Endurteil

Durch E. wird ein Rechtsstreit, evtl. auch nur zum Teil für die betreffende Instanz endgültig entschieden; i. Gegensatz zum Zwischenurteil, das nur über eine Vorfrage befindet. Erstreckt sich das
E. auf den gesamten Rechtsstreit, so bezeichnet man es auch als Vollurteil, andernfalls als Teilurteil (§§ 300, 301 ZPO). Urteil, Schlussurteil.

(§ 300 ZPO) ist im Zivilprozessrecht das Urteil, das die Endentscheidung über einen Rechtsstreit enthält. Es steht im Gegensatz zum Zwischen urteil und zum Vorbehaltsurteil. Es kann entweder Schlussurteil (Vollendurteil) oder Teilurteil (§ 301 ZPO) sein.

Urteil, das — anders als ein Zwischenurteil — den Rechtsstreit in der Instanz endgültig erledigt (vgl. § 300 Abs. 1 ZPO). Es trifft eine die Instanz abschließende Entscheidung über die ganze Klage bzw das ganze Rechtsmittel oder (als Teilurteil) nur über Teile der zur Entscheidung anstehenden Anträge und ist selbstständig durch Rechtsmittel angreifbar.

ist ein Urteil, das die Endentscheidung über einen Rechtsstreit enthält (§ 300 ZPO). Im E. kann über alle Streitgegenstände (Vollurteil), über einen von mehreren oder über einen Teil eines Streitgegenstandes (Teilurteil) entschieden werden.




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