Absonderung

Gegenstände der Konkursmasse, an denen einzelne Gläubiger vor der Konkurseröffnung bestimmte Sicherungsrechte (z. B. Pfandrecht, Sicherungsübereignung) erlangt haben, werden von der übrigen Konkursmasse abgesondert und ausserhalb des Konkursverfahrens verwertet (vgl. §§ 4, 47-51,127 KonkursO). Soweit Gläubiger dabei ausgefallen sind, nehmen sie am Konkurs teil. Aussonderung.

(§§49ff. InsO) ist in der Insolvenz die vorrangige Verwendung eines Gegenstands der Insolvenzmasse zur gesonderten Befriedigung eines Gläubigers. Sie setzt ein besonderes dingliches Recht dieses Gläubigers voraus. Nach § 50 InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt (für unbewegliche Gegenstände vgl. § 49 InsO). Ihnen stehen Sicherungseigentümer, Sicherungsgläubiger, zurückbehaltungsberechtigte Gläubiger sowie Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zollpflichtige und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen, gleich (§ 51 InsO). Beachte § 166 InsO. Der zur Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht erforderliche Teil des Verwertungserlöses dient der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Lit.: Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, hg.v. Andersen u.a., 1999; Häcker, R., Abgesonderte Befriedigung aus Rechten, 2001; Spickerhoff, K., Aus- und Absonderung in der Insolvenz, 2005

Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört (§§ 49-52 InsO). Mit Durchführung der Absonderung geht der Gegenstand der Insolvenzmasse verloren. Die anderen Insolvenzgläubiger können zum Zwecke der Befriedigung ihrer Forderungen nicht auf ihn zurückgreifen. Im Gegensatz zu den Gläubigern, die zur Aussonderung berechtigt sind, macht der Absonderungsberechtigte nicht die Nichtzugehörigkeit eines Gegenstandes zur Insolvenzmasse geltend.

Absonderungsberechtigte sind
* Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (§ 49 InsO),
* Inhaber eines Pfandrechts an einem Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört (§ 50 Abs. 1 InsO),
* Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet hat (Sicherungseigentum,§ 51 Nr. 1 InsO),
* Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen hat (Sicherungsabtretung, § 51 Nr. 1 InsO),
* Gläubiger, denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 51 Nr. 2 und Nr. 3 InsO) sowie
* Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände unter den Voraussetzungen des § 51 Nr. 4 InsO.

Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen z.B. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Bruchteilseigentumsanteile an Grundstücken (§ 864 Abs. 1 u. 2 ZPO). Berechtigt, abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zu verlangen, sind die in § 10 ZVG genannten Gläubiger. Die praktisch wichtigste Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Grundschuld-und Hypothekengläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr.4 ZVG). Das zur Absonderung berechtigende Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich (§§ 1204 ff. BGB), durch Pfändung (§§ 804 ff. ZPO) oder gesetzlich an einen beweglichen Massegegenstand begründet worden sein. Als gesetzliche Pfandrechte kommen das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB, § 50 Abs. 2 InsO), das Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB, § 50 Abs. 2 InsO), das Pächterpfandrecht (§ 583 BGB), das Unternehmer-pfandrecht (§ 647 BGB), das Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB), des Kommissionärs (§ 397 HGB), des Frachtführers (§ 441 HGB), des Spediteurs (§ 464 HGB) und des Lagerhalters(§ 475 b HGB) in Betracht.

Das durch einen Gläubiger des Insolvenzschuldners erworbene Sicherungseigentum an einem Gegenstand der Insolvenzmasse sowie die im Rahmen einer Sicherungszession erworbene Forderung begründen ebenfalls ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Dagegen berechtigt der einfache Eigentumsvorbehalt
zur Aussonderung, während der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt bei Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalles nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Unter § 51 Nr.2 InsO fällt insbesondere das Zurückbehaltungsrecht wegen werterhöhender Aufwendungen (§§ 994-996 BGB). Nicht erfasst werden Aufwendungen an unbeweglichen Sachen, da das Absonderungsrecht insoweit in § 49 InsO abschließend geregelt ist. Ebenfalls nicht erfasst werden vertragliche Zurückbehaltungsrechte sowie das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, da es ein persönliches Recht ist. Für das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht (§§ 369, 371 HGB) müssen die einzelnen Voraussetzungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sein.

Die Verwertung der unbeweglichen Gegenstände erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes (§§ 49,165 InsO, § 869 ZPO, §§ 1 ff. ZVG). Die beweglichen Gegenstände, die der Absonderung unterliegen, werden dagegen im Insolvenzverfahren verwertet. Deren Verwertung richtet sich nach den §§ 166 ff. InsO. Sie erfolgt durch den Insolvenzverwalter, wenn er die Sachen in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Forderungen, die der Schuldner im Wege der Sicherungszession abgetreten hat, darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich einziehen oder in anderer Weise verwerten (§ 166 Abs. 2 InsO). Ist der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung der beweglichen Gegenstände berechtigt, so kann der absonderungsberechtigte Gläubiger selbst gemäß § 173 Abs.1 InsO die Verwertung durchführen.

In der Regel steht dem absonderungsberechtigten Gläubiger eine persönliche Forderung gegen den Schuldner zu, die durch einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand dinglich gesichert ist. In diesem Fall ist der Gläubiger gleichzeitig Insolvenzgläubiger, da der Schuldner auch persönlich haftet (§ 52 S. 1 InsO). Seine Vermögensansprüche als Insolvenzgläubiger kann er nur dann aus der Insolvenzmasse befriedigen, wenn er auf die abgesonderte Befriedigung (teilweise) verzichtet hat oder (teilweise) bei ihr ausgefallen ist (Ausfallhaftung, § 52 S.2 InsO).

Im Falle der Insolvenz kann ein Gläubiger, der wegen einer persönlichen Forderung gegen den Schuldner durch ein dingliches Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist, eine vom Insolvenzverfahren abgesonderte Befriedigung verlangen. Zur A. berechtigen insbes. Hypothek und Grundschuld (hier Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 49 InsO), ein rechtsgeschäftliches, gesetzliches oder durch Pfändung erworbenes Pfandrecht - das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters (Miete, 3) allerdings nur für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - (§ 50 InsO), das Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und sonstige Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte, wie z. B. der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt oder das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 51 InsO). Anders als bei der Aussonderung gehört der Gegenstand, aus dem sich der Gläubiger abgesondert befriedigen kann, zur Insolvenzmasse und unterliegt der Verwaltung und Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§§ 165 ff. InsO, Insolvenzverfahren, 3 b); der zur Befriedigung des Gläubigers nicht erforderliche Teil des Verwertungserlöses fließt in die Insolvenzmasse. Gläubiger, die A. verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet; zur Befriedigung aus der Insolvenzmasse sind sie jedoch nur insoweit berechtigt, als sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO).




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