Steuerstrafverfahren

Für das Strafverfahren wegen Steuervergehen gelten, soweit die §§ 421-444 Abgabenordnung nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, insbes. die Strafprozessordnung, das GerichtsverfassungsG und das JugendgerichtsG. Bei dem Verdacht eines Steuervergehens führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren i.d.R. selbständig durch, wenn keine andere (aussersteuerrechtliche) Straftat den Gegenstand des Verfahrens bildet. Im St. haben die Zollfahndungsstellen und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie deren Beamte dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörden und -beamten nach der StPO. Das Finanzamt kann gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl beantragen; es nimmt dann die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht Einspruch eingelegt oder Hauptverhandlung anberaumt wird. Das Finanzamt kann das Verfahren jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, diese kann es jederzeit an sich ziehen. Im gerichtlichen Verfahren ist dem Finanzamt Gelegenheit zur Äusserung zu geben; Termine und verfahrensabschliessende Entscheidungen sind ihm mitzuteilen.

Das für die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten geregelte Strafverfahren. Grundlage sind die §§ 385-408 der Abgabenordnung (AO). Hiernach gelten für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen für die Verfolgung von Straftaten anwendbaren Vorschriften, also insb. die Strafprozessordnung (StPO). Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde (Hauptzollamt, Finanzamt, Bundesamt für Finanzen, Familienkasse) den Sachverhalt, außer, wenn gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Eingeleitet ist das Strafverfahren nach der Legaldefinition des § 397 Abs. 1 AO, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Bieten die Ermittlungen der Finanzbehörde genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt sie beim Richter den Erlass eines Strafbefehles, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; anderenfalls legt die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft die Akten vor (§ 400 AO). Soweit in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde die Rede ist, sind damit die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Straf- und Bußgeldsachenstellen gemeint. Diese sind ausschließlich zuständig, wenn wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO). Aber auch in diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache gern. § 386 Abs. 4 S.2 AO jederzeit an sich ziehen (Evokationsrecht). Auf der anderen Seite kann die Finanzbehörde die Strafsache zu jeder Zeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO). Steht neben der Steuerstraftat ein Delikt des allgemeinen Strafrechts im Raum, ist allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Führt die Staatsanwaltschaft anstatt der sonst zuständigen Finanzbehörde die Ermittlungen durch, hat diese dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes. Daneben besteht ein Teilnahmerecht an den Ermittlungen (§§ 402, 403 AO). Die besonderen Rechte einer Finanzbehörde, welcher die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen wurde (§399 Abs. 2 AO), bleiben auch dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt. In Abweichung von § 138 Abs. 1 StPO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen (§ 392 Abs. 1 AO). Beim Übergang vom steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Zwischenverfahren und Hauptverfahren gelten die allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). Hierbei können sich allerdings spezifische steuerstrafrechtliche Besonderheiten ergeben. Insb. sind die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Ergebnisse einer Schätzung (§ 162 AO) und tatsächlichen Verständigung für das Strafverfahren (Absprache im Strafverfahren) nur bedingt verwendbar. Verfahrensrechtlich zu beachten ist daneben vor allein auch das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den besonderen Vorschriften über das Steuergeheimnis (§§ 30, 31, 31 a, 31 b AO).

Das S. ist geregelt in §§ 385-408 AO. Es gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren; die Vorschriften der Abgabenordnung bilden eine Ergänzung zum allgemeinen Strafverfahrensrecht (§ 385 AO).

1. Beim Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt oder Bundeszentralamt für Steuern) den Sachverhalt, es sei denn es ist ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen ist. Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die StA abgeben, die StA kann sie jederzeit an sich ziehen (§ 386 AO). Bieten jedoch die Ermittlungen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, falls die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; sonst legt sie die Akten der StA vor (§ 400 AO). Durch Strafbefehl kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Bewährung bis zu 1 Jahr festgesetzt werden (§§ 407 ff. StPO).

2. Führt die StA das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde die Rechte und Pflichten des Polizeidienstes sowie die Befugnisse des § 399 II AO (z. B. zu Beschlagnahmen, Durchsuchungen usw.) und das Recht zur Teilnahme an den Ermittlungshandlungen der StA oder der Polizei (§§ 402, 403 AO). Erhebt die StA Anklage, so hat die Finanzbehörde zwar nicht die Stellung eines Nebenklägers (Nebenklage); doch hat ihr das Gericht Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzutragen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 407 AO). Hängt eine Verurteilung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht usw., so kann das Gericht das Strafverfahren bis zur Rechtskraft des Besteuerungsverfahrens aussetzen (§ 396 AO).

3. Verteidigung: Soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt, können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (Steuerberatungsgesetz), Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, vor der StA oder vor Gericht jedoch nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Steuerberater usw. können auch vor Gericht selbständig als Verteidiger auftreten, falls sie im Einzelfall vom Gericht zugelassen werden (§ 138 II StPO).




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