Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet, die Familie mit ihrer Arbeit und mit ihrem Vermögen zu unterhalten. Wenn einem der Ehegatten die Haushaltsführung obliegt, so gilt auch das als Beitrag zum Unterhalt der Familie. Zum angemessenen Unterhalt gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten von diesen gebraucht wird, um den Haushalt zu bestreiten, die »persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten« und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen. Es sollen also nach Möglichkeit nicht die persönlichen Bedürfnisse des Ehemannes oder der Ehefrau, sondern beider Ehegatten berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Unterhaltsverpflichtung kann ein Ehepartner von seinem Ehegatten verlangen, dass dieser auch Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, wenn er selbst zur Bezahlung des Rechtsstreits nicht in der Lage ist.
Grundsätzlich gilt ein Kind dann als ehelich, wenn es nach der Eheschliessung geboren wird und wenn die Frau das Kind vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. Nun kommt aber noch hinzu, dass das Gesetz eine Vermutung ausspricht, dass der Ehemann innerhalb der Empfängniszeit mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hatte. Das bedeutet, wenn der Ehemann das dabei entstandene Kind nicht als ehelich anerkennen will, er dann dessen Abstammung von ihm bestreiten und die Nichtehelichkeit beweisen muss. Etwas anderes gilt nur, wenn die Empfängniszeit eindeutig vor der Eheschliessung liegt, dann gilt nämlich diese Ehelichkeitsvermutung nicht. Innerhalb von zwei Jahren von dem Zeitpunkt ab, an dem der Ehemann erfährt, dass er möglicherweise doch nicht der Vater dieses ehelichen Kindes ist, kann er die Ehelichkeit anfechten. Dieses Anfechtungsrecht steht sogar den Eltern des Vaters zu, wenn dieser bis zu seinem Tode keine Ahnung davon hatte, dass das Kind möglicherweise nicht von ihm stammte.
Mit der Tatsache, dass es sich um eheliche Kinder handelt, sind zahlreiche Rechtsfolgen verbunden wie insbesondere das Namensrecht, das Recht der elterlichen Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht.

ist der zwischen Ehegatten zu leistende Unterhalt. Lit.: Eschenbruch, K., Ehegattenunterhalt, 2. A. 1999; Soyka, J., Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. Ä. 2003

Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der auf einer durch die Ehe begründeten Mitverantwortung der Eheleute füreinander basiert. Der Begriff der durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht erfasst Unterhaltsforderungen der Ehegatten während der Ehe (sog. Familienunterhalt, §§ 1360-1360a BGB), den sog. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und die nachehelichen Unterhaltspflichten nach §§ 1569 ff. BGB (nachehelicher Ehegattenunterhalt).




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