Erlaubnisirrtum

ist im Strafrecht der Irrtum des Täters über die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrunds (z.B. Intensität der erlaubten Abwehr bei Notwehr) oder der Glaube an das Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds, den die Rechtsordnung nicht anerkennt (z.B. irrtümlicher Glaube an ein Züchtigungsrecht). Er ist ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens. Auf den E. finden (als indirekten Verbotsirrtum) die Regeln über den Verbotsirrtum Anwendung.

irrige Annahme, bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Straftatbestandes gerechtfertigt zu sein. Der Erlaubnisirrtum steht nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie im Gegensatz zum Erlaubnistatbestandsirrtum und liegt immer dann vor, wenn der Täter lediglich über die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt oder einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung nicht kennt. Da der Täter in diesen Fällen die Rechtsordnung zu seinen Gunsten verschiebt, verdient er dieselbe Behandlung, als wenn er in einem Verbotsirrtum gehandelt hätte, § 17 StGB. Nur wenn der Erlaubnisirrtum auch bei Einsatz aller Erkenntniskräfte unvermeidbar war, entfällt der Schuldvorwurf. Anderenfalls ist wegen Vorsatztat (mit Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 17 S.2, 49 Abs. 1 StGB) zu bestrafen.




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