Insolvenzmasse

(§ 35 InsO) ist im Insolvenzverfahren das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, ein Verzeichnis aufzustellen, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und ihr Wert aufgeführt sind. Aus der I. werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg befriedigt. Lit.: Brinkmann, M., Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO, 2001

(Masse): das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während der Dauer des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Insolvenzmasse setzt sich aus allen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Vermögen des Insolvenzschuldners vorhandenen Aktiva (Forderungen, bewegliche und unbewegliche Sachen etc.) sowie aus dem Vermögen zusammen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt (Neuerwerb).
Beim Neuerwerb kann es sich um eine Erbschaft, eine Schenkung oder eine Gehaltsforderung handeln, die der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat.
Unpfändbare Gegenstände (Unpfändbarkeit) gehören — mit einigen Ausnahmen — nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO, §§ 811 ff., 850 ff., 851 ZPO). Nicht in die Insolvenzmasse fallen außerdem die Persönlichkeitsrechte sowie die Familienrechte des Schuldners. Auch das Recht auf Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft fällt nicht in die Insolvenz-masse. Die Arbeitskraft des Schuldners fällt ebenfalls nicht in die Insolvenzmasse. Er ist deshalb nicht verpflichtet für die Insolvenzmasse zu arbeiten. Das Urheberrecht fällt nur dann in die Masse, wenn der Urheber in die Einbeziehung zur Masse eingewilligt hat und er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann (§§ 113, 115, 117, 118 UrhG). Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen, fallen nicht
in die Masse (§ 47 InsO). In die Insolvenzmasse fällt die Firma eines Unternehmens. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder um eine juristische Person handelt. Bei der Ermittlung der Insolvenzmasse sind nicht fällige Forderungen des Schuldners als fällige Forderungen einzubeziehen (§ 41 InsO). Auflösend bedingte Forderungen des Schuldners werden wie unbedingte Forderungen behandelt (§ 42 InsO). Forderungen, die nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, werden nach ihren Schätzwerten angesetzt (§ 45 InsO). Der Wert wiederkehrender Leistungen wird nach § 46 InsO ermittelt. Gegenstände, an denen ein Recht zur Absonderung besteht, fallen in die Insolvenzmasse. Sie werden durch den Insolvenzverwalter verwertet (§§ 49 ff., 165-173 InsO). Lebt der Insolvenzschuldner im Güterstand der Gütergemeinschaft, so sind bei der Ermittlung der Insolvenzmasse die Besonderheiten des § 37 InsO zu beachten.
Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, so hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenz-verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO). So soll die unternehmerische Eigeninitiative der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren gefördert werden.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter über. Er hat nach der Eröffnung des Verfahrens das gesamte nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (Sollmasse) sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Daran anschließend hat er die Aufgabe, die Insolvenz-masse zu verwerten und den Erlös — nach Befriedigung der Massegläubiger — an die einzelnen Insolvenzgläubiger zu verteilen. Durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird der Bestand der Insolvenzmasse im Laufe des Verfahrens verändert. Der Bestand der Masse kann auch durch die Freigabe einzelner Gegenstände verändert werden. Durch die einseitige empfangsbedürftige Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wird ein Gegenstand aus der Masse ausgesondert. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters an diesem Gegenstand erlischt. Der Insolvenzschuldner kann dann über ihn wieder frei verfügen.

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem (Insolvenz)Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Istmasse); darüber hinaus - anders als früher - auch das Vermögen, das er während des Verfahrens erwirbt (sog. Teilungsmasse, § 35 InsO). Zur I. gehören nicht persönliche Rechte des Schuldners (insbes. Familienrechte), ferner weitgehend nicht solche Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen (Unpfändbarkeit, Lohnpfändung) sowie der gewöhnliche Hausrat des Schuldners (§§ 36, 40 InsO). Zur I. zählen dagegen auch Rückgewähransprüche aus einer Insolvenzanfechtung, ferner noch nicht fällige oder bedingte Forderungen des Schuldners; Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, werden auf ihren Wert umgerechnet (§§ 41 ff. InsO). Nicht in die I. fallen Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören (Aussonderung), wohl aber solche, an denen dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (Absonderung) zusteht.

Die I. unterliegt der Verwaltung und Verfügung des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO; Insolvenzverfahren, 2). Sie dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch (Insolvenzforderung) gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger, § 38 InsO). Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger sind deren Forderungen (sog. Schuldenmasse) grdsätzl. gleichrangig; nur bestimmte Insolvenzforderungen sind nachrangig, z. B. Zinsforderungen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen, Forderungen auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens (Gesellschafterdarlehen) oder Forderungen, deren Nachrang in einem Insolvenzplan vereinbart worden ist (§ 39 InsO). Ein Insolvenzvorrecht bestimmter Forderungen, z. B. auf Lohn- oder Gehaltsansprüche (Lidlohn; s. aber auch Insolvenzgeld) kennt die InsO nicht mehr.

Vor Befriedigung der Insolvenzgläubiger sind aus der I. die Masseansprüche der sog. Massegläubiger zu berichtigen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Kosten des Insolvenzverfahrens (Massekosten) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Massekosten sind die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO), ferner ein etwa durch Beschluss der Gläubigerversammlung dem Schuldner und seiner Familie bewilligter Unterhalt aus der I. (§ 100 InsO). Sonstige Masseverbindlichkeiten (Masseschulden) sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (z. B. Vertragsabschlüsse zur Verwaltung oder Verwertung der I.) begründet wurden, aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter zur I. verlangt (Insolvenzverfahren, 3 a), sowie Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 InsO).




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