Auffangtatbestand
Strafrecht: Strafvorschrift, die für den Fall der Nichterweislichkeit einer anderen Strafnorm mit höherem Unrechtsgehalt nach dem Grundsatz in dubio pro reo Anwendung findet.
Alle Tatbestände, in denen sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt ist, sodass dann, wenn der Vorsatz des Täters nicht nachzuweisen ist, wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann. Ebenso ist aus Vollrausch, § 323 a StGB, zu bestrafen, wenn nicht sicher ist, ob der Täter nur vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig war.
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