Endvermögen

Um den Zugewinnausgleich herbeiführen zu können, muss neben dem Anfangsvermögen auch das Endvermögen der Ehegatten festgestellt werden. Es handelt sich dabei um das Vermögen, das einem Ehegatten, wenn sämtliche Schulden abgezogen sind, zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gehört. Hat ein Ehegatte nach dem Hochzeitstag sein Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vorgenommen, damit den nicht mehr geliebten anderen Ehegatten zu schädigen oder hat er besondere Schenkungen gemacht, dann werden ihm diese Beträge auf sein Endvermögen hinzugerechnet. Dieses wird dadurch höher, seine Ausgleichspflicht steigt damit ebenfalls an - es sei denn, der andere Ehegatte war mit dem grosszügigen Geschenk oder der Verschwendung einverstanden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird vom Ertragswert ausgegangen, wenn das Endvermögen berechnet werden soll. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis vorzulegen, anhand dessen das End vermögen genau festgestellt werden kann. Weigert sich der Ehegatte, ein derartiges Verzeichnis anzulegen, dann kann es auch auf seine Kosten durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen werden.

Zugewinngemeinschaft.

ist nach § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Nach Abzug des Anfangsvermögens errechnet sich der sog. Zugewinn, der — unterstellt, die Eheleute leben
bzw. lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft — ausgleichspflichtig ist.
Dem Endvermögen sind nach § 1375 Abs. 2 BGB Beträge hinzuzurechnen, um die das Endvermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet (Nr. 2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3).
Maßgeblicher Zeitpunkt der Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, vgl. § 1384 BGB.

Zugewinnausgleich.




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