Rehabilitation

Krankenkassen übernehmen zu folgenden Zwecken die Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen:
* zur Vermeidung einer drohenden Behinderung,
* zur Beseitigung einer eingetretenen Behinderung,
* zur Besserung einer Behinderung bzw. zur Verhütung von Verschlimmerungen und damit der Pflegebedürftigkeit.

Die Kassen bewilligen ambulante Rehabilitationskuren für längstens vier Wochen, wobei der Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres außer in Härtefällen einen gewissen Anteil der Kosten selbst tragen muss. Die Kassenleistungen umfassen die medizinische Betreuung am Kurort und Zuschüsse zu den Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie zur Kurtaxe bis zu einem Tageshöchstsatz von 15 EUR. Dagegen muss der Patient bei stationären Kuren lediglich einen bestimmten Betrag pro Tag hinzuzahlen; alles andere finanziert die Kasse. Auch wenn jemand einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellt, kann der Rentenversicherungsträger eine Rehabilitationsmaßnahme für ihn in die Wege leiten, damit seine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wird.

Siehe auch Gesundheitsförderung, Zuzahlung

(Rehabilitierung), ist Wiederherstellung der Ehre eines Menschen. Im Strafprozess spricht man von R., wenn die Hauptverhandlung die Unschuld ergeben hat u. das Verfahren durch Freispruch endet od. die Unschuld eines Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren sich herausstellt. Als R. des Verletzten kann auch die Verurteilung des Täters wegen Beleidigung (Verleumdung), falsche Anschuldigung u. die Bekanntmachungsbefugnis angesehen werden (§§ 165, 200 StGB). R. im weiteren Sinn ist auch Tilgung einer Strafe od. Massnahme im Strafregister (Zentralregister) entweder durch Gnadenakt od. aufgrund von Zeitablauf (vgl. Straftil-
gung)-

Im Arbeitsrecht:

Darunter versteht man Massnahmen, die dazu dienen, körperl., geistig o. seelisch Behinderten die Eingliederung in Arbeit, Beruf u. Gesellschaft zu ermöglichen (§ 1 RehaG v. 7. 8. 1974, BGBl. I 1881 zul. geänd. 7. 7. 1992 (BGBl. I 1225). Das RehaG enthält gemeinsame Vorschriften für die Erbringung von R.-Leistungen durch die gesetzl. Kranken-, Unfall- u. Rentenversicherung, die Altershilfe für Landwirte, sowie die Behörden der Kriegsopferversorgung u. die BAnstArb. Die R.-Träger sollen zusammenarbeiten, um eine möglichst rasche Eingliederung zu ermöglichen (§ 5 RehaG). Ob u. inwieweit gegen welchen Sozialleistungsträger An- aber eine besondere Unterrichtungspflicht (§ 3 RehaG). Die BAnstArb. hat der R. besonders Rechnung zu tragen (§§ 56-62 AFG). Vgl. dazu AO über die Arbeits- u. Berufsförderung Behinderter [ARehal i. d. F. v. 16. 7. 1990 (ANBA 1119/1121).

, Sozialrecht: Oberbegriff für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, darüber hinaus auch in der gesetzlichen Unfallversicherung, ergänzend in Teilbereichen des sozialen Entschädigungsrechts und schließlich als Auffangtatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu unterscheiden ist
dabei zwischen der beruflichen Rehabilitation und der medizinischen Rehabilitation. Im Regelfall werden für die jeweiligen Zeiträume Lohnersatzleistungen erbracht, insb. das Übergangsgeld.

(Wiedereinsetzung in eine frühere Lage) wird meist als Wiederherstellung der Ehre einer Person und im Rechtsleben i. S. einer Beseitigung des ehrenrührigen Vorwurfs einer Straftat verstanden; neuerdings umfasst der Begriff auch gesundheitliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen (s. a. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Die R. eines Beschuldigten kann sich im Strafprozess durch Freispruch ergeben, ggf. im Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung eines früheren Urteils. Das StGB kennt eine R. des Verletzten in Form der Bekanntgabe der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 165, 200 StGB). I. w. S. wird von R. des zu Strafe Verurteilten im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Strafregister und Aufhebung der Ehrenfolgen des Strafurteils nach Zeitablauf gesprochen; hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Beschuldigte zwar zu Recht verurteilt worden ist, aber nach Verstreichen einer längeren Zeit seine frühere Rechtsstellung wiedererlangen soll. Die Bestrebungen, eine R. in diesem Sinne im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten gesetzlich festzulegen, gingen vom französischen Rechtskreis aus, in dem zwischen réhabilitation gracieuse (im Gnadenwege), réh. judiciaire (durch das Gericht) und réh. de droit (von Rechts wegen) unterschieden wurde. Im deutschen Recht erscheint die letztgenannte in Form der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis bzw. Tilgung des Strafregistervermerks nach Fristablauf und der sich an diese knüpfenden Rechtswirkungen (der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen). Daneben besteht die Möglichkeit einer réh. gouvernementale durch Anordnung der Entfernung aus dem Strafregister im Verwaltungswege (§ 25 BZRG, s. Straftilgung). Eine Form der réh. judiciaire ist die Beseitigung des Strafmakels nach dem JGG. S. a. Rehabilitationsgesetze.




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