Unschuldsvermutung

zugunsten des noch nicht rechtskräftig Verurteilten folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Vermutung gilt nicht zuletzt auch für Untersuchungsgefangene. Deren Haft muss in Anordnung und Vollzug stets den Anforderungen des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes genügen.

ist die bis zum Nachweis der Schuld bestehende Vermutung der Unschuld eines einer Straftat Verdächtigten. Die U. ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Kraft Art. 6 II MRK (und des zugehörigen Zustimmungsgesetzes) ist sie Bestandteil des geltenden Rechts im Range eines Bundesgesetzes. Lit.: Kühl, K., Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983; Peglau, Unschuldsvermutung und Widerruf der Strafaussetzung, JA 2001, 244 ff.; Eschke, C. , Die Geltung der Unschuldsvermutung, 2003

Aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter, in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art.48 Abs. 1 EU-Grundrechtscharta ausdrücklich normierter Grundsatz des Strafverfahrens, wonach die Unschuld des Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Nachweis der Schuld vermutet wird. Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich auch der Grundsatz „ in dubio pro reo” sowie das Gebot des fairen Verfahrens. Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden, etwa die Untersuchungshaft, verbietet der Grundsatz nicht. Im Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung und wirksamer und rascher Strafverfolgung kommt jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonderes Gewicht zu.

bedeutet, dass die Unschuld eines Beschuldigten im Strafprozess bis zum rechtskräftigen Nachweis der Schuld in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vermutet wird. Sie folgt schon aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist in Art. 6 II MRK ausdrücklich nominiert. Sie gebietet eine unvoreingenommene Behandlung des Beschuldigten (faires Verfahren) und eine Güterabwägung bei öffentlicher Fahndung. Strafverfolgungsmaßnahmen auf Grund eines bestimmten Verdachts, z. B. Untersuchungshaft, verbietet sie aber nicht.




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