Sprengstoffverbrechen

Wer eine Explosion, namentlich durch Sprengstoff (Sprengstoffgesetz), herbeiführt u. dadurch Leib od. Leben eines anderen od. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 311 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in besonders schweren Fällen (wenn durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht wurde) nicht unter 5 Jahren bestraft, in minder schweren Fällen, sowie bei fahrlässigem Handeln des Täters ist die Strafdrohung niedriger. Wer zur Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts Sprengstoffe od. die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen (z.B. Behältnisse, Zeitzünder u.dgl.) herstellt, sich od. einem anderen verschafft, sie verwahrt, einem anderen überlässt od. in den räumlichen Geltungsbereich des StGB (BRD u. West-Berlin) einführt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 311 a StGB). Das Gericht kann bei einem Täter die Strafe mildern od. sogar ganz von Strafe absehen, wenn er die Gefahr freiwillig abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht od. die Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts freiwillig aufgibt od. sonst die Gefahr abwendet (§ 311b StGB). Die Vorrichtungen u. Sprengstoffe unterliegen der Einziehung nach § 40 ff. StGB. - S. auch SprengstoffG, AtomG.




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