Nutzungsrecht

die vom Eigentümer einer Sache oder vom Inhaber eines Rechts eingeräumte Befugnis, die Sache oder das Recht auf einzelne oder alle Arten zu nutzen (z.B. Dienstbarkeit, Lizenz).

Lizenz.

(Lizenz). Die Nutzung, insbesondere die Verwertung eines Urheberrechts, Patents oder Gebrauchsmusters steht allein dem Urheber bzw. Inhaber zu. Er kann dieses N. aber aufgrund eines Lizenzvertrags auf einen anderen übertragen.

ist das Recht, einen Gegenstand zu nutzen. Lizenz Lit.: Schneider, B., Nutzungsrecht auf 99 Jahre, 1996; Harder, G., Das verliehene Nutzungsrecht, 1998

allgemein das Recht zur Nutzung von Sachen oder Rechten. Im Urheberrecht hat der Begriff eine eigenständige Bedeutung. Das Nutzungsrecht ist gem. § 31 Abs. 1 S.1 UrhG ein Recht, das der Urheber einem anderen zur Nutzung des Werkes auf einzelne oder alle Nutzungsarten einräumt. Einzelheiten der Nutzungsrechts regeln die §§ 31-44 UrhG.

(Lizenz) ist das vom Urheber (Urheberrecht) eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne (auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte) oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Lizenzvertrag), § 31 I UrhG. Davon macht der Urheber Gebrauch, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, seine Verwertungsrechte selbst zu nutzen (z. B. durch Verbreitung, Ausstellung, Aufführung). N. können auf zwei Wegen eingeräumt werden: 1. zur Wahrnehmung, d. h. wenn der Erwerber (z. B. ein Bühnenvertrieb, die GEMA) das Werk nicht selbst verwertet, sondern mit Zustimmung des Urhebers auf andere weiterüberträgt (sog. Wahrnehmungsvertrag, § 34 I UrhG), 2. zur unmittelbaren Nutzung durch den Erwerber (z. B. räumt der Autor dem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein); hierbei unterscheidet man das einfache N. (einfache Lizenz), wenn der Erwerber das Werk auf die bestimmte ihm erlaubte Art nutzen darf, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 II UrhG), und das ausschließliche N. (ausschließliche Lizenz), wenn der Erwerber das Werk unter Ausschluss von anderen Personen - mangels abweichender Vereinbarung auch des Urhebers - auf die ihm erlaubte Art nutzen und selbst N. einräumen darf (§ 31 III UrhG). Die Einräumung unbenannter N. bedarf der Schriftform (§ 31a UrhG, Form, 1 a). Die Weiterübertragung des N. bedarf der Zustimmung des Urhebers, die grundsätzlich zu erteilen ist (§ 34 I UrhG).

Der Urheber hat für die Einräumung von N. Anspruch auf die vertraglich vereinbarte, sonst auf die angemessene Vergütung. Angemessen ist die Vergütung, wenn sie den gemeinsam von Verbänden der Urheber und der Nutzer (auch durch eine Schlichtungsstelle) aufgestellten Vergütungsregeln oder dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art, Umfang, Dauer und Zeitpunkt der Nutzung üblicherweise zu leisten ist. Ist die vereinbarte Vergütung danach nicht angemessen oder steht sie (insbes. nachträglich) in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung, so kann der Urheber - zwingend - die Einwilligung des Nutzers in eine entsprechende Änderung des Vertrags verlangen (§§ 32 ff., 36 f. UrhG). Eine Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn später die Art der Werknutzung geändert wird (§ 32 c UrhG). Ein Rückrufrecht steht dem Urheber zu, wenn der ausschließlich Nutzungsberechtigte das Recht nicht oder unzureichend nutzt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, ferner wenn das Werk (z. B. die in einem Schriftwerk vertretenen Anschauungen) nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (näher §§ 41, 42 UrhG).

Zur Linzenz beim Geschmacksmuster s. dort. (Dingliche) N. nach dem Recht der ehem. DDR Nutzungsberechtigungen.




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