Konkurs

(Insolvenz)
Seit dem 1. Januar 1999 gilt die neue Insolvenzordnung, die das Konkursrecht durch Vereinheitlichung stark verändert. Dadurch sind u. a. die bisherige Konkursordnung, die Gesamtvollstreckungsordnung für die neuen Bundesländer und die Vergleichsordnung außer Kraft getreten. Zu den Besonderheiten der Reform zählt die so genannte Restschuldbefreiung. Der Gesetzgeber bietet Privatpersonen, die sich hoch verschuldet haben, Auswege aus der Misere. Damit soll redlichen Menschen die Gelegenheit gegeben werden, sich für immer von erdrückenden Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsforderungen, die er gegenüber dem Arbeitgeber hat, für eine Frist von sieben Jahren an einen Treuhänder abtritt, den das Gericht bestimmt. Dem Schuldner obliegt es nun, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich ernsthaft um eine solche zu bemühen. Er darf keine Gehaltsbezüge verheimlichen, muss ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abgeben und hat diesem jeden Wohnsitzwechsel zu melden. Der Treuhänder erhält ausnahmslos sämtliche Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger. Selbstständige und freiberuflich tätige Schuldner entrichten die Leistungen, als wenn sie ein entsprechendes Dienstverhältnis eingegangen wären. Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen, kann das Gericht Restschuldbefreiung erteilen. Natürlich kann die Frist wegen vorzeitiger Zahlung auch früher enden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, d. h. unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilgenommen haben. Als Folge hat niemand mehr die Möglichkeit, gegen den Schuldner vorzugehen, selbst wenn ein Urteil mit einer Vollstreckbarkeit von 30 Jahren ab Rechtskraft vorliegen sollte. Indes kann das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagen, falls er z. B. früher Konkursstraftaten begangen hat oder seine Pflichten gegenüber dem Treuhänder verletzt. Ein solcher Widerruf erfolgt gegebenenfalls bereits vor Ablauf der Abtretungszeit.

Dem herkömmlichen Vergleich ist das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren nachgebildet. Es wird bei Schuldnern angewendet, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie haben hierbei einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, den die Gläubiger bewilligen müssen. Deren Zustimmung kann auch durch ein Gericht ersetzt werden.

§ 1, 286 ff., 304 ff. InsO

Siehe auch Konkursverfahren, Schulden, Vergleich

In erster Linie dient der Konkurs dazu, zahlungsunfähig gewordene Schuldner, vorwiegend Firmen, aus der Verwaltung des noch vorhandenen Vermögens zu entlassen und einen Konkursverwalter einzusetzen, der die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens gleichmässig an alle Gläubiger gewährleistet. Der bisherige Schuldner hat durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bewiesen, dass er nach Meinung des Gesetzgebers zur Führung seiner Geschäfte nicht ipehr in der Lage ist. Schon diesen allgemeinen Bemerkungen lässt sich entnehmen, dass das bisherige Ziel der Konkursordnung nicht der Fortführung und Sanierung des bisherigen Geschäftsvermögens gilt, sondern dessen Zerschlagung. Vielfach wurde das Konkursrecht deshalb kritisiert und im Interesse der betroffenen Firmen eine Änderung der konkursrechtlichen Be-
Stimmungen verlangt. Es muss nicht jede Gesellschaft krank sein, nur weil sie unter Umständen vorübergehend zahlungsunfähig wird. Die vorhandenen Aussenstände könnten ohne weiteres dazu ausreichen, bei entsprechend sorgfältiger Eintreibung zur Sanierung der Gesellschaft und damit auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen beizutragen. Das würde jedoch voraussetzen, dass die Ziele der Konkursordnung geändert und - so,weit möglich -r nach entsprechender Prüfung die Fortführung und Sanierung der Gesellschaft im Vordergrund stehen würden.
Der bisherige Geschäftsinhaber verliert durch die Einreichung des Konkursantrags das Recht, für die Firma weiter tätig zu sein. Er kann Forderungen nur noch in ganz begrenztem Umfang eintreiben und zwar ausschliesslich im Interesse des Firmenvermögens und zu dessen Gunsten. Bezahlungen aus dem Firmenvermögen kann er selbst nicht mehr vornehmen, diese sind ausschliesslich dem Konkursverwalter Vorbehalten.
In einer Vielzahl von Fällen wird das gesamte Vermögen der Gesellschaft bei Einreichung des Konkurses aufgezehrt sein. Nach entsprechender Überprüfung wird es dann der zuständige Konkursrichter ablehnen, den »Konkurs zu eröffnen«, also das spezielle Verteilungsverfahren der Konkursordnung anzufangen.’
An der Konkursmasse können Eigentumsrechte anderer Firmen Vorhanden sein. Diese Gegenstände fallen dann nicht in den Verteilungstopf. Vielmehr kann der jeweilige Eigentümer verlangen, dass sie vorab an ihn zurückgegeben werden. Soweit bei Grundstücken Hypotheken oder Grundschulden eingetragen sind, kann derjenige, zu dessen Gunsten diese Grundpfandrechte wirken, verlangen, dass er zunächst in Höhe seines Pfandrechts aus den Grundstücken befriedigt wird. Auch sonst gibt es bevorrechtigte Gläubiger. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens einer vorhandenen Konkursmasse müssen nämlich zunächst die beim Gericht angefallenen Kosten und diejenigen des Konkursverwalters bezahlt werden. Auch Arbeitnehmer können eine vorzeitige Zahlung ihrer Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis verlangen, Handelsvertreter die Vergütung ihrer Provisionen, die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit ihre Beiträge. Erst wenn alle diese Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen befriedigt sind, dann kann der einfache Konkursgläubiger schauen, was noch übriggeblieben ist. Aber auch dann noch gilt eine besondere Reihenfolge. Haben Ärzte den Schuldner im Konkursverfahren vor der Konkurseröffnung noch behandelt, so können sie zunächst die Bezahlung ihrer Rechnungen aus der Konkursmasse verlangen, bevor die Kinder des Schuldners Vermögensforderungen gegen ihn geltend machen können. Weit vorne in der Gunst der Konkursordnung stehen natürlich auch Steuerforderungen.
Wer ein Konkursverfahren für seinen Betrieb einleiten will, muss sich an das für den Betrieb zuständige Amtsgericht wenden und dort einen entsprechenden Konkursantrag stellen. Auch ein Gläubiger kann einen Konkursantrag stellen. Das zuständige Gericht benennt einen Gutachter, welcher zunächst das vorhandene Vermögen gründlichst überprüfen und hierüber ein Gutachten abgeben muss. Erst wenn dabei festgestellt ist, dass noch etwas zum Verteilen vorhanden ist, wird der Konkurs eröffnet und der schon vorher tätige Gutachter mit der Konkursverwaltung - also der endgültigen Feststellung des vorhandenen Vermögens und dessen Verteilung - beauftragt. Die Gläubiger können sich ebenfalls zusammentun, eine Gläubigerversammlung einberufen und eventuell einen Gläubigerausschuss bestellen. Sie können die Tätigkeit des Konkursverwalters dabei überprüfen und insbesondere feststellen, ob die Verteilung den Vorschriften des Gesetzes gemäss erfolgt.
Der Konkursverwalter wird im Rahmen eines Inventars das vorhandene Vermögen zusammenstellen, sich überlegen, welchen Wert die einzelnen vorhandenen Gegenstände haben, Gegenstände und Grundstücke durch Versteigerungen und
Verkauf zu Geld machen und damit schliesslich einen verteilungsfähigen Betrag feststellen. Wer rechtzeitig seine Forde* rungen angemeldet hat, wird dann einen bestimmten Prozentsatz aus der vorhandenen Konkursmasse bekommen.

Wenn eine Person zahlungsunfähig ist (bei juristischen Personen genügt auch eine Überschuldung), so soll vermieden werden, daß nur die am schnellsten klagenden und vollstreckenden -4 Gläubiger noch etwas erhalten, während die anderen das Nachsehen haben. Es soll vielmehr versucht werden, das noch vorhandene Vermögen des Schuldners (der nun als «Gemeinschuldner« bezeichnet wird) sicherzustellen und es zur möglichst gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu verwenden, wobei besonders schutzwürdige Gläubiger (Arbeitnehmer des Gemeinschuldners, die Finanzämter und Personen, die Unterhalt vom Gemeinschuldner verlangen können) bevorzugt befriedigt werden sollen. Dies geschieht durch ein Konkursverfahren, das auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers vom Vollstreckungsgericht eingeleitet wird. Dieses prüft, ob überhaupt noch Vermögen vorhanden ist. Ist das der Fall, bestellt es einen Konkursverwalter, der von nun an das Vermögen des Gemeinschuldners verwaltet und versucht, es möglichst günstig zu verwerten, um dann den Erlös an die Gläubiger verteilen zu können. Soweit die Gläubiger Sicherheiten haben, können sie diese auch während des Konkurses noch «aussondern» oder zur «abgesonderten Befriedigung» verwenden. Die Einzelheiten regelt die Konkursordnung aus dem Jahre 1877. Für Arbeitnehmer, die infolge des Konkurses ihren Arbeitsplatz verlieren, soll nach Möglichkeit ein «Sozialplan» aufgestellt werden, der ihnen noch für eine Übergangszeit ihre Löhne und Gehälter sichert und eine Abfindung vorsehen kann (§112 BetrVG). Außerdem können sie wegen rückständiger Lohn- und Gehaltsansprüche einen Antrag auf Zahlung eines Konkursausfallgeldes an das zuständige Arbeitsamt richten, das dann den Lohn oder das Gehalt für höchstens drei Monate nachzahlen muß(§§141a-mAFG). Im Gebiet der früheren DDR gilt zunächst weiterhin die Verordnung über die Gesamtvollstreckung, die jedoch weitgehend ähnliche Vorschriften enthält.

war das Verfahren zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners aus dessen Vermögen. Es handelte sich um einen Sonderfall der Zwangsvollstreckung. Geregelt war der K. in der Konkursordnung (KO). Erforderlich war ein Konkursgrund, ein Antrag des (Gemein-)Schuldners oder eines Gläubigers und der Eröffnungsbeschluß des Konkursgerichts (§§ 102 ff. KO). Nunmehr sind diese Bestimmungen ersetzt worden durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene lnsolvenzordnung.

ist ein Vollstreckungsverfahren (Vollstreckung), das dann eingreift, wenn der finanzielle Zusammenbruch eines Schuldners es im Interesse der gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger erfordert, dass statt einer Vielzahl von Einzelzwangsvollstreckungen mit oft rein zufälliger Besserstellung der schneller zugreifenden Gläubiger eine Gesamtvollstreckung des Schuldnervermögens zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger durchgeführt wird. Nach Konkurseröffnung sind Einzelzwangsvollstreckungsmassnahmen einzelner Gläubiger unzulässig (§ 14 KO). Anhängige Prozesse gegen den Schuldner werden unterbrochen (§ 240 ZPO) und die Gläubiger auf die Beteiligung am Konkursverfahren verwiesen. Dem Schuldner wird die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen (§ 6 KO), Verfügungsbeschränkung. An seine Stelle tritt der

ist ein gerichtliches Verfahren, das durch Vollstreckung in das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners (Gemeinschuldners) der teilweisen Befriedigung aller Gläubiger dient. Das Konkursverfahren wird auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts (Konkursgerichts) eröffnet (§§ 102 ff. KO). Der Eröffnungsbeschluss, in dem das Gericht zugleich den Konkursverwalter ernennt, hat u. a. folgende Wirkungen: Nur noch der Konkursverwalter darf das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners (die sog. Konkursmasse) verwalten u. darüber verfügen; Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; wer als Verpflichteter eine Leistung an den Gemeinschuldner erbringt, wird von seiner Verbindlichkeit nur insoweit befreit, als das Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist; Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen können nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden (§§ 6 ff. KO). Die Konkursforderungen der Konkursgläubiger werden zur Konkurstabelle angemeldet u. in einem Prüfungstermin festgestellt (§§ 138 ff. KO). Gegenstände, die dem Gemeinschuldner nicht gehören, können herausverlangt werden (§ 43 KO); zu dieser Aussonderung ist insbes. der Eigentümer einer Sache (z.B. der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt) berechtigt. Wer ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand der Konkursmasse hat (z.B. Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, auch Sicherungsübereignung), kann abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 47 KO); die Absonderung ermöglicht die Verwertung des Sicherungsgutes ausserhalb des Konkursverfahrens. Aus der Konkursmasse sind zunächst die Massekosten (Gerichtskosten, Verwaltungskosten, Unterstützungsleistungen an den Gemeinschuldner) sowie die
Masseschulden (Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften des Konkursverwalters, Lohn- u. Gehaltsansprüche für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung u. a.) zu bezahlen (§§ 57 ff. KO). Die verbleibende Konkursmasse wird vom Konkursverwalter nach einer bestimmten Rangordnung an die Konkursgläubiger verteilt (§§61 ff, 117 ff. KO). Verschiedene Konkursforderungen sind nach Massgabe einer bestimmten Reihenfolge bevorzugt zu berücksichtigen; zu diesen Konkursvorrechten gehören z. B. Lohn- u. Gehaltsforderungen für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung (auch Sozialplan), öfftl. Abgaben, Kirchensteuer, Arzthonorare (s. i.e. § 61 I Nr. 1-5 KO). Auf gleichrangige Konkursforderungen entfällt ein entsprechender prozentualer Anteil. Nach dem Schlusstermin hebt das Gericht das Konkursverfahren auf; vom Zeitpunkt der Aufhebung an können die ganz oder teilweise leer ausgegangenen Konkursgläubiger ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung unbeschränkt geltend machen; die Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle dient als Vollstreckungstitel (§§ 163, 164 KO). Das Konkursverfahren wird eingestellt, wenn sämtliche Konkursgläubiger zustimmen oder wenn die Konkursmasse die Verfahrenskosten nicht deckt (§§ 202, 204 KO). auch Vergleichsverfahren; auch Insolvenzrecht; auch Zwangsvergleich.

Im Arbeitsrecht:

ist das gerichtl. Verfahren zur Aufteilung des der Zwangsvollstreckung unterliegenden, zur Begleichung aller Schulden aber nicht ausreichenden Vermögens des Schuldners unter seine sämtlichen Gläubiger. In den neuen Bundesländern heisst das entspr. Verfahren Gesamtvollstreckung. Ist der Arbeitsvertrag bei Eröffnung des K.-Verf über das Vermögen des AG noch nicht in Vollzug gesetzt, so hat der K.-Verwalter ein Wahlrecht, anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen u. Erfüllung zu verlangen o. die Erfüllung zu verweigern, also ao. zu kündigen (§ 17 KO). Der AN kann in diesen Fällen nur ordentlich kündigen. Während seiner Kündigungszeit wird sein Vergütungsanspruch Masseschuld. Ein in dem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb o. Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners bereits angetretenes Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Dies gilt auch für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co KG (BGH NJW 80, 595). Es kann von jedem Teil gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht kraft ArbVertr., o. Betriebsvereinbarung eine kürzere vereinbart ist, die gesetzliche (AP 2 zu § 22 KO). Das ist auch die aufgrund eines Tarifvertrages (AP 6 zu § 22 KO = NJW 85, 1238). Das Berufsausbildungsverhältnis kann im K. des AG i. d. R. nicht ausserordentlich, sondern nur unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist vorn Konkursverwalter gekündigt werden (v. 27. 5. 93 - 2 AZR 601/92 - NZA 93, 845). Eine vereinbarte Schriftform ist auch vom Konkursverwalter zu beachten (AP 3 zu § 22 KO). Die Eröffnung des K.-Verf. ist jedoch kein wichtiger Grund zur Kündigung (AP 1 zu § 22 KO,). Kündigt der K.-Verw. vorzeitig, so erlangt der AN eine Schadensersatzforderung nach §§ 22 II, 26 KO. Diese ist K.-Forderung. Der K.-Verw. hat bei Ausspruch der Kündigung die übrigen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten. Zur betriebsbedingten Kündigung vgl. Hillebrecht ZIP 85, 257. Bei einer etappenweisen Stillegung hat er jeweils die Grundsätze der sozialen Auswahl zu wahren (AP 4 zu § 22 KO).
Wird der ArbVertr. nach Eröffnung des K.-Verf fortgesetzt, so werden sämtliche nach Eröffnung fällig werdende Vergütungsansprüche gegen den K.-Verw. als Partei kraft Amtes geltend zu machende Masseforderungen (§ 59 Nr. 2 KO), die vor den K.-Forderungen zu befriedigen sind. Lohnforderungen, die im Konkurs der Gesellschaft Masseschulden sind, sind auch im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters als Masseschulden zu befriedigen (AP 12 zu § 59 KO; v. 24. 8. 93 - 9 AZR 498/91 -). Auch die Urlaubsvergütung für einen nach K.-Eröffnung gewährten Urlaub ist Masseforderung, selbst wenn der K.-Verw. gern. § 23 KO gekündigt u. den Url. in den Lauf der Kündigungsfrist gelegt hat. Reicht die Kündigungsfrist nicht aus, so ist eine darüber hinausgehende Urlaubsabgeltung gleichfalls Masseforderung (AP 10 zu § 59 KO). Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind insgesamt Masseforderung, wenn das Einigungsstellen-verfahren vor der Konkurseröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt durch einen Spruch abgeschlossen wurde (AP 5 zu § 76 BetrVG 1972). Im übrigen sind sie Konkursforderungen. Die Rechtsfolge gilt auch für Prozesskosten (AP 4 zu § 60 KO = NZA 87, 634). Lit.: Henckel ZIP 93, 1277.
Die bei K.-Eröffnung o. Ableben des Gemeinschuldners für die letzten 6 Mon. (AP 27 zu § 59 KO -= NJW 90, 2273) rückständigen Forderungen auf Arbeitsvergütung, Gratifikationen (Kuhn ZIP 91, 569), Karenzentschädigung aus Wettbewerbsverboten, Urlaubsentgelte u. U.-Gelder (DB 77, 1799), Ruhegelder (AP 20 zu § 59 KO = NZA 87, 450) u. Vergütung der— Handelsvertreter, die unter § 92 a HGB fallen u. denen während der letzten 6 Mon. des Vertragsverhältnisses o. der kürzeren Vertragsdauer im Durchschnitt nicht mehr als 2000 DM monatl. an Vergütung einschl. Provision u. Ersatz für regelmässige Geschäftsaufwendungen zugestanden haben o. noch zustehen, sind Masseschulden (§ 59 1 3 KO). Die weiter zurückliegenden sind K.-Forderungen. Diese werden gern. § 61 KO in einer bestimmten Reihenfolge befriedigt. Nach § 61 Nr. 1 KO gehören die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verf. o. dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Vergütungsansprüche zum 1. Rang. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche des AN nach § 628 II BGB, wenn der AG keine Vergütung gezahlt hat u. der AN deswegen kündigt (AP 11 zu § 59 KO). Massgebend ist, dass die Forderungen für das letzte Jahr zustehen, nicht wann sie fällig geworden sind (AP 19 zu § 61 KO = NZA 86, 363). In denselben Rang gehören die Ansprüche auf Beiträge der Sozialversicherungsträger u. der BAnstArb. Nach § 61 Nr. 6 KO werden Ansprüche aus einem Sozialplan befriedigt (AP 23 zu § 112 BetrVG 1972 = DB 84, 1043; vgl. -s Sozialplan), bei Konkurseröffnung geschuldete Abfindungen (s Kündigungsschutzklage) nach §§ 9, 10 KSchG o. vertraglich geschuldete Abgangsentschädigungen (AP 11 zu § 61 KO). Der Anspruch auf Beteiligung am Jahresgewinn ist weder Masseschuld noch bevorrechtigte Konkursforderung, wenn das Jahr, für das die Gewinnbeteiligung zu zahlen ist, vor Beginn der letzten 6 (12) Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens geendet hat (AP 9 zu § 59 KO). Ist das Arbeitsverhältnis vor der K.-Eröffnung beendet o. endet es mit ihr, so sind Urlaubsabgeltungsansprüche Masseforderungen (AP 10 zu § 59 KO). Zukünftige Ruhegeldforderungen werden nach § 69 KO kapitalisiert (vgl. Ruhegelder). Die Forderungen eines Heimarbeiten o. eines gleichgestellten Zwischenmeisters sind je nach Fälligkeit entweder Masse- o. K.-Forderungen. Dagegen haben die der Organvertreter jur. Personen kein K.-Vorrecht. Während des Konkursverfahrens hat der Konkursverwalter die Vorschriften des BetrVG zu beachten.
Masseforderungen werden gegen den K.-Verwalter notfalls durch Klage durchgesetzt. Steht bereits im Erkenntnisverfahren fest, dass die Konkursmasse unzulänglich ist, so darf der Konkursverwalter nur in Höhe der Quote verurteilt werden. Besteht bereits im Erkenntnisverfahren der Verdacht, dass die Masse unzulänglich ist, darf kein Leistungsurteil mehr ergehen. Vielmehr kann ein Feststellungsurteil ergehen u. im übrigen ist wegen der Höhe der Rechtsstreit auszusetzen. Der Konkursverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Masse unzulänglich ist. Ist bereits ein Leistungsurteil ergangen, so kann der Konkursverwalter nach § 767 ZPO Vollstreckungsgegenklage erheben (AP 1 zu § 60 KO). Ist die Masseunzulänglichkeit festgestellt u. geht der Konkursverwalter neue Verbindlichkeiten ein, so geniessen diese keinen Massenvorrang (AP 7 zu § 60 KO = NZA 90, 187).
Dagegen sind K.-Forderungen bei dem Amtsgericht (K.-Gericht) schriftl. o. zu Protokoll der Geschäftsstelle zur K.-Tabelle anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages u. des Grundes der Forderung sowie das beanspruchte Vorrecht zu enthalten (§ 139 KO). Forderungen auf Arbeitsvergütung sind als Bruttoforderung anzumelden. Wird die Anmeldung versäumt, bleibt die Forderung unberücksichtigt. Wird im Prüfungstermin ein Widerspruch weder vom Verw. noch von einem K.-Gläubiger erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 144 I KO). Wird sie vom Gemeinschuldner bestritten, so kann ein Rechtsstreit, welcher über die Forderung zur Zeit der K.-Eröffnung anhängig war u. durch diese unterbrochen worden ist (§ 240 ZPO), gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden. Wird die Forderung vom K.-Verw. o. einem Gläubiger bestritten, so kann der AN beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass der Widerspruch ungerechtfertigt ist. Zur Frage der Zuständigkeit: BGH NJW 71, 1271; NJW 73, 468; BSG AP 7 zu § 61 KO; BGH AP 8 zu § 61 KO. Stehen dem Betriebsrat noch Forderungen gegen den AG zu, so ist er gleichfalls an das Verfahrensrecht der KO gebunden. Lit.: Schaub NZA 91, 785; ZIP 93, 969.
Es bestehen Planungen die KO durch eine Insolvenzordnung abzulösen: Dörner NZA 91, 94.

([M.] Zusammenlauf [der Gläubigerl) (§§ 1 ff. KO) war bis 31. 12. 1998 das Verfahren zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners (Gemeinschuldners) aus dessen Vermögen, das wegen meist fehlender Vermögensmasse zuletzt nur noch in einem Viertel aller Fälle eröffnet wurde. —■> Insolvenz Lit.: Kuhn, G./Uhlenbruck, W., Konkursordnung, H.A. 1994; Hess, H., Kommentar zur Konkursordnung, 6. A. 1998

Der K. war das gerichtliche Verfahren, in dem durch Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners alle persönlichen Gläubiger anteilig befriedigt werden sollten. S. jetzt Insolvenzrecht, Insolvenzverfahren.




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