Freistellung

ist die Befreiung von einem allgemeinen Rechtssatz oder von einer besonderen Verpflichtung. Lit.: Koppen, MGruppenfreistellungsverordnungen, 2000; Pukall, K., Neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebsbindungen, NJW 2000, 1375; Roniger, R., Das neue Vertriebskartellrecht, 2000; Geers, U., Die Gruppenfreistellung, 2000

Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses grdsätzl. nicht einseitig von der Arbeit freistellen (Beschäftigungspflicht; zur Vergütungspflicht Gläubigerverzug, 3). S. a. Betriebsrat. Während der F. bezahlter Lohn ist, auch als Einmalbetrag bezahlt, steuerlich keine Abfindung (BFH BStBl. II 1994, 653).




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