Verfügungsbefugnis

Berechtigung einer Person, über ein (veräußerliches) Recht zu verfügen. Steht grds. dem Inhaber des Rechtes zu (Ausnahmen sind z.B. Einziehungsermächtigung, Konkursverwalter, Veräußerungsverbot). Die Verfügung eines Nichtberechtigten bedarf der Zustimmung des Berechtigten; sie kann aber auch auf Grund der Vorschriften über den Erwerb kraft guten Glaubens wirksam sein.

die rechtliche Macht, eine wirksame rechtsgeschäftliche Verfügung über ein Recht vorzunehmen. Sie ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit zu verwechseln, die eine Eigenschaft der Person ist, während die V. eine Beziehung der Person zu einem solchen Recht ist, eben eine Befugnis. Die Verfügungsmacht ist bei einigen Rechten ausgeschlossen, z.B. beim Namensrecht (Name) und bei den Familienrechten (z.B. elterliche Gewalt). Im übrigen steht sie dem Inhaber des jeweiligen Rechts zu. Fehlt bei einer Verfügung die V. (jemand übereignet eine ihm nicht gehörende Sache), so ist sie grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht genehmigt wird oder ein Erwerb kraft guten Glaubens erfolgt. a. Verfügung eines Nichtberechtigten, Pfändung, Verfügungsfreiheit.

ist die Befugnis (Berechtigung), über ein —Recht zu verfügen. Die V. steht grundsätzlich dem Inhaber des Rechtes zu. Dessen V. kann aber beschränkt oder beseitigt sein (z. B. Insolvenz, § 80 InsO, gesetzliches oder gerichtliches — Veräußerungsverbot, §§ 135 f. BGB). Verfügt ein — Nichtberechtigter, so bedarf seine Verfügung der Zustimmung des Berechtigten. Ein —gutgläubiger Dritter wird aber vielfach geschützt (vgl. z. B. §§ 135 II BGB, 366 HGB). Lit.: Gohrke, 7., Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Ver- mögenszuordnungsgesetz, 2001; Spring, M., Geschäftsfähigkeit und Verfügungsberechtigung, 2001

Verfügungsmacht. Fähigkeit eines Rechtssubjekts, über einen bestimmten Gegenstand eine wirksame Verfügung zu treffen. Die Verfügungsbefugnis betrifft im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit nicht die allgemeine rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit, sondern bezieht sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand.
Grundsätzlich steht die Verfügungsbefugnis dem Rechtsinhaber zu. Sie kann aber durch Rechtsgeschäft (Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB), kraft Gesetzes (z. B. Insolvenzverwalter) oder durch Hoheitsakt (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) auf einen Dritten übertragen werden.
Die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wird gem. § 185 Abs.2 BGB wirksam, wenn der Berechtigte sie gern. § 185 Abs. 2 S.1, 1. Alt. BGB genehmigt oder ein sonstiger Fall des § 185 Abs. 2 BGB vorliegt (Verfügungsmacht). Nach § 137 S.1 BGB kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Ausnahme hiervon macht § 399 BGB für den Fall einer Forderungsabtretung. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgeschlossen ist. Die Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Verpflichtung, über einen Gegenstand nicht zu verfügen, bleibt nach § 137 S. 2 BGB unberührt. Eine nach diesen Grundsätzen zwar wirksame, aber abrede-widrige Verfügung kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

ist die Fähigkeit, über einen bestimmten Gegenstand eine wirksame Verfügung zu treffen. Sie ist von der Geschäftsfähigkeit (und damit von der allgemeinen Handlungsfähigkeit) zu unterscheiden. So hat z. B. der Schuldner während eines Insolvenzverfahrens trotz voller Geschäftsfähigkeit keine V. hinsichtlich der der Insolvenzmasse angehörenden Gegenstände (§ 80 InsO). Regelmäßig steht die V. nur dem Inhaber des Rechts selbst zu (vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Gesetz oder Vereinbarung, z. B. beim Insolvenzverwalter oder durch Einziehungsermächtigung). Verfügt ein Dritter, so ist i. d. R. die Zustimmung des Berechtigten erforderlich (Verfügung eines Nichtberechtigten). Auf die V. kann durch Vertrag nicht rechtswirksam verzichtet werden (Verfügungsfreiheit; Ausnahme bei der Abtretung); die Wirksamkeit einer rein schuldrechtlichen Verpflichtung, über einen Gegenstand nicht zu verfügen, wird hierdurch jedoch nicht berührt (§ 137 BGB); eine abredewidrige, aber wirksame Verfügung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Über die Beschränkungen der V. (Verfügungsbeschränkungen) und ihren jeweiligen Umfang s. u. a. Insolvenzverfahren (2), Testamentsvollstrecker, Vorerbe, Nachlassverwaltung. Ein besonders wichtiger Fall der Beschränkung der V. ist das (gesetzliche oder gerichtliche) Veräußerungsverbot.




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