Tendenzbetriebe

Betriebe, die politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Verlage, Rundfunkanstalten) dienen (§ 118 BetrVG). Auf sie finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, «soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht». Dadurch soll gewährleistet werden, daß nicht über den -»Betriebsrat Einfluß auf die vom Unternehmen vertretene politische Meinung genommen werden kann, eine konservative Zeitung also beispielsweise zum Gewerkschaftsblatt «umfunktioniert» wird.

sind Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Zwecken dienen. Beispiele: private Schulen, Theater, Krankenhäuser. Auf T. finden nicht alle Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung, § 81 BetrVerfG. So wird dort weder ein Wirtschaftsausschuss gebildet, noch sind die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten. Auch der Entwurf eines neuen BetrVerfG.es sieht nichts anderes vor.

sind Unternehmen oder Betriebe, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäusserung dienen. Auf T. finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder Betriebs dem entgegensteht (§118 BetrVG). Von der Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 sind sie ausgenommen (§ 1 IV MitbestG). Mitbestimmung.

Im Arbeitsrecht:

sind solche, die unmittelbar u. überwiegend a) politischen, koalitionspol., konfessionellen, karitativen (BVerfG DB 77, 2379; 78, 943; AP 10 zu § 118 BetrVG 1972; AP 37 = NZA
89, 431), erzieherischen, wissenschaftl. (AP 43 = NZA 90, 402 = BB
90, 563) o. künstlerischen (AP 39 -= BB 89, 1982) Bestimmungen o.
b) Zwecken der Berichterstattung o. Meinungsäusserung, auf die Art. 5 I 2 GG Anwendung findet, dienen (vgl. Art. 10, 11, 13 zu § 81 BetrVG; v. 27. 7. 93 —1 ABR 8/93 —). Keine T. sind sog. Lohndrukkereien (AP 4, 11, 13 zu § 81 BetrVG; AP 3, 20 zu § 118 BetrVG 1972). In T. ist die Anwendung des BetrVG verfassungsrechtl. zulässig (BB 76, 183) eingeschränkt (§ 118 BetrVG). Die §§ 106 bis 110 BetrVG über die sog. wirtschaftl. Mitbestimmung (Betriebsratsaufgaben) sind nicht anzuwenden, die §§ 111 bis 113 BetrVG nur insoweit, als sie dem Ausgleich o. der Milderung wirtschaftl. Nachteile für die AN infolge von Betriebsänderungen (Sozialplan) dienen. Das BetrVG im übrigen findet dann keine Anwendung, wenn die Eigenart des Unternehmens o. Betriebes dem entgegensteht (AP 44 zu § 118 BetrVG 1972 = BB 90, 1207). Anzuwenden ist mithin das Organisationsrecht des Betriebsrats. Im allgemeinen steht dem Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit: AP 13 zu § 118 BetrVG 1972) eine Mitbestimmung zu (Berger-Delhey). In personellen Massnahmen ist nach der Tendenzträgertheorie die Mitbestimmung ausgeschlossen, wenn sich die Massnahme gegen einen Tendenzträger richtet; nach der auch vertretenen Massnahmetheorie, wenn die Massnahme einen geistig ideellen Bezug hat (Betriebsratsaufgaben). Nach der Rechtspr. des BAG ist auch bei tendenzbezogenen personellen Massnahmen, insbes. auch bei Kündigungen, der Betriebsrat nicht völlig von der Beteiligung ausgeschlossen. Einzelheiten AP 1 zu § 130 BetrVG 1972, AP 3 zu § 99 BetrVG 1972, AP 4, 21 zu § 118 BetrVG 1972; AP 46 = NZA 90, 901. Auch wenn die Versetzung eines Redakteurs in einem Zeitschriftenverlag unter Tendenzschutz steht, hat der AG den Betriebsrat eine Woche vorher zu informieren, damit dieser Stellung nehmen kann (AP 11 zu § 101 BetrVG 1972 = NZA 88, 99; v. 27. 7. 93 — 1 ABR 8/93 Hatte der AG für eine personelle Massnahme keinen
Tendenzschutz, so ist die ohne Zustimmung vollzogene Massnahme nach § 101 BetrVG aufzuheben (AP 11 = NZA 88, 97; AP 47 zu § 118 BetrVG 1972 = NJW 91, 2165). Keinen Tendenzschutz geniesst die Eingruppierung (AP 31 zu § 99 BetrVG 1972 = NJW 86, 1709). Bei Betriebsratsmitgliedern wegen Leistungsmängeln: AP 12 zu § 15 KSchG 1969. Der Betriebsrat kann eine Stellenbeschreibung verlangen (AP 11 zu § 118 BetrVG 1972) u. hat auch ein Einblicksrecht in die Lohn- und Gehaltslisten (EzA 21 zu § 118 BetrVG 1972). Der AN hat sich den T. anzupassen; andernfalls kann eine Kündigung personenbedingt (Kündigungsschutzklage) sein (AP 2 zu § 1 KSchG 1979 Verhaltensbedingte Kündigung). In Meinungsäusserungen darf er nicht gegen die grundsätzliche Tendenz seines AG Stellung beziehen (EzA 11 zu § 1 KSchG Tendenzbetrieb). Auch in T. können die Koalitionen für sich werben (DB 78, 892). Keine T. sind Technische Überwachungsvereine (BB 72, 658), die GEMA (AP 26 zu § 118 BetrVG 1972 -= NJW 84, 1144); Sprachenschulen (AP 17 zu § 118 BetrVG 1972); anders bei Privatschulen (AP 33 zu § 118 BetrVG 1972 = BB 87, 967); zu Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, die auch unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, AP 4 zu § 47 BetrVG 1972. Lit.: Detmer ZTR 91, 499; Küchenhoff NZA 92, 679; Richter DB 91, 2661; Rüthers/Franke DB 92, 374.

sind Unternehmen, die (mindestens überwiegend) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken oder solchen der Berichterstattung oder Meinungsbildung dienen. Sie unterliegen nur beschränkt dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss sind unanwendbar, diejenigen über Betriebsänderungen nur beschränkt anwendbar; alle anderen Bestimmungen - z. B. über Mitbestimmung - sind unanwendbar, soweit sie der Eigenart des T. entgegenstehen (§ 118 BetrVG).




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