Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in ihren Betrieben wird unterschiedlich ausgeübt. Eine unmittelbare Mitbestimmung findet über den Betriebsrat und die Bestimmungen des Be* triebsverfassungsgesetzes statt. In erster Linie gehören hierzu die Ordnung des Betriebs in Form von Kontrollen und eventuellen Stechuhren, Rauch- und Alkoholverboten, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Betriebsparkplätzen, der Benutzung des betrieblichen Telefons einschliesslich einer möglichen Telefonkontrolle etc. Auch besondere Vorschriften zum Verhalten von Arbeitnehmern, das gegebenenfalls mit Betriebsbussen und Ordnungsstrafen belegt werden könnte, fallen in diesen Bereich. In bezug auf die Arbeitszeit und deren vorübergehende Verkürzungen oder Verlängerungen besteht ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eingreifen. Besonders bedeutsam ist dieses auch im Rahmen von Verhaltens- und Leistungskontrollen sowie bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufekrankheiten. Bei der Einführung von Sozialeinrichtungen und bei der Vergabe von Werkswohungen bestehen ebenfalls - wie in zahlreichen weiteren Fällen - bedeutsame Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer über den Betriebsrat.
Bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern gilt darüber hinaus das Mitbestimmungsgesetz - abweichend hierzu und noch weitergehend in Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie das Montanmitbestimmungsgesetz. Auch bei Unternehmen mit weniger als 2000 Arbeitnehmern kann eine Mitbestimmung in deren Aufsichtsräten, soweit vorhanden, erfolgen.
Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 sieht vor, dass in grösseren Unternehmen in den Aufsichtsräten, welche über das Schicksal der Firmen zu wachen haben und umfangreiche Kontrollrechte wahrnehmen müssen, eine paritätische Besetzung zwischen den Vertretern von Unternehmen und Vertretungen der Arbeiter erfolgt. Darüber hinaus muss in den Vorstand ein gleichberechtigtes Mitglied als Arbeitsdirektor entsandt werden. Da die Mitglieder des Vorstands von grossen Gesellschaften vom Aufsichtsrat mit 2/3-Mehrheit bestellt werden, besteht durchaus ein erheblicher Einfluss aufgrund dieses Mitbestimmungsrechts zugunsten der Arbeitnehmervertreter.




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