Kriminalpolizei

besonderer Zweig der Polizei zur Aufklärung strafbarer Handlungen. Hat alle ihr bekanntgewordenen Straftaten zu erforschen und im ersten Zugriff alle unaufschiebbaren strafprozessualen Maßnahmen zu treffen. Ist dabei auch zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft oder Unterbringungsbefehls vorliegen; hat ihre Ermittlungsunterlagen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, als deren Ermittlungsorgan sie handelt. Soweit ein Beamter der K. als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft tätig wird, darf er darüber hinaus bei Gefahr im Verzug auch an sich dem Richter vorbehaltene Maßnahmen ergreifen (z.B. Beschlagnahme, Durchsuchung). Die K. ist grundsätzlich Länderangelegenheit (Ausnahme: Bundeskriminalamt).

ist ein Spezialzweig der allgemeinen Polizei zur Aufklärung begangener strafbarer Handlungen. K. hat alle ihr bekanntgewordenen strafbaren Handlungen zu verfolgen, den Sachverhalt aufzuklären, Tathergang kriminalistisch zu rekonstruieren. Die Kriminalpolizeibeamten werden im Ermittlungsverfahren grundsätzlich als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig u. haben alle unaufschiebbare Anordnungen zu treffen (§ 163 StPO). Als Hilfsbeamte d. StA können sie auch gewisse, an sich dem Richter vorbehaltene Massnahmen ergreifen, wie z. B. Beschlagnahmungen u. Durchsuchungen durchführen u. vorläufige Festnahmen anordnen (§§ 98, 105, 127 StPO, § 152 GVG). Die K. hat ihre Ermittlungen unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu übersenden; ist eine sofortige richterliche Untersuchungshandl. notwendig, kann die K. sich auch unmittelbar an den Amtsrichter wenden. - Behörden der K. sind die Kriminalpolizeistellen als besondere Abteilungen der Polizeibehörden, die Landeskriminalämter als selbständige Behörden u. im Bund das Bundeskriminalamt. V-Mann.

ist die Abteilung der (Vollzugs- Polizei, die für die Bekämpfung von Straftaten (Aufklärung begangener Straftaten, u. U. Verhütung drohender Straftaten) zuständig ist. Die K. hat im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ein Recht des ersten Zugriffs (§ 163 StPO), ist aber insgesamt nur Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft (Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft). Die Kriminalpolizeibehörden sind grundsätzlich Landesbehörden, ausgenommen das Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Lit.: Meyer, H., Kriminalistisches Lehrbuch der Polizei, 8. A. 2003

Zweig der Polizei, welcher ausschließlich mit der Verfolgung und Aufklärung bereits begangener Straftaten betraut ist. Ihr obliegt insbesondere der erste Zugriff. Die Behörden der Kriminalpolizei sind auf Länderebene Kriminalpolizeistellen, Bezirkskriminalpolizeistellen und das Landeskriminalamt oder entsprechende Dienststellen, auf Bundesebene das Bundeskriminalamt.

ist der Zweig der Polizei, der mit der Aufklärung von Straftaten befasst ist. Sie wird also nur repressiv tätig, d. h. zur Verfolgung bereits begangener Delikte, während die Verhinderung von Straftaten durch vorbeugende Maßnahmen Sache der Sicherheitspolizei ist. Behörden der K. sind in den Ländern Kriminalpolizeistellen, Bezirkskriminalpolizeistellen und das Landeskriminalamt oder entsprechende Dienststellen, im Bund das Bundeskriminalamt (G v. 7. 7. 1997 BGBl. I 1650). Als K. im materiellen (funktionellen) Sinne können außer den eigentlichen K.beamten auch andere Polizeibeamte oder sonstige mit kriminalpolizeilichen Befugnissen ausgestattete Amtsträger (z. B. des Zoll- oder Steuerfahndungsdienstes) tätig werden. Die Aufgaben der K. im Einzelnen bestehen insbes. im „ersten Zugriff“, d. h. im Erforschen der ihr bekanntgewordenen Straftaten und in der Vornahme unaufschiebbarer strafprozessualer Maßnahmen (§ 163 StPO). Die K. handelt als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Gewisse grundsätzlich dem Richter vorbehaltene Anordnungen, insbes. Beschlagnahme und Durchsuchung, dürfen nur von den Beamten der K. getroffen werden, die Ermittlungspersonen der StA sind. Die K. kann im Ermittlungsverfahren notfalls auch vom Gericht statt vom StA für Untersuchungshandlungen in Anspruch genommen werden (§ 165 StPO).




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