Atomanlagen

Durch das G zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Energie (Atomgesetz) sind Atomkraftwerke und Wiederaufarbeitungsanlagen nicht mehr neu genehmigungsfähig (§ 7 I AtomG). Als neuer A.typ ist aus dem Atomkonsens das standortnahe Zwischenlager hervorgegangen. Zur Transportminimierung sind die Betreiber verpflichtet, für die geordnete Beseitigung den sicheren Verbleib in Zwischenlagern nachzuweisen (§ 9 a AtomG). Enteignungen im Zusammenhang mit der Planfeststellung eines Endlagers sind nicht mehr vorgesehen. S. a. Atommüll.




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