Freiwillige Versicherung

Grundsätzlich darf jeder frei entscheiden, ob er sich gegen ein bestimmtes Risiko schützen will. Von daher bieten die Versicherungsgesellschaften unterschiedlichste Einzelversicherungen und ebenso Kombinationen von mehreren Versicherungen an. Es gibt aber auch Versicherungen, die man unter bestimmten Voraussetzungen auf jeden Fall abschließen muss. Dazu gehören u. a. die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer. Daneben sind für bestimmte Berufsgruppen, etwa Notare und Steuerberater, Berufshaftpflichtversicherungen vorgeschrieben. Ebenso unterliegen Luftfahrtgesellschaften und die Betreiber von Atomanlagen der Versicherungspflicht.

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht in unterschiedlichem Umfang die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung. In der Arbeitsförderung ist dagegen keine freiwillige Versicherung vorgesehen. Von der freiwilligen Versicherung zu unterscheiden ist die Versicherungspflicht auf Antrag. Diese setzt zwar auch eine Erklärung des Versicherten voraus, begründet aber ein Ver- sicherungspflichtverhältnis. Die freiwillige Versicherung wird durch Beitrittserklärung begründet. Einer Mitwirkung des Sozialversicherungsträgers bedarf es nicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde das Recht zur freiwilligen Versicherung zunehmend eingeschränkt. Derzeit sind zur freiwilligen Versicherung Mitglieder und Familienversicherte, die in den vorausgegangenen 5 Jahren mindestens 24 Monate oder vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren, Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, schwerbehinderte Menschen, die selbst oder deren Ehegatte oder ein Elternteil während der vorausgegangenen 5 Jahre mindestens 3 Jahre versichert waren, sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Auslandsbeschäftigung endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach der Inlandsrückkehr die freiwillige Versicherung beantragen, berechtigt (§9 Abs. 1 SGB V). Die freiwillige Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten der Krankenkasse anzuzeigen (§9 Abs. 2 SGB V). Keine Beitrittserklärung ist erforderlich, wenn die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet. Dann wird die Mitgliedschaft fortgesetzt, wenn der Versicherte nicht innerhalb von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt. In der sozialen Pflegeversicherung können sich u.a. Ver- sicherungspflichtige, die in den letzten fünf Jahren zumindest 24 Monate bzw. in den letzten 12 dem Ausscheiden unmittelbar vorausgehenden Monaten aus der Pflegeversicherung versichert waren (§26 Abs. 1 S. 1 SGB XI), und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, freiwillig versichern (§26 SGB XI). Die freiwillige Versicherung ist schriftlich zu beantragen. In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten sowie Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften regelmässig wie Unternehmer selbständig tätig sind, freiwillig versichern (§6 Abs.l SGB V). Die freiwillige Versicherung setzt einen Antrag voraus. Sie beginnt am Tag des Antragseingangs und erlischt, wenn Beiträge bzw. Beitragsvorschüsse nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit bezahlt wurden (§6 Abs. 2 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich nicht versicherungspflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, freiwillig versichern (§7 Abs. 1 SGB VI). Versicherungsfreie (hiervon ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte) oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§7 Abs. 2 SGB VI). Nach bestandskräftiger Feststellung eines Anspruches auf Vollrente wegen Alters bzw. während des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich (§7 Abs. 3 SGB VI). Versicherungspflicht auf Antrag

Versicherung, Sozialversicherung

, Sozialrecht: Für gesetzlich nicht pflichtversicherte Personen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen als Berechtigung zum Eintritt in die jeweilige Versicherung differenziert ausgestaltet. Eine freiwillige Versicherung im Arbeitsförderungsrecht ist mittlerweile als Weiterversicherung nach § 28 a SGB III ausnahmsweise vorgesehen.
In der Krankenversicherung handelt es sich im Wesentlichen um Personen, die vormals selbst oder als Familienangehörige versichert, anschließend aus der Versicherung aber wieder ausgeschieden waren, vgl. die in § 9 Abs. 1 SGB V geregelten Einzelheiten.
In der Pflegeversicherung ist auf schriftlichen Antrag neben den, gegenüber der Krankenversicherung noch reduzierten, Ausnahmefällen ehemaliger Pflichtversicherter noch die freiwillige Versicherung gegeben für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, § 26 SGB XI.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf Antrag nach § 7 SGB VI eine freiwillige Versicherung für nichtpflichtversicherte Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne bereits vorhergehenden Pflichtversicherungsschutz möglich. Versicherungsberechtigt sind danach alle Deutschen im Inland und Ausland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer außer denjenigen, die bereits Renten beziehen, § 7 Abs. 3 SGB VI.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es eine besondere Berechtigung für die freiwillige Versicherung der Arbeitgeber bzw. unternehmensführenden Betriebsinhaber. Ab Antragseingang sind bei fortlaufender Beitragszahlung die Unternehmer, im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten sowie wie Unternehmer selbstständig tätige Personen in Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit den Folgen des Unfallversicherungsschutzes nach dem SGB VII freiwillig versichert, § 6 Abs. 1 SGB VII.

in der Sozialversicherung ist möglich in der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung; das Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III sieht dagegen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht vor.

1.
In der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren zuvor mindestens 12 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen 6 Monate versichert waren. Familienversicherte nach Erlöschen der Familienversicherung; Kinder, die wegen zu hohen Einkommens des Vaters oder der Mutter nicht familienversichert sind; Personen nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind; schwerbehinderte Menschen, wenn der Vater oder die Mutter oder der Ehegatte oder sie selbst in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren (auch ohne diese Voraussetzung, wenn ihnen deren Erfüllung wegen ihrer Behinderung nicht möglich war); Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft wegen Aufnahme einer Arbeit im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen; § 9 SGB V, § 6 KVLG 1989. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig (Versicherungspflicht) in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 III SGB XI).
Erlischt die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen, weil sein Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 IV SGB V), muss die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen, dass er aus der Versicherung austreten kann; er hat dann 14 Tage Zeit sich zu entscheiden. Lässt er die Frist verstreichen, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige fort, § 190 SGB V.

2.
In der Unfallversicherung ist sie möglich für Unternehmer (nicht Haushaltsvorstände) und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie für Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind und für zahlreiche ehrenamtlich Tätige (§ 6 SGB VII).

3.
In der Rentenversicherung ist sie möglich für nicht versicherungspflichtige Personen vom 17. Lebensjahr an; bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt nur für Deutsche. Beamte und andere versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen können sich i. d. R. nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, § 7 SGB VI.

4.
In der sozialen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung u. U. für Personen, die in den letzten fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren. Gleiches gilt für Personen, deren Familienversicherung erlischt; der Antrag ist in diesem Fall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen. Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag ebenfalls weiterversichern; der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherungspflicht zuletzt bestanden hat (§ 26 SGB XI).




Vorheriger Fachbegriff: Freiwillige Selbstkontrolle | Nächster Fachbegriff: Freiwilligkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen