Drittelbeteiligungsgesetz

, Abk. DrittelbG: Gesetz über die Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines Unternehmens, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Das D. gilt insbes. für Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Der Aufsichtsrat dieser Unternehmen muss zu mehr als einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (s. a. Mitbestimmung 2). Das D. v. 18. 5. 2004 (BGBl. I 974) trat an die Stelle des früheren sog. Betriebsverfassungsgesetzes 1952.




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