Schwarzarbeit

Als Schwarzarbeit wird jede Dienst- oder Werkleistung in erheblichem Umfang bezeichnet,
* wenn der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGB I) oder der Meldepflicht (§8 Abs. 1 AsylbewerberleistungsG) nicht nachgekommen wird,
* wenn ein stehendes Gewerbe nicht angezeigt bzw. eine Reisegewerbekarte nicht erworben wird,
* wenn ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist.
Ahndung der Schwarzarbeit
Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarbG) kann für den Schwarzarbeiter und auch für denjenigen, der Schwarzarbeit in Auftrag gibt, mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Schwarzarbeiter abgeschlossenen Dienstoder Werkverträge werden dann als nichtig angesehen, wenn beide Vertragsbeteiligten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen. Arbeitsverträge hingegen sind selten unwirksam, da im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der Rechtsverstoß zumeist darin liegt, dass gegen bestimmte Meldepflichten verstoßen wurde. Wird ein solcher Fall aufgedeckt, so muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und möglicherweise auch Beiträge auf Lohn-
und Kirchensteuer nachentrichten. Darüber hinaus kann eine Firma für bis zu zwei Jahre von der Teilnahme an Wettbewerben um Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge der öffentlichen Hand ausgeschlossen werden.

Siehe auch Meldepflicht

Schwarzarbeit kommt in sehr unterschiedlichen Formen vor, wobei sie insbesondere dann besonders verwerflich ist, wenn Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer besonders kostengünstig beschäftigen, um sich möglichst billige Arbeitskräfte zu erhalten. Sie werden nicht bei den dafür vorgesehenen Stellen der Bundesanstalt für Arbeit angemeldet, für sie werden keine Sozialbeiträge bezahlt, sie stehen dem Arbeitgeber und der eigenen Situation weitgehend rechtlos gegenüber. Diese Form der Schwarzarbeit ist sicherlich aufs Schärfste zu bekämpfen.
Auch nicht gerade als Kavaliersdelikt angesehen wird die sonst übliche Form der Schwarzarbeit, bei der sich ansonsten ausreichend Beschäftigte, wenn auch nicht immer ausgelastete Arbeitnehmer oder Beamte, zusätzlich zu ihrer Tätigkeit noch ein unversteuertes Zubrot verdienen wollen. Einesteils sind der Arbeitseinsatz und der besondere Leistungswille dieser Personen durchaus zu schätzen, andererseits will der Staat verhindern, dass ihm durch eine nicht angezeigte Tätigkeit Steuern entgehen. Da es gerade die Steuern und die zusätzlichen Abgaben sind, welche den Arbeitspreis erheblich verteuern, sind auch die Auftraggeber vielfach an einer günstigeren Arbeitsleistung interessiert. Grundsätzlich ist jedoch jeder - über kleine tatsächliche Gelegenheits- und Gefälligkeitsarbeiten hinaus - Tätige verpflichtet, die Einnahmen hieraus zu versteuern und die Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder Handwerks deutlich anzuzeigen.

Wer in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen selbständig oder unselbständig erbringt, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen, übt Schwarzarbeit aus. Nach einem besonderen «Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» begehen damit sowohl er selbst als auch sein Auftraggeber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50000,- DM geahndet werden kann. Trotz dieses Gesetzes wird in großem Umfang Schwarzarbeit geleistet, meist nach Feierabend oder an Wochenenden neben einer angemeldeten Tätigkeit. Das hat für beide Seiten Vorteile (für den Auftraggeber wird es billiger, da keine Gewinnspannen an Arbeitgeber, keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind; für den Schwarzarbeiter bedeutet es zusätzliche Einnahmen). Es hat aber auch erhebliche Nachteile (Belastung der Gesundheit des Schwarzarbeiters, Verkürzung der Einnahmen des Staates und der Sozialversicherung, fehlender Versicherungsschutz bei Unfällen, keine Gewährleistung bei Mängeln).

1) Strafbarkeit des Schwarzarbeiters: Mit Geldstrafe kann bestraft werden, wer aus Gewinnsucht erhebliche Dienst- oder Werkleistungen für andere erbringt, obwohl er a) die Annahme entlohnter oder selbständiger Arbeit oder b) den Beginn eines stehenden Gewerbes pflichtwidrig nicht angezeigt hat oder den erforderlichen Reisegewerbeschein nicht erworben hat, oder c) weiss, dass er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen. - 2) Strafbarkeit des Auftraggebers: Wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfangs eine oder mehrere Personen beauftragt, obwohl er weiss, dass diese Leistungen als Sch. erbracht werden, wird bestraft. Gesetz zur Bekämpfung der Sch..

ist Arbeit ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bei der zuständigen Behörde. Um S. handelt es sich vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit handwerkliche Dienstleistungen, z. B. als Maurer, erbringt, ohne gem. § 1 Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Wer durch S. wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt, begeht nach dem Gesetz zur Bekämpfung der S. eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbusse geahndet werden kann. Verschweigt er die aus der S. erzielten Einkünfte gegenüber dem Finanzamt, erfüllt er obendrein den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 I Nr. 2 AO).

Im Arbeitsrecht:

Nach dem G. zur Bekämpfung der Sch. i. d. F. v. 1. 1982 (BGB1. I, 109) zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 889) handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang durch die Ausführung von Dienst- o. Werkleistungen erzielt, obwohl er (1) der Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der BAnst. Arb. nach § 60 I Nr. 2 SGB I nicht nachgekommen ist o. (2) der Verpflichtung zur Anzeige des Beginns des selbständigen Betriebes eines ständigen Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist o. eine erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat o. (3) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Ferner handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang (OLG DB 93, 1832) dadurch erzielt, dass er eine o. mehrere Personen mit der Ausführung von Schwarzarbeit beauftragt (§ 2). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 50 000 DM geahndet werden. Von der Ordnungswidrigkeit sind ausgenommen Leistungen, die aus Gefälligkeit o. Nachbarschaftshilfe o. durch Selbsthilfe i. S. des § 36 II, IV des 2. WohnungsbauG i. d. F. v.
29. 7. 1980 (BGBl. I 1085) erfolgen. Die Ableistung von Sch. i. w. S. kann Grund zur ao. Kündigung sein; sie kann dem AG zur Rückforderung des Urlaubsentgeltes berechtigen (§ 8 BUr1G). Die Verträge zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter sind nichtig; hieraus folgt, dass der Schwarzarbeiter grundsätzlich seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann (BGH NJW 83, 109 = AP 2 zu § 1 SchwarzarbeitsG; zu Werkverträgen BGH ZIP 84, 455); u. U. hat er aber einen Anspruch auf Wertersatz nach § 812 BGB (BGH ZIP 90, 1086). Der Auftraggeber hat gegen den Schw. keine Gewährleistungs- o. Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Arbeitseinstellung (NJW 75, 1420). Verursacht der Schwarzarbeiter einen Schaden, so kommt es auf die Fachkompetenz an, über die er verfügen kann (BGH NJW 91, 165). Der Sch. soll begegnet werden durch einen Sozialversicherungsausweis u. erweiterte Meldepflichten. Lit.: Buchner GewArch 90, 1, 41; Büttner GewArch 94, 7; Plagemann AnwB1. 90, 14; Vogt BB 89, 1755.
Schweigepflicht Treuepflicht, Betriebsratsmitglieder.

ist die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bei der zuständigen Behörde ausgeführte, Abgabenerspamis ermöglichende Arbeit. S. ist bei erheblichem Umfang und Gewinnsucht eine Ordnungswidrigkeit sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers. Sie führt nicht zur Nichtigkeit des privatrechtlichen Dienstvertrags. Ihrer Bekämpfung dienen das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 5. 12. 1981 und das Gesetz zur Bekämpfung der S. vom 30.5. 1957 in der Fassung vom 1. 1. 1982 bzw. 26. 7. 1994 (6. 2. 1995). Ihren sozialen Grund hat die S. in der hohen Abgabenbelastung der behördlich überwachten Arbeitseinkommen. Lit.: Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3. A. 2003; Laitenberger, A., Beitragsvorenthal- tung, Minijobs und Schwarzarbeitsbekämpfung, NJW 2004, 2703

, Sozialrecht: Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ohne Beachtung gesetzlicher Mitteilungspflichten, § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarbG). Die Missachtung der Mitteilungspflichten ist ordnungswidrig. Die Mitteilungspflichten selbst umfassen für den Bereich der Sozialversicherungspflicht Meldungen gegenüber dem Arbeitsamt, der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder Rentenversicherung oder gegenüber einem Sozialhilfeträger und bei den Leistungsträgern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Verhindert werden soll damit, über den Bereich etwa der Scheinselbstständigen hinaus, die illegale Tätigkeit unter Missachtung der Sozialversicherungspflicht als solcher. Bezweckt ist damit einerseits die Heranziehung zu den gesetzlichen Pflichtbeiträgen zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Andererseits soll ein Missbrauch von Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung verhindert werden. Illegale Beschäftigung beispielsweise neben dem Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bzw. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist danach zu unterbinden bzw. ein Tätigwerden bestimmter Ausländergruppen, die der Arbeitsgenehmigung bedürfen, aber weder eine Erlaubnis noch Berechtigung haben (§§ 284-288 SGB III), zu verhindern.
Bei Erbringung von Schwarzarbeit beispielsweise mit fest vereinbarter Vergütung für eine Einzelaufgabe greift im Einzelfall bei Gesundheitsschäden auch kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gern. § 2 SGB VII ein.
Ergänzend regelt das zum 1.8. 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ausdrücklich noch weitere Fälle illegaler Betätigung im Gewerbe- und Handwerksrecht, wie das Erbringen bestimmter Leistungen ohne Anzeige eines stehenden Gewerbes, § 14 GewO oder Tätigkeiten ohne Reisegewerbekarte, § 55 GewO bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle, § 1 Abs. 2 Nr. 4,5 SchwarzArbG. Ausdrücklich werden darin auch gemeinsame Ermittlungsgruppen von Polizei, Zoll und Finanzbehörden zugelassen (§ 14). Ziel der verbesserten Überwachung ist speziell die Bekämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit in Bereichen wie der Gastronomie, des Bauens, im Taxi- und Mietwagensektor, bei Gebäudereinigungsunternehmen oder Spielhallen. Allg. ist im Übrigen für alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit das Steuergeheimnis aufgehoben und durch die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunfterteilung abgelöst, § 31 a AO.
Im Übrigen sieht das zum 1.8. 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erhebliche Sanktionen für die Auftraggeber vor; bis zu 300 000 € als Geldbuße bzw. bis zu 500 000 € für illegale Ausländerbeschäftigung sowie eine Haftung bloß als Strohmänner auftretender Subunternehmer insbesondere im Baugewerbe mit Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis zu 3 Jahren.

S., für die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht entrichtet und neben der teilweise Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, hat einen erheblichen Umfang angenommen (sog. Schattenwirtschaft). Sie wird daher verstärkt bekämpft.

1.
Ihre Legaldefinition enthält § 1 II S.-BekämpfungsG (SchwarzArbG) v. 23. 7. 2004 (BGBl. I 1842) m. Änd. S. leistet, wer Dienst- od. Werkleistungen erbringt od. ausführen lässt u. dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- od. Aufzeichnungspflichten (z. B. § 28 a, 28 e, 28 f SGB IV) nicht erfüllt (Nr. 1), als Steuerpflichtiger steuerliche Pflichten (z. B. § 153 AO, §§ 41 a, 48 EStG, §§ 14, 18 UStG) nicht erfüllt (Nr. 2), als Empfänger von Sozialleistungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger (§ 60 I 1 Nr. 1, 2 SGB I, § 8 a AsylbLG, Leistungsmissbrauch) nicht erfüllt od. als Erbringer von Dienst- od. Werkleistungen den Beginn des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht angezeigt hat, eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat od. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 HandwO) betreibt (Nr. 4, 5).

2.
Nicht unter die Legaldefinition der S. fällt die illegale Beschäftigung (s. § 16 II SchwarzArbG), auch wenn sie ebenso wie S. bekämpft wird.

3.
Keine S. sind Dienst- oder Werkleistungen von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe od. im Wege der Selbsthilfe (§ 12 WoFG), wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (§ 1 III SchwarzArbG).

4.
Verstöße gegen die Pflichten gem. § 60 I 1 Nr. 1, 2 SGB I, § 8 a AsylbLG, §§ 14, 55 GewO, § 1 HandwO stellen für den, der die S. erbringt od. sie ausführen lässt, Ordnungswidrigkeiten dar (§ 8 I SchwarzArbG). Oftmals werden daneben weitere Ordnungswidrigkeiten vorliegen oder Strafgesetze verletzt sein (illegale Beschäftigung, Steuerstrafrecht, Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Erschleichen von Sozialleistungen; Leistungsmissbrauch).

5.
Die Prüfung, ob die Pflichten gem. 1. erfüllt werden, führen die Behörden der Zollverwaltung mit Unterstützung der Fachbehörden durch (§§ 2, 6 SchwarzArbG). Sie können dazu Geschäftsräume u. Grundstücke betreten (Betretungsrecht), Auskunft u. Einsicht in Unterlagen verlangen u. Personen prüfen (§§ 3-5 SchwarzArbG). Sie haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten u. Straftaten Ermittlungsbefugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden (§ 14 SchwarzArbG).

6.
Zivilrechtlich führt ein beiderseitiger Verstoß gegen das S.-G, also Beauftragung und Erbringung der S., zur Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede (§§ 134, 138 BGB). Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB, also insbesondere danach, ob der Vertrag bei korrekter Durchführung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre (BGH NJW-RR 2008, 1050). Nach Ansicht des BAG (NZA 2004, 313) ist wegen § 14 II 2 SGB IV bei einem Arbeitsvertrag Gesamtnichtigkeit nur anzunehmen, wenn die Absicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, Hauptzweck der Vereinbarung ist. Die Berufung auf die Nichtigkeit kann allerdings im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist vielfach anzunehmen, wenn sich der Vertragspartner zur Abwehr von Gewährleistungsansprüchen auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags beruft (insbes. der Bauunternehmer gegenüber Mängelansprüchen des Bestellers, BGH aaO). Sind Leistungen erbracht worden, so kann zwar keine Bezahlung der vereinbarten Vergütung, u. U. aber der Wert der Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden (BGH NJW 1990, 2542).

7.
Einnahmen aus S. sind steuerpflichtig (§ 40 AO). Werden diese nicht steuerlich erklärt, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung vor, Steuerstrafrecht, Ohne-Rechnung-Geschäft. Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs durch S. sind die Finanzbehörden berechtigt, durch das Steuergeheimnis geschützte Daten den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren (§ 31 a AO).

8.
Zur Bekämpfung der S. besteht auch für Privatpersonen ab 1. 1. 2004 die Pflicht, Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht bei Geschäftsbüchern, 2).




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