Insolvenzverschleppung

Verspätete Antragstellung auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet für den Geschäftsführer einer GmbH eine Haftung gegenüber Gesellschäftsgläubigern wegen Insolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO). Dabei wird der Schaden ersetzt, der infolge der verspäteten Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Altgläubiger (die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Insolvenzantrag zu stellen gewesen wäre) erhalten als Schadensersatz nur den Betrag, um den sich die Insolvenzquote, die sie bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (so genannter Quotenschaden). Neugläubiger (die ihre Forderung erst nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Insolvenzantrag zu stellen gewesen wäre) erhalten vollen Schadensersatz, weil sie bei einer rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags nicht mehr in die Gläubigerstellung gekommen wären und daher auch keinen Schaden erlitten hätten (BGHZ 126, 181, 194ff.). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können diese Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 S. 1 InsO). Neben dem Anspruch der Gesellschaftsgläubiger aus § 823 Abs. 2 BGB i. V m. § 15 a InsO besteht ein Anspruch der Gesellschaft aus § 64 GmbHG.

Insolvenzstraftaten (3).




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