem A. eine Vollmacht erteilt. Zwischen beiden Rechtsgeschäften ist jedoch streng zu unterscheiden: Der A. betrifft das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber u. Beauftragtem. Die Vollmacht bezieht sich ausschliesslich auf das Aussenverhältnis; sie berechtigt den Beauftragten, im Namen des Auftraggebers zu handeln. - Der Beauftragte wird in fremdem Interesse tätig. Die von ihm zu besorgenden Geschäfte können verschiedener Art sein: Rechtsgeschäfte (z. B. Vermögensanlage), Rechtshandlungen (z. B. Mahnung eines Schuldners) oder tatsächliche Handlungen (z.B. Nachhilfeunterricht, Autoreparatur); es kommt nur darauf an, dass sie unentgeltlich erbracht werden. Der Begriff der Geschäfte erfasst somit sämtliche Tätigkeiten, die im Fall ihrer Entgeltlichkeit einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag unterlägen. - Der A. bedarf keiner Form. Der Beauftragte hat den A. grundsätzlich in Person auszuführen, ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden - sofern dieser nicht bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde -, unterliegt einer Auskunfts- u. Rechenschaftspflicht u. muss alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält u. was er aus der Geschäftsführung erlangt, herausgeben. Obwohl der A. ein Gefälligkeitsvertrag ist, gibt es für den Beauftragten - anders als für den Schenker, Verleiher u. unentgeltlichen Verwahrer - keine Haftungserleichterung. Er muss daher mangels abweichender Vereinbarung bei Nichtoder Schlechtausführung des A. u. bei Verletzung sonstiger Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen (§ 276 BGB, Verschulden). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten für Aufwendungen, die dieser für erforderlich halten durfte - dazu rechnen auch die bei der Ausführung des A. entstandenen Schäden -, Ersatz zu leisten. - Der A. endet durch Zeitablauf (sofern für seine Ausführung eine bestimmte Zeit vereinbart war) oder durch Zweckerreichung. Er kann im übrigen vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden. Der Tod des Beauftragten lässt im Zweifel den A. erlöschen; durch den Tod des Auftraggebers wird hingegen der A. im Zweifel nicht beendet. Mit dem Erlöschen des A. erlischt auch die ggf. erteilte Vollmacht (§ 168 S. 1 BGB).

(Mandat) (§§ 662ff. BGB) ist (das Angebot zu einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der eine Teil [Beauftragter, Auftragnehmer] verpflichtet, für den anderen Teil [Auftraggeber] unentgeltlich ein Geschäft [z. B. Überweisung] zu besorgen, sowie auch) der formlos zustande kommende unvollkommen zweiseitig verpflichtende Vertrag (zwischen Auftraggeber und Beauftragtem) selbst. Der A. als Vertrag ist vom Dienstvertrag und vom Werkvertrag durch die Unentgeltlichkeit, vom Gefälligkeitsverhältnis durch den Rechtsbindungswillen zu unterscheiden. Er ist streng von der möglicherweise mit ihm verbundenen, das Außenverhältnis zwischen Beauftragtem und Drittem betreffenden Vollmacht zu trennen (Abstraktheit der Vollmacht). Er verpflichtet den Beauftragten zur Geschäftsbesorgung (§ 662 BGB), zur Benachrichtigung, Auskunft und Rechenschaft (§§ 665 S. 2, 666 BGB) und zur Herausgabe des zur Ausführung Erhaltenen und aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB). Der Auftraggeber hat evtl. Aufwendungen zu erstatten (§ 670 BGB, str. ob auch Schäden zu ersetzen). Der A. kann außer durch Zweckerreichung, Vereinbarung oder Tod des Beauftragten durch jederzeitigen Widerruf durch den Auftraggeber und jederzeitige Kündigung durch den Beauftragten enden (§ 671 BGB). Daneben gibt es den A. auch im öffentlichen Recht. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Bartl, //., Handbuch öffentliche Aufträge, 2. A. 2000; Leinemann, R., Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 3. A. 2004; Crass, N., Der öffentliche Auftraggeber, 2004

(Auftragsvertrag): bürgerliches Recht: schuldrechtlicher Vertrag (also kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis wie bei ohne Rechtsbindungswille erteiltem Rat oder Auskunft, vgl. § 675 Abs. 2 BGB) zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB, Geschäftsbesorgung).
Sonderfall ist der (unentgeltliche) Kreditauftrag, mit dem der Auftraggeber den Beauftragten beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren (1778 BGB: Der Auftraggeber haftet dann für die Kreditverbindlichkeit des Dritten als Bürge). Kein Auftrag liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis durch speziellere Rechtsnormen geregelt ist (z. R der unentgeltliche Verwahrungsvertrag, §688 BGB).
Hauptpflicht des Beauftragten ist die sorgfältige (im Zweifel persönliche, § 664 Abs. 1 BGB) Ausführung
aes urvertragenen uescnans Di_ru) nacn uen
Weisungen des Auftraggebers (vgl. § 665 BGB). Nebenpflichten des Beauftragten sind die (ggf. verzinste, § 668 BGB) Herausgabe an den Auftraggeber dessen,
was er zur Ausführung des Auftrages vom Auftraggeber erhalten (und nicht verbraucht) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB), die Erteilung von Auskünften über den Stand des Geschäfts und sonstigen notwendigen Informationen sowie die Rechenschaftslegung nach Auftragsdurchführung (§ 666 BGB) sowie Anzeigepflichten bei Abweichung von Weisungen des Auftraggebers (§ 665 S. 2 BGB) und u. U. bei Nichtübernahme des Auftrags (§ 663 BGB). Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einer (nicht gesetzlich gemilderten) Haftung des Beauftragten auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) begründen. Als sog. unvollkommen zweiseitiger Vertrag begründet der Auftrag keine im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Hauptpflichten des Beauftragten stehenden Hauptpflichten des Auftraggebers. Der Beauftragte hat gegen den Auftraggeber nur einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) sowie einen Anspruch auf Vorschuss für u. U. zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen (§ 669 BGB). Darüber hinaus treffen den Auftraggeber aber allgemeine Treue- und Fürsorgepflichten (ggf. analog §§ 618 f. BGB).
Beendet wird der Auftrag regelmäßig durch Erfüllung der geschuldeten Geschäftsbesorgung. Vorzeitig endet er, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, durch den Tod des Beauftragten (§ 673 BGB). Der Tod des Auftraggebers oder seine Geschäftsunfähigkeit führen dagegen regelmäßig nicht zum Ende des Auftrags (§ 672 BGB), wohl aber - bei insolvenzmassebezogenen Aufträgen - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 15 Abs. 1 InsO mit den Sonderregelungen in Abs. 2, 3). Schließlich kann der Auftrag-vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen (durch die aber eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden kann, § 671 Abs. 3 BGB) - vom Auftraggeber jederzeit widerrufen und vom Beauftragten jederzeit (nur nicht zur Unzeit, § 671 Abs. 2 BGB) gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB).
Eine - das (Außen-)Verhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Dritten betreffende - Vollmacht ist von dem - das (Innen-) Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten betreffenden - (kausalen) Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zu unterscheiden Abstraktionsprinzip). Eine im Zusammenhang mit dem Auftrag etwa erteilte Vollmacht erlischt aber automatisch mit dem Ende des Auftrags (1168 S. 1 BGB).

1. Während im Sprachgebrauch unter A. oft ein Vertragsangebot (z. B. zum Kaufvertrag) verstanden wird, ist A. im Rechtssinne ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Der A. ist infolge seiner Unentgeltlichkeit ein Gefälligkeitsvertrag. Es muss aber eine rechtliche Bindung gewollt sein; sonst liegt - wie im täglichen Leben oft - nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor (Schuldverhältnis). Der A. betrifft das Innenverhältnis zwischen A.geber und Beauftragtem; hiervon ist die oft hiermit verbundene Vollmacht scharf zu unterscheiden; sie betrifft die Vertretungsmacht des Beauftragten nach außen. Die Art der dem Beauftragten übertragenen möglichen Geschäfte ist hier (anders Geschäftsbesorgungsvertrag) umfassend; es kommen sowohl rechtliche wie tatsächliche, dauernde wie vorübergehende Zwecke in Betracht. A. ist z. B. die Eröffnung eines Kontokorrents, eine unentgeltliche Vermögensverwaltung, insbes. auch die Abrede bei der Sicherungsübereignung, aber auch die Übernahme einer persönlichen Fürsorge usw. Die Bedeutung des A.rechts liegt ferner darin, dass in zahlreichen Vorschriften, insbes. bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (Girovertrag, Überweisungsvertrag) und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die Bestimmungen über den A. verwiesen ist. S. a. Kreditauftrag.

2. Der A. wird formlos abgeschlossen. Er verpflichtet den Beauftragten, soweit ihm nichts anderes gestattet ist, den A. persönlich auszuführen und den Weisungen des A.gebers zu folgen, sofern nicht anzunehmen ist, dass dieser bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde (z. B. bei Vermögensverfall des Gegners, §§ 664, 665 BGB). Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich angeboten hat, aber im Einzelfall einen auf solche Geschäfte gerichteten A. nicht annehmen will, ist verpflichtet, die Ablehnung dem A.geber unverzüglich anzuzeigen (Ablehnungsanzeige, § 663 BGB). Unterlässt er dies, so kommt der A. zwar nicht zustande (anders Schweigen); der Beauftragte macht sich jedoch schadensersatzpflichtig. - Der Beauftragte hat über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des A. Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Alles, was er zur Ausführung des A. erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, hat er dem A.geber herauszugeben (§ 667 BGB, z. B. Gutschrift der beauftragten Bank bei eingegangenen Beträgen auf dem Girokonto des A.gebers). Umgekehrt ist der A.geber verpflichtet, dem Beauftragten die Aufwendungen zu ersetzen, die er zur Ausführung des A. den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 670 BGB). Unter Aufwendungen sind nicht nur Vermögensopfer, sondern auch anlässlich der Ausführung des A. entstehende Körperschäden (Zufallsschäden), ja sogar der Verlust des Lebens zu verstehen. S. Befreiung des Schuldners.

3. Der A. endet mit Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks. Vorher kann er jederzeit vom A.geber widerrufen und vom Beauftragten gekündigt werden (bei wichtigem Grund auch trotz Verzichts auf das Kündigungsrecht, § 671 BGB). Außerdem endet der A. im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB), regelmäßig aber nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des A.gebers (§ 672 BGB), wohl aber wenn gegen diesen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der A. sich auf ein Geschäft der Insolvenzmasse bezieht (§ 115 InsO). Mit dem A. erlischt auch die Vollmacht (§ 168 BGB). S. ferner Raterteilung.




Vorheriger Fachbegriff: Aufträge, öffentliche | Nächster Fachbegriff: Auftragsangelegenheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen