Anfangsvermögen

Dieser Begriff hat eine zentrale Bedeutung im ehelichen Güterrecht im Rahmen der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, das einem Ehegatten noch verbleibt, wenn man seine gesamten Schulden, sofern er welche hat, davon abzieht und das er dann in die Ehe einbringt, nennt man Anfangsvermögen. Schulden werden nicht gezählt, soweit sie das Vermögen übersteigen. Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen grundsätzlich mit Null oder einem höheren Betrag beziffert werden muss.
Erbt der Ehegatte während der Dauer der Zugewinngemeinschaft, so fällt der geerbte Betrag nach Abzug erforderlicher Aufwendungen und Bezahlung eventueller Schulden des Erblassers dem Anfangsvermögen zu. Das ist von grosser Bedeutung, weil das Anfangsvermögen im Rahmen der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bei dem Ehegatten bleibt, der das Anfangsvermögen in die Ehe eingebracht hat. Beträge aus diesem Vermögen sind dem Zugewinn nicht zuzurechnen und brauchen deshalb auch nicht ausgeglichen werden. Es muss also niemand Angst haben, im Falle einer Scheidung das, was er in die Ehe eingebracht oder das er während der Ehedauer geerbt oder geschenkt bekommen hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens an den geschiedenen Gatten abgeben zu müssen. Dabei ist jedoch von dem Wert des Anfangsvermögens auszugehen, den dieses am Hochzeitstag hatte. Das kann besonders bedeutsam bei Grundstücken sein, deren Wert sich unter Umständen z. B. durch Änderungen des Baurechts zwischen dem Hochzeitstag und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vervielfachen kann. Dieser Wertzuwachs zählt dann nicht zum Anfangsvermögen, sondern muss dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet werden. Wer also schon vor der Hochzeit von seinen Eltern ein nicht baureifes Grundstück geschenkt erhält, das dann während der Ehe baureif wird und sich möglicherweise im Wert verzehnfacht, muss einen ganz erheblichen Teil des allein ihm geschenkten Grundstücks aus diesem Wertzuwachs an den nicht mehr geliebten Ehegatten abgeben.

ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des gesetzlichen Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört (§ 1374 Abs. 2 BGB). Von Bedeutung beim Zugewinnausgleich.

Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands (Eheschließung) gehört. Der gesetzliche Güterstand (Güterrecht, eheliches) ist die Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung steht den Ehegatten ein sog. Zugewinnausgleichsanspruch (Zugewinnausgleich) zu. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen. Die Berechnung des Anfangsvermögens wird durch § 1374 BGB bestimmt.
Dabei gehören zum Anfangsvermögen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert. Soweit es sich um Forderungen handelt, ist es nicht erforderlich, dass sie beim Eintritt des Güterstands bereits fällig oder der Höhe nach konkret bezifferbar sind.
Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unter anderem von Todes wegen erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen noch hinzuzurechnen, sog. privilegiertes Anfangsvermögen.
Dem Zugewinnausgleich unterliegen hingegen keine Sachen, die von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wurden, sog. Haushaltsgegenstände (Haushalt). Insoweit sind die §§ 1568a und § 1568b BGB verdrängende Sondervorschriften. Die Entscheidung über Haushaltsgegenstände erfolgt gerecht und zweckmäßig. Mitunter können auch Ausgleichspflichten angeordnet werden, die aber nicht dem vollen Wert des verteilten Haushalts entsprechen müssen, §1568b Abs. 3 BGB. Zudem kann auch das Ergebnis der Haushaltsverteilung nicht berücksichtigt werden, da für das Zugewinnendvermögen die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entscheidet (§ 1384 BGB),
während die Haushaltsverteilung erst mit Rechtskraft der Scheidung endgültig bestimmt wird.

Die Vorschrift des § 1374 Abs.2 BGB (sog. privilegiertes Anfangsvermögen) ist nicht analogiefähig, d. h. auf vergleichbare Erwerbsvorgänge nicht anwendbar. Deshalb können andere Tatbestände (z. B. Schmerzensgeld, Lottogewinn eines Ehegatten usw) nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber wollte den zugewinnneutralen Erwerb mit dieser Vorschrift abschließend regeln. Bekommt ein Ehegatte die Lebensversicherung ausgezahlt, die ein Elternteil zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, findet allerdings als bisher einzige Ausnahme von diesen Grundsätzen § 1374 Abs. 2 BGB im Wege der teleologischen Auslegung der privilegierten Erwerbstatbestände Anwendung.
Schenkungen unter Ehegatten werden entgegen dem Wortlaut von § 1374 Abs. 2 BGB nicht unter diese Vorschrift subsumiert (sog. Vorausempfang). Sie sind also Zugewinn und können dem Zuwendenden dadurch wieder zugute kommen, dass sich seine Ausgleichspflicht über § 1380 BGB mindert oder ihm seinerseits ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den beschenkten Ehegatten zusteht.
Die Wertermittlung für das Anfangsvermögen bestimmt sich nach § 1376 Abs. 1 BGB. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert (potenzieller Veräußerungswert), den das Anfangsvermögen beim Eintritt des Güterstandes (Eheschließung) hatte, bzw. beim privilegierten Anfangsvermögen des § 1374 Abs. 2 BGB ist der Zeitpunkt des Erwerbes entscheidend. Allerdings ist das Anfangsvermögen erst noch um die Inflationsrate bis zum Endstichtag zu erhöhen. Anderenfalls würden sog. „Scheingewinne”, denen kein Zuwachs an Kaufkraft gegenübersteht, zu einer Ausgleichspflicht führen (sog. unechter Zugewinn).
Das so bestimmte Anfangsvermögen kann nach § 1374 Abs. 3 BGB auch negativ ausfallen. Dies bedeutet, dass ein bei Eheschließung überschuldeter Partner, der während der Ehe die Schulden abträgt, in dieser Höhe einen Zugewinn erwirtschaftet hat.

Zugewinnausgleich.




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