Verspätung

nicht rechtzeitiges Vorbringen der Parteien im Zivilprozess.
Rechtzeitig vorzubringen sind im Prozess
1) Zulässigkeitsrügen, d. h. sämtliche Einwendungen und Behauptungen, die die Sachurteilsbefugnis des Gerichts infrage stellen, sowie
2) Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, d. h. alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge.
3) Keine (rechtlichen, wohl aber durch den Prozessverlauf bedingten praktischen) zeitlichen Schranken gibt es demgegenüber für Angriff und Verteidigungselbst (neue Anträge können allenfalls — durch Erlass eines Teilurteils über die zuvor gestellten Anträge oder durch Abtrennung — zurückgestellt oder ggf. als nicht sachdienlich gem. §§ 263, 530 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden) sowie für Rechtsausführungen („iura novit curia”).
Zeitliche Grenzen der Rechtzeitigkeit ergeben sich aus Fristen, der allgemeinen Prozessförderungspflicht und aus dem Termin zur mündlichen Verhandlung. 1) Ausnahmsweise bestehen gesetzliche Fristen.
Wird gegen ein Versäumnisurteil— Einspruch eingelegt, sind Zulässigkeitsrügen sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift (und damit innerhalb der Einspruchsfrist) geltend zu machen (§ 340 Abs. 1 S.1 ZPO, die rechtzeitige Begründung ist aber nicht — wie etwa bei Berufung und Revision — Zulässigkeitsvoraussetzung), doch kann
die Frist für die Begründung auf Antrag verlängert werden (§ 340 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dies gilt nicht für den Einspruch nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 3 S. 3 ZPO).
2) Im Regelfall ergeben sich die zeitlichen Grenzen aus richterlichen Fristen.
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel sind von den Parteien innerhalb der ihnen vom Gericht gesetzten Fristen (die ggf. auf Antrag verlängert werden können, §224 Abs. 2, 3 ZPO) durch Einreichung vorbereitender Schriftsätze (§ 129 ZPO) vorzutragen. Solche richterlichen Fristen sind zu setzen
— dem Beklagten für die Klageerwiderung (mindestens zwei Wochen, §§277 Abs. 3, 276 Abs. 1 S.2 ZPO), zur Vorbereitung des frühen ersten Termins (§ 275 Abs. 1 S. 1 ZPO), im frühen ersten Termin, falls eine vorherige Fristsetzung nicht erfolgt ist und auch noch nicht (ausreichend) erwidert wurde (§ 275 Abs. 3 ZPO), im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 S. 2 ZPO),
— ggf. dem Kläger für eine Replik (§ 275 Abs. 4, 276 Abs. 3 ZPO) sowie
— ggf. beiden Parteien zur Ergänzung oder Erläuterung ihres bisherigen Vortrags (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3) Weiter ergeben sich zeitliche Grenzen aus der allgemeinen Prozessförderungspflicht.
Zulässigkeitsrügen sind innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist oder — wenn eine solche Frist nicht gesetzt wurde vor der Verhandlung zur Hauptsache (d. h. vor der Stellung der Anträge, § 137 Abs. 1 ZPO) zu erheben (§282 Abs. 3 ZPO).
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel sind so rechtzeitig vorzubringen, in der mündlichen Verhandlung, wie es nach der Prozesslage der allg. Prozessförderungspflicht der Parteien entspricht (§ 282 Abs. 1 ZPO), bzw. — soweit der Gegner sich voraussichtlich ohne vorherige Erkundigungen hierzu nicht erklären kann — durch vorbereitenden Schriftsatz, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einholen kann (§ 282 Abs. 2 ZPO).
4) Schließlich ergeben sich zeitliche Grenzen aus dem Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Ist eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden kann (§132 Abs. 1 ZPO). Die Gegenerklärung des Gegners hierzu ist so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens drei Tage vor dem Termin zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 2 ZPO).
Folgen verspäteten Vorbringens:
1) Bei Zulässigkeitsrügen sind Sachurteilsvoraussetzungen, auf die die Partei verzichten kann (verzieht-bare Rügen), und unverzichtbare Rügen zu unterscheiden.
— Die (sachliche, örtliche und internationale) Zuständigkeit des Gerichts wird durch rügeloses Verhandeln begründet (§ 39 ZPO, vor dem AG nur, bei Hinweis nach § 504 ZPO), so dass eine spätere Zuständigkeitsrüge endgültig präkludiert ist. Alle übrigen verzichtbaren Rügen (z.B.
§§ 88 Abs. 1, 113, 269 Abs. 4, 1032 Abs. 1 ZPO) sind, wenn sie (entgegen § 282 Abs. 3 ZPO) verspätet erhoben werden, nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird (§§296 Abs. 3, 340 Abs. 3 S. 3 ZPO).
— Unverzichtbare Rügen sind jederzeit von Amts wegen zu prüfen und können daher auch zu jedem Zeitpunkt erhoben werden.
2) Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel verspätet vorgebracht, ist zu differenzieren:
— Werden die in den §§ 273 Abs. 2 Nr.1, 275 Abs. 1 S.1, Abs. 3, 4, 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 277, 340 Abs. 3 S. 1, 2, 697 Abs. 3 S. 2, 700 Abs. 5 ZPO genannten richterlichen Fristen nicht eingehalten, ist das Vorbringen gem. §§ 296 Abs. 1, 340 Abs. 3 S. 3, 697 Abs. 3 S.2, 700 Abs. 5 ZPO nur zuzulassen, wenn es die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Nichteinhaltung der Frist genügend entschuldigt wird.
— Verletzt das verspätete Vorbringen (nur) die sich aus § 282 Abs. 1, 2 ZPO ergebende Prozessförderungspflicht, kann es gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn es die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
— Verzögern i. S. d. § 296 Abs. 1, 2 ZPO bedeutet nach h. M. die sog. absolute Verzögerung, d. h., es kommt darauf an, ob der Prozess bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens tatsächlich länger dauert als ohne (eine Gegenansicht stellt auf die sog. relative Verzögerung und den hypothetischen Ablauf des Verfahrens ab). Eine Zurückweisung ist dann ausgeschlossen, wenn das Gericht durch geeignete terminvorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung hätte verhindern können. Ob die Zulassung des Vortrags den Rechtsstreit verzögert, hängt häufig von der Reaktion der Gegenpartei ab (z. B. kann unstreitiger Vortrag den Rechtsstreit nicht verzögern). Daher wird regelmäßig der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist als solches stellt noch keine Verzögerung dar.
— Erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel (dies gilt aber nicht für Rechtsansichten, daher sind solche Schriftsätze nicht etwa — wie es aber gelegentlich geschieht — wieder zurückzuschicken) sind unbeachtlich (§ 296 a ZPO), sofern nicht eine Erklärungsfrist nach § 283 ZPO nachgelassen wurde oder sie ausnahmsweise Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO geben.
— Wird in der ersten Instanz verspätetes Vorbringen zurückgewiesen oder zugelassen, sind zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel endgültig auch für die Berufungsinstanz ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz kann daher aber geltend gemacht werden, dass die Zurückweisung nicht hätte erfolgen dürfen. Für die Behandlung verspäteten Vorbringen innerhalb des Berufungsverfahrens gelten die §§ 520, 521 Abs. 2, 530 ZPO.
3) Wird neues Vorbringen nicht innerhalb der Frist des § 132 ZPO in das Verfahren eingebracht, ist der erschienenen Gegenpartei eine Erklärungsfrist nachzulassen (§ 283 ZPO) und gegen die nicht erschienene Gegenpartei kann Versäumnisurteil nicht ergehen (§ 335 Abs. 1 Nr.3 ZPO). U. U. ist auch der Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen (mit den eventuellen Kostenfolgen der § 95 ZPO, § 34 GKG).
Strategien zur Vermeidung von Verspätungsfolgen sind in der Prozesspraxis:
1) Präsente Beweismittel. Kann ein verspäteter Tatsachenvortrag im Termin durch einen mitgebrachten, sog. präsenten Zeugen bewiesen werden, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits ausgeschlossen. Die Beweiserhebung kann aber gleichwohl als verzögernd zurückgewiesen werden, wenn absehbar ist, dass hierdurch eine weitere Beweiserhebung (etwa des bereits angekündigten Gegenbeweises oder bereits angekündigter Beweise für andere, nun entscheidungserheblich werdende Tatsachen) erforderlich wird.
2) Flucht in die Säumnis. Droht die Zurückweisung von verspätetem Vortrag, kann die Partei in die Säumnis „fliehen” und den Vortrag in der Einspruchsbegründung nachholen. Dies ändert zwar nichts an der Verspätung (vgl. § 342 ZPO), doch kann diese nicht mehr ursächlich für die Verzögerung des Rechtsstreits sein. Vorteil ist, dass die Instanz erhalten bleibt, Nachteil ist die Kostenfolge des § 344 ZPO.
3) Flucht in die Klageerweiterung Widerklage Schließlich kann — da Angriff und Verteidigung selbst niemals verspätet sein können — der verspätete Vortrag auch in eine Klageerweiterung oder Widerklage gekleidet werden (insbes. kann eine Gegenforderung, für die Prozessaufrechnung verspätet wäre, widerklagend geltend gemacht werden). Das Gericht kann dieser Strategie durch Erlass eines Teilurteils oder Abtrennung begegnen.




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