Insolvenzgericht

(§ 2 InsO) ist das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts oder ein weiteres von der jeweiligen Landesregierung durch Rechts Verordnung zum I. bestimmtes Amtsgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das I. , in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

das für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht. Für das Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 InsO). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§3 Abs. 1 S.1 InsO). Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Abs. 1 S.2 InsO). Beim Insolvenzgericht ist grundsätzlich der Rechtspfleger für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig (§3 Nr. 2 e RPflG). Dem Richterbleiben die in § 18 RPflG aufgezählten Entscheidungen vorbehalten. Er kann das Verfahren jederzeit ganz an sich ziehen (§ 18 Abs. 2 RPflG).

Insolvenzverfahren (1).




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