Karenzentschädigung

ist die Entschädigung, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots an den Arbeitnehmer kraft Rechtsgeschäfts zahlen muss. Lit.: Löwe, //., Der Interessenausgleich, 1988; Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006

Handelsrecht: finanzielle Entschädigung für den Verzicht auf ein gewerbliches Tätigwerden für einen bestimmten Zeitraum (Karenzzeit) in der Fachrichtung des Unternehmens, in der jemand tätig ist oder war. Die Karenzentschädigung beträgt für den Handlungsgehilfen für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes mindestens die Hälfte der von ihm zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen (§§ 74-75 d HGB).
Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot.

Wettbewerbsverbot.




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