Verwahrungsvertrag

Vertrag, mit dem sich der Verwahrer entgeltlich oder unentgeltlich (vgl. §§689, 690 BGB) verpflichtet, eine ihm vorn Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB).
Die unentgeltliche Verwahrung ist von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Soweit die Aufbewahrungspflicht nur Nebenpflicht eines anderen Rechtsverhältnisses (z. B. bei Werkvertrag hinsichtlich eines in Reparatur gegebenen Gegenstandes) ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor, es können aber einzelne Vorschriften des Verwahrungsvertragsrechts entsprechend anzuwenden sein. Von der Miete und Leihe unterscheidet sich der Verwahrungsvertrag dadurch, dass die Uberlassung an den Verwahrer ins Interesse des Hinterlegers erfolgt und der Verwahrer Obhutspflichten bezüglich der verwahrten Sache hat. Gesetzlich besonders geregelte Fälle der Verwahrung sind das (handelsrechtliche) Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB) und die Verwahrung von Wertpapieren nach dem Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG).
Hauptpflicht des Verwahrers ist die Aufbewahrung der hinterlegten Sache. Sowohl zur Hinterlegung bei Dritten (§ 691 BGB) als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart (§ 692 BGB) ist er nicht ohne weiteres berechtigt. Hinterlegtes Geld, das der Verwahrer (auch unberechtigt) für sich verwendet, hat er von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen (§ 698 BGB, mit 4%, §246 BGB). Die Haftung des Verwahrers ist eingeschränkt bei unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB: gehaftet wird nur für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 277 BGB) und bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten (§ 691 S. 2 BGB: gehaftet wird nur für ein Verschulden bei der
Hinterlegung, also regelmäßig ein Auswahlverschulden bezüglich des Dritten).
Hauptpflicht des Hinterlegers ist - sofern es sich um eine entgeltliche Verwahrung handelt - die Zahlung des Entgeltes. Soweit den Umständen nach nur eine entgeltliche Verwahrung erwartet werden kann, gilt allerdings eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 689 BGB). Unabhängig davon hat der Verwahrer gegen ihn einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 693 BGB, bei entgeltlicher Verwahrung ist allerdings zu prüfen, inwieweit einzelne Aufwendungen nicht bereits durch das Entgelt abgedeckt sein sollen). Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger, soweit er sich nicht durch (unverschuldete) Unkenntnis der Gefährlichkeit der Sache, Anzeige der Gefährlichkeit an den Verwahrer oder Kenntnis der Gefährlichkeit durch den Verwahrer exkulpieren kann (§ 694 BGB). Der Hinterleger kann den (auch befristet abgeschlossenen) Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen (§ 695 BGB). Umgekehrt kann der Verwahrer den Vertrag jederzeit nur dann kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund (§ 696 BGB).

Verwahrung.




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