Haftprüfung

die gerichtliche Prüfung, ob der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, aufzuheben oder sein Vollzug anzusetzen ist. Kann vom Untersuchungshäftling jederzeit beantragt werden. Daneben ist eine Beschwerde nicht zulässig, jedoch kann sie anstelle der H. erhoben werden. Nach dreimonatiger Untersuchungshaft erfolgt eine H. auch ohne Antrag, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat.

Solange der Beschuldigte in -Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob Haftbefehl aufzuheben od. dessen Vollzug auszusetzen ist. Hat die U.haft 3 Mon. gedauert, so findet H. von Amts wegen statt, wenn Beschuldigter nicht schon vorher H. beantragt od. Haftbeschwerde eingelegt od. einen Verteidiger hat (§ 117 StPO). Bei H. wird auf Antrag des Beschuldigten od. nach dem Ermessen des Gerichts nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 StPO); Termin ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten u. dem Verteidiger mitzuteilen; Beschuldigter ist vorzuführen, es sei denn, er hat auf Anwesenheit verzichtet od. seiner Vorführung stehen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen (z.B. weite Entfernung, Krankheit). Nimmt Beschuldigter an mündlicher Verhandlung nicht teil, ist ihm vorher rechtzeitig ein Verteidiger zu bestellen (§ 118a StPO).

(§117 StPO) ist die gerichtliche Prüfung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Der Beschuldigte kann die H. jederzeit beantragen. Statt dessen kann er auch Beschwerde erheben (§ 304 StPO). Lit.: Solbach, Probleme der Haftbeschwerdeentschei- dung und des Haftprüfungsantrags, JA 1991, 85 ff.

a) Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl. Der inhaftierte Beschuldigte kann gemäß § 117 Abs. 1 StPO jederzeit formlos die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl gemäß § 120 StPO aufzuheben oder die Voraussetzungen einer Aussetzung des Haftbefehls (Haftverschonung) gemäß § 116 StPO vorliegen. Zuständig ist vor Erhebung der öffentliche Klage gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 StPO der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat (Haftrichter); danach das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; sofern der Beschuldigte dies beantragt hat, nach mündlicher Verhandlung („mündliche Haftprüfung” — § 118 Abs. 1 StPO). Gemäß § 117 Abs. 2 StPO hat der Antrag auf Haftprüfung Vorrang vor der Haftbeschwerde, die der Beschuldigte wahlweise einlegen kann.
b) Die Haftprüfung findet ferner von Amts wegen statt
— gemäß § 117 Abs. 5 StPO durch den Haftrichter nach dreimonatiger Dauer der Untersuchungshaft, sofern der Beschuldigte nicht selbst Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat und keinen Verteidiger hat,
— gemäß § 121 StPO durch das Oberlandesgericht bei Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate wegen derselben Tat. Die Vorschrift ist Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. Der Begriff „derselben” Tat ist nach h. M. weiter als der Begriff der Tat im prozessualen Sinn und wird häufig als Verfahrensidentität verstanden: Erfasst werden alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.




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