Schwarze Klauseln

sind im Recht der Gruppenfreistellungsverordnungen Vertragsklauseln mit nicht freistellungsfähigen Wettbewerbsbeschränkungen (Kernbeschränkungen), die nicht nur selbst dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht unterliegen, sondern auch die Freistellung für die gesamte Vereinbarung, in der sie zu finden sind, zu Fall bringen, auch wenn deren Inhalt im Übrigen freistellungsfähig wäre. Soweit Gruppenfreistellungsverordnungen Vertragsklauseln für unzulässig erklären, ohne die Freistellung im Übrigen entfallen zu lassen, wird von „grauen“ oder „roten“ Klauseln gesprochen.




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