Konkursanfechtung

die Anfechtung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Konkursverwalter. Anfechtungsfrist 1 Jahr nach Konkurseröffnung, § 41 KO. Das Gesetz unterscheidet bei der Anfechtbarkeit mehrere Fallgruppen, vgl. §§ 30-32 KO. Hauptfall: Rechtshandlungen nach der Zahlungseinstellung oder nach dem Konkursantrag, welche einem späteren Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährten, wenn ihm z. Z. der Handlung die Zahlungseinstellung oder der Konkursantrag bekannt war. Absichtsanfechtung, Schenkungsanfechtung, Kongruente Deckung, Inkongruente Deckung, Sanierungsvertrag.




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