Bagatellstrafsachen

(Bagatelldelikte). Im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses ist die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich zur Verfolgung aller ihr bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet. Bei B. weicht dieser Grundsatz jedoch dem Opportunitätsprinzip, das es der Staatsanwaltschaft gestattet, von der Strafverfolgung mit Zustimmung des Gerichts abzusehen (§§ 153ff. StPO), so z.B. bei einem Vergehen dann, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öfftl. Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Für die Verfolgung von geringfügigen Straftaten gilt das Opportunitätsprinzip.

1.
Bei Vergehen kann der StA mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, z. B. wegen Häufung der Delikte oder um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären; der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Ist Anklage erhoben, entscheidet über die Einstellung das Gericht, das aber der Zustimmung des StA und i. d. R. auch des Angeschuldigten bedarf (§ 153 StPO). Der Beschluss, der auch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz ergehen kann, ist nicht anfechtbar (außer bei Verfahrensmängeln); es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein, so dass das Verfahren nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden kann oder wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (BGH NJW 2004, 375).

2.
Eine vorläufige Einstellung ist vor oder nach Anklageerhebung in Verb. mit Auflagen oder Weisungen - Bußzahlung, Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich u. dgl. - zulässig, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Werden die Auflagen oder Weisungen erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153 a StPO).

3.
Bei Straftaten, bei denen das Gericht nach dem Strafgesetz von Strafe absehen kann, kann bei Einverständnis von StA und Gericht ebenfalls von Anklageerhebung abgesehen bzw. mit Zustimmung des Angeschuldigten das Verfahren eingestellt werden (§ 153 b StPO).

4.
Bei Jugendlichen kann der StA von der Verfolgung - u. U. nur mit Zustimmung des Jugendrichters - Abstand nehmen, so wenn an Stelle einer Bestrafung bestimmte Auflagen (Teilnahme am Verkehrsunterricht, Arbeitsauflagen u. dgl.) treten sollen; nach Anklageerhebung kann der Jugendrichter in B. das Verfahren mit Zustimmung des StA einstellen (§§ 45, 47 JGG).

5.
Im Privatklageverfahren entscheidet über die Einstellung wegen Geringfügigkeit das Gericht (§ 383 II StPO).

6.
In Bußgeldsachen entscheidet die Verwaltungsbehörde, solange das Verfahren bei ihr schwebt; ergeht eine Verwarnung und wird Verwarnungsgeld gezahlt, so kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§§ 47, 56 IV OWiG).




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