Hausrat

Als Hausrat bezeichnet man die Gesamtheit der Einrichtungsund sonstigen Gegenstände in einem Haushalt, also Möbel, Wäsche, Geschirr, Küchengeräte, aber auch Fernseher, Stereoanlage und Familienauto. Juristisch kommt dem Hausrat vor allem bei Scheidungen einige Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass sich manche Sachen wie Bestecke sehr einfach aufteilen lassen, wenn eine Ehe zerbricht, andere wie der Pkw jedoch nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, wie im Fall der Trennung zu verfahren ist, während die Hausratsverordnung das Vorgehen bei einer Scheidung festlegt. Gemeinsamen Hausrat verteilt der zuständige Familienrichter zweckmäßig und gerecht, d. h., er berücksichtigt stark die jeweilige Lage der Ehegatten und die Bedürfnisse ihrer Kinder. Ihm steht dafür eine Auflistung des gesamten in der Ehewohnung befindlichen Inventars zur Verfügung. Zwei Beispiele: Geht es darum, wer das Auto bekommt (ein Pkw zählt nur dann zum Hausrat, wenn er überwiegend der Nutzung durch die Familie zur Verfügung stand), entscheidet die Rechtsprechung danach, wer es eher benötigt. Braucht ein Partner den Wagen unbedingt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, so wird ihm der Pkw zugesprochen. Beanspruchen beide Ehegatten die Waschmaschine, so erhält sie ohne weiteres derjenige, bei dem die Kinder leben. Durch die Zuweisung erwirbt der begünstigte Ehegatte Alleineigentum an der betreffenden Sache, wobei der Richter ihn unter Gesichtspunkten der Billigkeit zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichten kann. Um beim Beispiel der Waschmaschine zu bleiben: Ist sie neu und hat der Ehemann sie bezahlt, so kommt in Betracht, dass die Ehefrau eine Ausgleichszahlung leistet — selbstverständlich nur, wenn ihre finanziellen Verhältnisse dies zulassen. Gegenstände, die Alleineigentum eines Ehegatten sind, darf der Richter dem anderen Ehepartner zuteilen, soweit dieser auf deren Benutzung angewiesen ist und die Eigentumsübertragung zumutbar erscheint. Eine Frau, die ihre Kinder versorgen muss, wird wohl in der Regel den Herd erhalten, selbst wenn er ihrem Mann gehört. Das Gericht hat ebenso die Möglichkeit, in das Eigentum an einer Wohnung einzugreifen und im Extremfall ein Mietverhältnis zu begründen, etwa wenn die Wohnung nur einem Partner gehört und die Räumung zu einer unzumutbaren Härte führen würde. In diesem Fall muss es allerdings einen angemessenen Mietzins festsetzen. Hat das Paar bisher in einer Mietwohnung gelebt, dann kann das Gericht diese auf Antrag einem der Ehegatten zuweisen; es ist dabei unerheblich, wer von beiden bislang Mieter war.

§§ 1361a BGB; 8 f Hausratsverordnung

Siehe auch Ehewohnung, Scheidung, Trennung

die zur Führung eines Haushalts erforderlichen Gegenstände. Steht im Familienrecht im Gegensatz zu den Gegenständen, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Kleider, Schmuck); wird bei einer Scheidung oder auch schon während des vorherigen Getrenntlebens durch Vereinbarung der Eheleute oder sonst durch das Familiengericht geteilt.

Im Sozialrecht:

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe

ist angemessener Hausrat von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen (§§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).

ist die Gesamtheit der Gegenstände, die tatsächlich der Bewirtschaftung eines Haushalts dienen (z.B. Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Bücher, Haustiere, Gartenmöbel, Personenkraftwagen, u.U. auch Motoryacht). Im Gegensatz hierzu stehen die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände (z. B. Kleider, Schmuck). Lit.: Kobusch, C., Der Hausrat, 1995

Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich (2), Haushaltsgegenstände, Getrenntleben der Ehegatten.




Vorheriger Fachbegriff: Hauspflege | Nächster Fachbegriff: Hausratsentschädigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen