Vorausempfang

(Voraus): betrifft Geschenke, die ein Ehegatte dem anderen mit der Bestimmung gemacht hat, dass sie auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt. Der Zugewinnausgleichsanspruch, der sich nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ergibt, ist in diesem Fall um solche Vorausempfänge zu reduzieren. Die Anrechnung nach § 1380 Abs. 2 BGB erfolgt dadurch, dass der Wert der Zuwendung zunächst dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten hinzugerechnet, entsprechend beim beschenkten Ehegatten wieder abgezogen und sodann die Ausgleichsforderung neu berechnet wird. Die Regelung des § 1380 BGB will sicherstellen, dass Zuwendungen, die ein Ehegatte zur Absicherung des Partners während der Ehe erbracht hat, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Berücksichtigung kann allerdings nur ein Vorausempfang finden, der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht wurde, d. h. umgekehrt, ein Vorausempfang, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte getätigt hat, bleibt unberücksichtigt. Letztlich ändert der Vorausempfang nach § 1380 BGB an der Berechnung bzw. der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung nur dann etwas, wenn der Vorausempfang beim ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist und insoweit beim Endvermögen nicht mehr in der zugewendeten Weise angesetzt werden könnte (z. B. ein wertvolles Brillantcollier im Wert von 25 000 € wird gestohlen und würde das Endvermögen infolgedessen nicht beeinflussen).




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