Eigentumsvorbehalt

Bei beweglichen Sachen ist eine Übereignung unter einer Bedingung, einem so genannten Eigentumsvorbehalt, zulässig. Diese Art von aufschiebender Übertragung erfolgt im Rahmen eines Kaufvertrags. Erwirbt jemand etwas auf Raten, behält sich der Veräußerer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor, während der Erwerber nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Sache hat, sie jedoch bereits in Besitz nehmen und benutzen kann. Erst mit dem Eintritt der Bedingung, also der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises, geht das Eigentum auf den Erwerber über. Eine nochmalige Einigung ist hierfür nicht nötig. Gleichermaßen behält ein Autohändler beim finanzierten Autokauf das Eigentum an einem Wagen, bis der Kunde die letzte Rate entrichtet hat.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die unter einer Bedingung erworbenen Waren verarbeiten oder weiterverkaufen und dann das Eigentum daran auf den Erwerber übertragen. Dafür lässt sich der ursprüngliche Eigentümer eine Forderung aus dem zweiten Geschäft von dem Vorbehaltsverkäufer abtreten und erhält somit die Vergütung für die Waren.
Sicherungseigentum
Man spricht von Sicherungseigentum, wenn der Eigentümer einer Sache im Besitz derselben bleibt, einer anderen Person jedoch das Eigentum daran überträgt und sie damit zum mittelbaren Besitzer macht. Die beiden Parteien treffen eine Verabredung, dass die übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der Forderung verwertet werden darf. Der Gläubiger kann die Sache an sich nehmen, falls der Schuldner nicht bezahlt, ansonsten aber nicht. Diese Art der Übereignung hat Vorteile: Dem Gläubiger gibt sie Sicherheit, während der Schuldner dadurch Zeit bekommt, Geld zu beschaffen, ohne indes das Recht auf Nutzung der Sache zu verlieren. Häufig einigen sich Banken und Kreditnehmer auf eine Sicherungsübertragung, etwa wenn ein Firmeninhaber ein Darlehen aufnimmt. Er kann der Bank u. a. das Eigentumsrecht an seinen Maschinen übertragen, bis er den Kredit zurückgezahlt hat.

Siehe auch Besitz, Eigentum

Es ist im Geschäftsverkehr üblich geworden, dass Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Eines der wichtigsten Beispiele in diesem Zusammenhang ist der Ratenzahlungskauf. Es wird vereinbart, dass der Käufer zwar den Gegenstand schon mitnehmen und verwenden darf, dass er das Eigentum daran jedoch erst erhalten soll, wenn sämtliche Raten des Verkaufspreises bezahlt sind. Der Veräusserer behält sich das Eigentum an dem Gegenstand vor.
Abweichend von diesem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gibt es noch zahlreiche Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts, vor allem im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Zwischenhändlern.

Wenn der Verkäufer einer Sache den Kaufpreis nicht sofort erhält (etwa bei einem Abzahlungsgeschäft), pflegt er sich als Sicherheit zunächst das Eigentum an der gekauften Sache vorzubehalten, das heißt, er überträgt es zunächst noch nicht auf den Käufer. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer die Sache jederzeit von ihm herausverlangen. In der Wirtschaft gibt es auch den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Bei ihm darf der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache verarbeiten und weiterveräußern. Dann soll jedoch die neu hergestellte Sache dem ursprünglichen Lieferanten gehören bzw. die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf dem ursprünglichen Lieferanten zustehen.

ist die Übereignung einer oe-weglichen Sache gemäß §§ 929 ff. BGB, bei der die dingliche Einigung unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 I BGB erfolgt. Der Eigentumserwerb tritt erst bei Bedingungseintritt, in der Regel mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, § 455 BGB, ein. Dem Vorbehaltsverkäufer steht nach der Auslegungsregel des § 455 BGB ein Rücktrittsrecht bereits mit Verzug des Käufers zu. also unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 326 I BGB. Das gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer Schadensersatz verlangt, hier sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung erforderlich. Das erleichterte Rücktrittsrecht des Verkäufers ist ein vertragliches, vgl. den Wortlaut „im Zweifel“, auf das die §§ 346 ff. BGB unmittelbare Anwendung finden. Ist der E. bereits im Kaufvertrag vereinbart, ist der Verkäufer von vornherein nur zur bedingten Übereignung verpflichtet. Aber auch wenn im Kaufvertrag von einem E. keine Rede ist, kann der Verkäufer diesen einseitig nachträglich und mit dinglicher Wirkung durchsetzen, wenn dem Käufer - oder einem zur Vertragsgestaltung befugten Dritten -spätestens bei Lieferung die Erklärung eines E. zugeht. Der Käufer, der die Sache entgegennimmt, wird wenigstens aufschiebend bedingtes Eigentum erwerben wollen, so daß eine Einigung beider Teile vorliegt. Will er das nicht, liegt mangels Einigung kein Eigentumserwerb vor. Da der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zur unbedingten Übereignung verpflichtet war, spricht man auch von einem vertragswidrigen E. Hat die Übereignung aber einmal unbedingt stattgefunden, kann der Verkäufer einen E. nicht mehr einseitig herbeiführen. Er ist auf den guten Willen des Käufers angewiesen. Dogmatisch bieten sich zwei Wege an: der Käufer übereignet die Sache nach §§ 929 S.1, 930 BGB zurück, der Verkäufer übereignet sie dann dem Käufer nach §§ 929 S.2, 158 I BGB aufschiebend bedingt. Oder aber der Käufer überträgt nur das um das Anwartschaftsrecht gekürzte Eigentum zurück, was nach §§ 929 S.2, 930, 158 II BGB möglich ist.

• verlängerter E. enthält neben dem einfachen E. weitere Abreden zwischen Verkäufer und Käufer. Der Käufer wird z.B. ermächtigt, §1851 BGB, über die Sache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Die Endabnehmer sind daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB, 366 I HGB angewiesen. Im Gegenzug tritt der Käufer dem Verkäufer im voraus die Forderung aus der Weiterveräußerung ab, gleichzeitig wird der Käufer aber ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Von einem verlängerten E. spricht man auch, wenn eine Verarbeitungsklausel vorliegt, aufgrund derer der Vorbehaltsverkäufer automatisch Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll.

• weitergeleiteter E. liegt vor, wenn sich der Vorbehaltskäufer verpflichtet, die gekaufte Sache nur in der Weise weiter zu übereignen, daß der Vorbehaltsverkäufer bis zu seiner Befriedigung Eigentümer der Sache bleibt. Eine solche Vereinbarung ist in der Praxis ungewöhnlich und würde als Klausel in den AGB gegen § 9 AGBG verstoßen, da der Endabnehmer Eigentümer werden muß, wenn er seinen Gläubiger, den Vorbehaltskäufer, befriedigt.

• nachgeschalteter E. betrifft den Fall, daß der Vorbehaltskäufer, ohne den E. offenzulegen, seinerseits nur unter E. weiterverkauft. Der Vorbehaltsverkäufer bleibt dann solange Eigentümer, wie weder der Vorbehaltskäufer noch der Endabnehmer ihre jeweilige Schuld tilgen. Zahlt der Vorbehaltskäufer, wird er Eigentümer, wenn sein Abnehmer noch nicht gezahlt hat. Zahlt dagegen der Endabnehmer, wird dieser automatisch Eigentümer. Treffen Vorbehaltsverkäufer und -käufer eine solche Regelung, spricht man von pflichtgemäß nachgeschaltetem E. (in der Praxis häufig verbunden mit einem verlängerten E.), ansonsten von einem freiwillig nachgeschaltetem.

• Kontokorrentvorbehalt liegt vor, wenn der Vorbehaltskäufer erst dann Eigentümer der Sache werden soll, sobald alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Nach der Rspr. ist eine solche Vereinbarung zumindest unter Kaufleuten zulässig, wobei allerdings zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 9 AGBG eine Freigabeklausel erforderlich sein kann.

Dem übermäßigen Anwachsen des Sicherungsguts stellt der BGH den Fall gleich, daß der Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware trotz vollständiger Bezahlung durch eine vergleichsweise geringfügige offene Forderung aus der Geschäftsbeziehung verhindert wird (BGH NJW 1994, 1155).

• Konzernvorbehalt ist ein Kontokorrentvorbehalt, bei dem zum Eigentumserwerb alle Forderungen getilgt sein müssen, die zum Konzern des Vorbehaltseigentümers gehören. Nach der Rspr. war der K. unter Kaufleuten bei hinreichender Freigabeklausel wirksam. Im Rahmen der Neuordnung des Insolvenzrechts trat dagegen am 01.01.1999 § 455 II BGB in Kraft, der eine solche Vereinbarung für nichtig erklärt.

beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Vereinbarung, dass der Verkäufer bis zur vollen Kaufpreiszahlung trotz erfolgter Übergabe der Kaufsache Eigentümer derselben bleibt und dass er zum Rücktritt berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät. In diesem Falle wird angenommen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgt, § 455 BGB. Der Erwerber hat den Vorteil, dass er die Sache in Besitz nehmen und benutzen oder verwerten kann. Bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate geht das Eigentum ohne weiteres auf den Erwerber über, ohne dass es weiterer Übereignungshandlungen bedarf. E. ist von erheblicher sozialer Bedeutung, da insbes. minderbemittelte Kreise Bedarfsgüter auf Abzahlung kaufen, um sofort in den Genuss des Gegenstandes zu kommen, während der Kaufpreis erst vom künftigen Verdienst bezahlt wird. Hauptfall Abzahlungskauf, wobei der Gefahr der Ausbeutung durch Abzahlungsgesetz begegnet wird. Der E. muss ausdrücklich vereinbart werden, wird aber auch durch einseitige empfangsbedürftige Erklärungen (z. B. Vermerk auf dem zugleich mit Ware übersandten Lieferschein) wirksam. Käufer erwirbt zunächst nur ein dingliches Anwartschaftsrecht, während der Verkäufer auflösend bedingtes Eigentum behält. Das Anwartschaftsrecht ist verwertbar. Weiterübereignung der unter E. stehenden Sache ist nur mit Genehmigung des Vorbehaltsverkäufers, Erwerb nur bei Gutgläubigkeit (Gutgläubiger Eigentumserwerb) möglich. Sonderformen des E.s. 1) Verlängerter E.; 2) Kontokorrentvorbehalt (auch Saldovorbehalt): Eigentumsübertragungerfolgt unter der Bedingung, dass Erwerber Verbindlichkeiten aus anderen, auch künftigen Geschäften im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt; 3) Weitergeleiteter E.: Verkäufer verkauft Ware weiter, teilt aber seinem Käufer den E. mit; 4) Konzernvorbehalt: Eigentumsübertragung erfolgt erst bei Tilgung der Ansprüche aller Konzerngläubiger. Nr. 2 und 4 bezeichnet man auch als erweiterten E. In Österreich E. vorwiegend zur Sicherung von Mobiliarkredit. In der Schweiz kann E. nur wirksam begründet werden, wenn er am Wohnsitz des Erwerbers der Sache in ein öffentliches Register eingetragen wird, Art. 715 Zivilgesetzbuch. Globalzession.

. Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt u. dass der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 455 BGB, Kauf). Der E. ist von grosser Bedeutung bei den Abzahlungsgeschäften und spielt ausserdem im Geschäftsverkehr zwischen den verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen eine wichtige Rolle.
Mit Bedingungseintritt - der vollständigen Kaufpreiszahlung - wird der Käufer automatisch Volleigentümer. Bis dahin steht ihm ein Anwartschaftsrecht zu, das wie das Eigentum übertragbar und vererblich ist. Überträgt der Vorbehaltskäufer unter Aufdeckung des E. sein Anwartschaftsrecht an einen Dritten, so geht das Eigentum bei Bedingungseintritt unmittelbar vom Vorbehaltskäufer auf den Dritten über; es findet also kein Durchgangserwerb statt. Folge: Hatte ein Gläubiger des Vorbehaltskäufers die Sache bei diesem gepfändet, entsteht bei Bedingungseintritt kein wirksames Pfandrecht, sofern er nicht auch das Anwartschaftsrecht hatte pfänden lassen (Pfändung). Wenn der Vorbehaltskäufer - vertragswidrig - die Sache selbst an einen gutgläubigen Dritten übereignet, erwirbt dieser unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB volles Eigentum (gutgläubiger Erwerb), so dass der E. erlischt. Um das zu verhindern, pflegen Verkäufer eines unter E. verkauften Kfz. den Kfz.-Brief einzubehalten.
Besondere Arten des E. sind der erweiterte und der verlängerte E. Der erweiterte E. sichert nicht nur die Kaufpreisforderung, sondern sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Beim verlängerten E. ist der Vorbehaltskäufer zur Veräusserung oder Verarbeitung der Sache befugt; als Ersatz für den dadurch erlöschenden E. überträgt er aber von vornherein die aus der Veräusserung entstehende Forderung bzw. das neue Arbeitsprodukt sicherungshalber an den Vorbehaltsverkäufer. Kollidiert die Sicherungsabtretung der künftigen Forderung mit einer - gleichfalls zu Sicherungszwecken vorgenommenen - Globalzession an eine
Bank, gebührt nach dem Grundsatz der Priorität dem Erstzessionar der Vorrang (Abtretung).

(§ 449 BGB) ist der einer Einigung über den Eigentumsübergang beigefügte Vorbehalt des Eigentümers einer beweglichen Sache (nicht Grundstück, vgl. § 925 II BGB) im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, das Eigentum nicht sofort, sondern erst bei Eintritt einer (weiteren) Bedingung (z.B. Kaufpreiszahlung) auf den Erwerber übergehen zu lassen. Wird im schuldrechtlichen Rechtsgeschäft (z.B. Kauf) vereinbart, dass der Eigentümer nur unter E. übereignen soll, so ist er nur zur bedingten Übereignung verpflichtet. Fehlt eine solche Vereinbarung, erklärt der Eigentümer aber gleichwohl spätestens bei der Übereignung (Einigung) einen E., so handelt er zwar schuldrechtlich vertragswidrig (vertragswidriger E.), doch kann der Erwerber bei Annahme des entsprechenden Angebots nur bedingtes Eigentum erlangen. Der E. dient vor allem der Sicherung der Kaufpreisforderung des Verkäufers oder anderer Forderungen (Kontokorrentvorbehalt, Konzernvorbehalt, erweiterter E.). Bei verwickelteren Geschäften geschieht diese in drei Sonderformen. Davon liegt der nachgeschaltete E. vor, wenn der Käufer, ohne den E. offen zu legen, die Sache seinerseits unter (eigenem) E. weiterverkauft. Beim weitergeleiteten E. verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber, die unter E. gekaufte Sache nur in der Weise weiter zu übereignen, dass der Verkäufer Vorbehaltseigentümer bleibt. Der verlängerte E. ist gegeben, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass an Stelle der betroffenen Sache bzw. des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser (z.B. durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung) erlischt, die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung treten soll. Lit.: Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. 1 ff. 1963ff.; Serick, R., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung. Neue Rechtsentwicklungen, 2. A. 1993; Strauch, J., Der Eigentums- Vorbehalt bei Warenlieferungen in das Ausland, 7. A. 1997; Schulz, M., Der Eigentumsvorbehalt in europäischen Rechtsordnungen, 1998; Habersack, M./Schüm- brand, J., Der Eigentumsvorbehalt nach der Schuld- rechtsreform, JuS 2002, 833

ein Eigentumsvorbehalt liegt nach § 449 Abs. 1 BGB vor, wenn der Verkäufer einer
beweglichen Sache sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Nach der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 BGB erfolgt in diesem Fall die Übereignung, also das Verfügungsgeschäft, unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung. Der Erwerber erhält mit der Verfügung des Veräußerers also
noch nicht das Eigentumsrecht an der beweglichen Sache, erlangt jedoch ein Anwartschaftsrecht daran.
Deswegen kann der Veräußerer, der noch Eigentümer
ist, die Sache auch nur herausverlangen, wenn er nach §§449 Abs. 2, 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten
ist. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises stellt
der Eigentumsvorbehalt daher zugleich auch ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. d. § 868 BGB dar, vermöge
dessen der Erwerber als unmittelbarer Besitzer dem Veräußerer den Besitz mittelt. Der Veräußerer ist also solange mittelbarer Besitzer.
Der Eigentumsvorbehalt wird im schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ohne Bedingung vereinbart. Das bedeutet, dass — bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes im Kaufvertrag — sich der Verkäufer in Abweichung zu den Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1
BGB zunächst nur zur bedingten Übereignung verpflichtet (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB) und den Eintritt der Bedingung nicht verhindern (§ 160 BGB) darf,
während die Übergabeverpflichtung unberührt bleibt. Nach h. M. ist der Kaufvertrag gleichwohl erst mit Erwerb des Volleigentums durch den Käufer nach Bedingungseintritt erfüllt.
Durch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft erlangt der Käufer durch die aufschiebend bedingte
Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB) mit der Übergabe (oder durch Vereinbarung eines Übergabesurrogates gern. § 930 bzw. § 931 BGB) zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Erst mit Eintritt der Bedingung erlangt der Käufer das volle Eigentum. Bis dahin ist das Eigentum des Verkäufers an der Sache auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB). Falls der Eigentumsvorbehalt einmal nicht bereits im Verpflichtungsgeschäft vereinbart worden ist, aber der Verkäufer einseitig vor
oder bei Übergabe der Sache (beim Verfügungsgeschäft) den Eigentumsvorbehalt erklärt (z. B. durch die Aushändigung entsprechender AGB an eine zur Vertragsgestaltung zuständige Person), erwirbt der Käufer
nur bedingtes Eigentum, wenn er sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt. Hierin liegt zugleich eine
nachträgliche Änderung des Kaufvertrages. Falls er nicht einverstanden ist (z. B. die Lieferung zurückweist), fehlt es an einer wirksamen Einigung und der Käufer wird nicht Eigentümer. Er kann jedoch dann auf unbedingte Übereignung klagen.
Ist weder im Verpflichtungs- noch im Verfügungsgeschäft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, so
kann ihn der Verkäufer nach der Erfüllung beider Geschäfte auch nicht einseitig nachholen. Gleichwohl kann er sich jetzt noch mit dem Käufer über einen Eigentumsvorbehalt einigen.
Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts:
— den normalen (einfachen) Eigentumsvorbehalt, bei dem der Übergang des Eigentums auf den Käufer nur von der Zahlung des aus dem Kaufvertrag geschuldeten Kaufpreises abhängt,
— den erweiterten Eigentumsvorbehalt,
— den verlängerten Eigentumsvorbehalt,
— den nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt und
— den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt.

1.
Anders als die Auflassung ist die Übereignung beweglicher Sachen (Eigentumsübertragung, 2) auch unter einer Bedingung zulässig. Der praktisch wichtigste Fall ist der E. Hier ist der Kauf zwar unbedingt abgeschlossen, im Zweifel aber anzunehmen, dass das Eigentum erst unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 I BGB). Der Erwerber ist allerdings bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten (s. u.). Mit dem Eintritt der Bedingung (i. d. R. Zahlung der letzten Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne dass es einer nochmaligen Einigung bedarf. Auf Grund des E. kann der Verkäufer (Warenlieferant) die Sache nur herausverlangen, wenn er - insbes. wegen Schuldnerverzugs mit der Kaufpreiszahlung - wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 II BGB; Einzelheiten gegenseitiger Vertrag).

2.
Besonders häufig ist der E. beim Kreditvertrag (s. dort 5 sowie Teilzahlungsgeschäft). Das Eigentum kann auch einseitig, z. B. durch einen Vermerk auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam vorbehalten werden, sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware zugeht. Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht an der unter E. veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache selbst noch Nichtberechtigter ist, so dass eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht (s. dort) bereits als Berechtigter, insbes. zu Kreditzwecken, verfügen.

3.
Besondere Formen des E. sind der erweiterte E. (auch Kontokorrentvorbehalt genannt) und der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte E. Beim erweiterten E. wird der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher offener Forderungen (z. B. Ausgleich des Kontokorrents) des Vorbehaltsverkäufers (unzulässig: eines Dritten, z. B. eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, sog. Konzernvorbehalt, § 449 III BGB) abhängig gemacht. Ist ein verlängerter E. vereinbart, darf der Vorbehaltskäufer die unter E. erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber sicherungshalber (Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der verlängerte E. kommt dadurch häufig in Kollision mit der sog. Globalzession, d. h. der sicherungsweisen Abtretung sämtlicher Forderungen des Unternehmers, soweit sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an einen Kreditgeber (i. d. R. Bank). Nach ständiger Rspr. des BGH ist hier eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank i. d. R. sittenwidrig (Sittenwidrigkeit, zur Übersicherung Abtretung, 1), soweit sie auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner üblicherweise seinen Lieferanten auf Grund verlängerten E. künftig abtreten muss und abtritt. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten hat also regelmäßig der verlängerte E. Vorrang; die Abtretung (Globalzession) muss eine (dinglich und nicht nur schuldrechtlich wirkende) Teilverzichtsklausel auf diese Forderungen enthalten.




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