Ehegesetz

Gesetz von 1938 über eherechtliche Regelungen, das 1946 durch Kontrollratsgesetz bereinigt wurde und seit 1977 nur noch die Vorschriften über die Begründung, die Nichtigkeit und die Aufhebung der Ehe enthält. Das Recht der Ehescheidung und deren Folgen ist seither wieder im BGB geregelt.

vom 20.2.1946; wurde als Militärregierungsgesetz vom Alliierten Kontrollrat erlassen und entspricht, obwohl vom Bundestag mehrfach geändert, in der Grundstruktur dem Ehegesetz von 1938. Es enthält Vorschriften über die Eheschliessung (Eheverbote, Ehenichtigkeit, Eheaufhebung) und über die Ehescheidung (Scheidungsgründe, Scheidungsfolgen, Unterhaltsregelung, Verhältnis zu den Kindern).

war das das Recht der Ehe betreffende Gesetz (1938 anlässlich des Anschlusses Österreichs für das Deutsche Reich einschließlich Österreichs geschaffen, 1946 gereinigt, in Deutschland bis 1998 abschnittsweise wieder zugunsten des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben). Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006




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