Erlaubnisfiktion

Rechtsfolge, die nach § 81 Abs. 3 AufenthG bei einem Antrag eines Ausländers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eintritt. Während § 69 Abs. 2 u. 3 AuslG zwischen der Duldungsfiktion (Regelfall) und der Erlaubnisfiktion unterschied, begründet § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG generell eine Erlaubnisfiktion, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Wird der Antrag aufErteilung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, begründet § 81 Abs. 3 S.2 AufenthG die Fiktion dahingehend, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt (Duldungsfiktion).
§ 81 Abs. 4 AufenthG regelt eine besondere Fiktion im Falle des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Hier gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (insb. der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) als fortbestehend (Verlängerungsfiktion).
Wird der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, erlischt die Fiktion. Der Ausländer ist gern. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung haben nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Nur durch einen erfolgreichen Antrag im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwG() kann der Ausländer erreichen, dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist und der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.




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