Ermittlungsverfahren

Teil des Strafprozesses, der vor der Erhebung der Anklage liegt. Er beginnt mit der Strafanzeige oder dem Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft hat dann Ermittlungen über die Umstände der Tat und den Täter anzustellen beziehungsweise durch die von ihr hiermit beauftragte Polizei anstellen zu lassen. Sie kann dabei Zeugen, Sachverständige und Tatverdächtige (die im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte bezeichnet werden) vernehmen, ohne diese allerdings zu Aussagen zwingen zu können. Wird die Aussage verweigert, muß die Staatsanwaltschaft das Gericht einschalten. Nach Abschluß der Ermittlungen muß sich die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (weil beispielsweise kein Täter ermittelt werden konnte). Die Einstellung erfolgt durch einen Beschluß, der etwaigen Beschuldigten und Antragstellern mitgeteilt wird (§§158-177StPO).

vorbereitendes Verfahren im Strafprozess bis zur Anklageerhebung, das von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet wird und dessen Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt. Einzuleiten ist ein E., sobald die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte, z. B. Polizei, von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten (Legalitätsprinzip). Wird eine mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Antrag des Verletzten oder Geschädigten verfolgt und handelt es sich um ein Privatklagedelikt (Privatklage), braucht die Staatsanwaltschaft kein E. einzuleiten, wenn hierfür kein öffentliches Interesse besteht (§ 377 StPO). - Im E. hat die Staatsanwaltschaft alle für und gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsachen sowie alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erforschen oder durch die Polizei erforschen zu lassen (§§ 160, 161 StPO). Die Polizei kann auch ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag selbständig Ermittlungen durchführen und ist hierzu ebenso wie die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip bei Verdacht einer strafbaren Handlung verpflichtet; sie hat ihre Ermittlungen in jedem Fall der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Überprüfung vorzulegen. Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden können im E. alle unaufschiebbaren Massnahmen auch ohne richterliche Ermächtigung treffen, z.B. einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, (zum Zwecke der Vorführung vor dem Amtsrichter [Ermittlungsrichter], ob ein Haftbefehl zu erlassen ist), Beschlagnahmen durchführen (ausgenommen Postbeschlagnahme), haben jedoch in beiden Fällen die richterliche Bestätigung, bei Beschlagnahme binnen 3 Tagen, bei Festnahme spätestens am Tag nach der Festnahme (§§ 98 Abs. 2,128 Abs. 1 StPO) zu erholen. In dringenden Fällen kann die Polizei den Vorgang zur Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung auch unmittelbar dem Amtsrichter vorlegen (§ 163 StPO). Auch eine Hausdurchsuchung (Durchsuchung) ist ohne richterliche Erlaubnis bei Gefahr in Verzug zulässig (§ 105 StPO). Die Polizei sowie alle Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft haben die Weisungen des für ihren Bezirk zuständigen Staatsanwalts zu befolgen (§ 152 GVG). - Vgl. auch Vernehmung im Strafverfahren. Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt (§§ 170, 153 ff. StPO), ob ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt wird, oder ob öffentliche Klage gegen den Beschuldigten ggfalls nach Gewährung des Schlussgehörs zu erheben ist (§§ 151 ff., 169 a, 169 b StPO), Anklageerhebung, Rücknahme der Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Voruntersuchung möglich (§ 156 StPO). - Vgl. Eröffnungsbeschluss. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten dann mitgeteilt, wenn er als Beschuldigter vernommen worden oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen war oder er um Bescheid gebeten hat. Die Einstellung wird auch dem mitgeteilt, der beantragt hat, den Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung zu verfolgen (vgl. Strafantrag, Strafanzeige). Ist der Antragsteller zugleich Verletzter, kann er gegen den Einstellungsbescheid binnen 2 Wochen Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten einlegen und gegen dessen ablehnenden Bescheid das Klageerzwingungsverfahren betreiben (§§ 171, 172 StPO). - Ein eingestelltes Verfahren kann jederzeit von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen und neue Ermittlungen angestellt werden, es sei denn der Klageerzwingungsantrag ist vom Gericht abgelehnt worden (§ 174 StPO).

Strafprozess.

(§ 160 StPO) ist im Rahmen des Strafverfahrens das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren). Es dient dazu, Belastungsgründe und Entlastungsgründe in Bezug auf die einer Straftat Verdächtigen zum Zweck der Entschließung darüber zu sammeln, ob die öffentliche Klage zu erheben ist. Zuständig für das E. ist die Staatsanwaltschaft, die von der Polizei (§ 163 StPO) (Kriminalpolizei) unterstützt wird. Eingeleitet wird das E. durch amtliche Wahrnehmung, Anzeige (Strafanzeige) oder Antrag auf Strafverfolgung. Es endet mit der (jederzeit widerruflichen) Einstellung des Verfahrens (§ 170 II 1 StPO) oder der Erhebung der öffentlichen Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 I StPO). Daneben gibt es auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten ein E. (§§ 35 ff. OWiG). Lit.: Weihrauch M., Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 6. A. 2002; Burhoff, D., Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. A. 2006; Degenhardt, K., Europol und Strafprozess, 2003

(Vorverfahren): Teil des Erkenntnisverfahrens im Strafprozess, das der Sachverhaltsermittlung dient. Untersucht wird, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Das Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft („Herrin des Vorverfahrens”). Seine Einleitung erfolgt von Amts wegen bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), überwiegend jedoch durch Strafanzeigen (§ 158 StPO). Die Ermittlungstätigkeit wird überwiegend von der Polizei übernommen.
Für die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft gilt das Freibeweisverfahren (Freibeweis). Auch heimliche Ermittlungen sind daher möglich; allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden auch den Beschuldigten entlastende Tatsachen zu ermitteln.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob eine Einstellung des Verfahrens (mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO, oder aus Gründen des Opportunitätsprinzips,§§ 153 ff. StPO) in Betracht kommt. Anderenfalls erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls (s. Grafik S. 402).

1.
Strafrechtliche Ermittlungen können von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei (i. d. R. Kriminalpolizei) eingeleitet werden, von anderen zur Strafverfolgung befugten Behörden innerhalb ihres begrenzten Wirkungsbereichs (Finanzamt, Zollfahndungsdienst).
a) Die Ermittlungen werden von Amts wegen oder auf Strafanzeige angestellt. Die Leitung des E. obliegt der Staatsanwaltschaft als der zur Strafverfolgung berufenen Behörde. Sie hat nach dem Legalitätsprinzip, sobald sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält (Anfangsverdacht), den Sachverhalt zu erforschen oder durch die Polizei erforschen zu lassen (§§ 160, 161 StPO).
b) Für die Durchführung des E. gilt der Grundsatz der freien Gestaltung. Die Ermittlungen werden deshalb in der Praxis oftmals geführt, ohne dass der Beschuldigte davon weiß. Bei schweren Straftaten kann zudem eine wirksame Strafverfolgung ein heimliches Vorgehen gegen den Beschuldigten erfordern (verdeckte Ermittlungen). Die Strafverfolgungsbehörde hat auch die zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen und alle für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung, Strafaussetzung zur Bewährung, Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung) bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
c) Ist eine richterliche Untersuchungshandlung erforderlich, z. B. die eidliche Vernehmung eines Zeugen, kann sie den Ermittlungsrichter darum ersuchen (§ 162 StPO); s. a. Beschlagnahme, Durchsuchung, Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft kann selbst Ermittlungen vornehmen. Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, vor ihr zu erscheinen, diese - nicht der Beschuldigte - auch, zur Sache auszusagen bzw. ein Gutachten zu erstatten. Bei Weigerung kann die StA Ordnungsmittel anwenden, nicht jedoch Haft, deren Festsetzung ebenso wie die eidliche Vernehmung dem Richter vorbehalten ist (§§ 161 a, 163 a StPO).
d) Die Polizei kann auch ohne Auftrag der StA Ermittlungen anstellen; für sie gilt ebenfalls das Legalitätsprinzip. Dazu ist sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen und Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit ihre Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Doch kann sie sich, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, auf den ersten Zugriff, d. h. auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränken (§ 163 StPO; vorläufige Festnahme, Vernehmung, Beschlagnahme, auch Vorführung vor den Richter des Amtsgerichts zum Erlass eines Haftbefehls). Sie hat alsdann ihre Ermittlungsakten ohne Verzug der StA zu übersenden, die über den Fortgang oder Abschluss des E. entscheidet und ggf. der Polizei Ermittlungsaufträge erteilt, denen diese nachzukommen hat. Die Weisungen sind jedoch grundsätzlich an die Polizeibehörde zu richten. Nur die polizeilichen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben als solche die Weisungen der StA ihres Bezirks zu befolgen (§ 152 I GVG).

2.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die StA, der das Anklagemonopol (Anklageerhebung) zusteht, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren mangels Beweises oder aus Rechtsgründen, z. B. wegen Verjährung, einstellt (§ 170 StPO); s. aber auch Opportunitätsprinzip, Bagatellstrafsachen; Abwesenheitsverfahren.
Von der Einstellung wird der Beschuldigte nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn er als solcher vernommen worden ist, wenn Haftbefehl gegen ihn ergangen war oder wenn er um Bescheid gebeten oder an einem solchen ersichtlich ein besonderes Interesse hat; eine Begründung braucht der Bescheid nicht zu enthalten. Dagegen werden dem Anzeigenden außer der Einstellung auch die Gründe hierfür mitgeteilt; ist er zugleich der durch die Straftat Verletzte (z. B. der Betrogene), so ist er über sein Recht zur Beschwerde und zur Durchführung des Anklageerzwingungsverfahrens zu belehren (§ 171 StPO); sonst kann er nur Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Das eingestellte E. kann beliebig wieder aufgenommen werden (anders, wenn der Anklageerzwingungsantrag vom Gericht verworfen worden ist, § 174 II StPO).
Vor Anklageerhebung ist der Beschuldigte zu hören (Schlussanhörung). Ferner vermerkt die StA den Abschluss des E. in den Akten; von da an hat der Verteidiger unbeschränkte Akteneinsicht (§§ 169 a, 147 II StPO). Hat der StA Anklage erhoben, kann er sie nur zurücknehmen, solange das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (§ 156 StPO).

3.
Über das E. wegen Ordnungswidrigkeiten vgl. §§ 35 ff., 46 ff., 59 ff. OWiG (Bußgeldverfahren), über das E. wegen Steuerstraftaten §§ 397 ff. AO (Steuerstrafverfahren).




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